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Sgerod
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 15.10.2013
IP: Logged
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anrechenbare Kosten LSA Lichtsignalanlagen)
Hallo ,
ich habe eine Frage zu den anrechenbaren Kosten einer Straßenplanung.
Folgender Sachverhalt: Nettobaukosten Straßenbau ca. 2.000.000,--
Kosten der LSA, einschl. Provisorien netto ca. 1.500.000,--
Von diesen LSA-Kosten ist ein erheblicher Teil (ca. 150.000,--) reiner Tiefbau, d.h. nur Kabelgraben ausheben und wieder zumachen, bzw. Straßenquerung herstellen.
Die Kabelverlegung sind in den Gräben nicht enthalten.
Zudem sind weitere 150.000,-- reine Projektierungs und Programmierungsksoten der LSA-Techniker.
Es geht um den Planungsauftrag für die Straßenplanung.
Für die Planung der Leitungstrassen und der "Leitungsbesprechungen erhält der Straßenplaner ein gesondertes Honorar.
Nach der neuen HOAI ist aber zusätzlich die Straßenausstattung, also auch LSA, zu 100 % als anrechenbare Kosten für die "normale" Straßenplanung anzusetzen, wenn sie ...geplant wird).
Ich sehe jedoch die Leitungsarbeiten der LSA (mehrere hundert Meter) nicht unbedingt als Bestandteil der Straßenausstattung. Auch die Projektierungs- und Programmierungskosten fallen meiner Ansicht nach nicht in diese Kategorie.
Gibt es hierzu schon differenzierte Ansätze oder Erfahrungen anderer Auftraggeber?
Oder werden die LSA-Kosten komplett angerechnet.
(Die LSA-Fachplanung ist sowieso gesondert beauftragt worden.)
Viele Grüße
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15.10.2013 at 16:06 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: anrechenbare Kosten LSA Lichtsignalanlagen)
Also, für die Verkehrsanlagen im eigentlichen Sinn (Rückbau Altanlagen, Erdbau, Oberbau und Ausstattung) betragen die Netto-Herstelkosten 2 Mio.
Dann gibt es ein ganzes Paket von Maßnahmen, die unter dem Stichwort Lichtsignalanlagen insgesamt 1,5 Mio € kosten. Darunter fallen im einzelnen
- 150,000 € für Leitungsgräben
- 150.000 € für Projektierungs- und Programmierungskosten
- somit 1,2 Mio für den Rest, also Masten und Fundamente, Hardware der Ampeln, Steuerungsanlagen, Verkabelungen ohne Erdarbeiten, Anschlüsse an die Stromversorgung und übergeordnete Leitsysteme usw. Auch sollen hierbei LSA-Provisorien enthalten sein, wobei die Frage ist, ob es sich um verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit handelt oder etwas anderes.
Wen die LSA technische Ausrüstung der geplanten Straße ist, gehören ihre Kosten zu denen der Technischen Ausrüstung.
In den genannten Kosten sind jedoch solche enthalten, die nach Ihrer Beschreibung keine Kosten der Technischen Ausrüstung darstellen.
- Wenn der Straßenplaner für die Planung der Leitungsgräben ein separates Honorar enthält, müssten die m.E. im Gegenzug aus der Anrechenbarkeit der TA herausfallen. Ansonsten wären die Leitungsgräben Gegenstand der Fachplanung LSA und dort mit zu planen (und vom Verkehrsanlagenplaner als Technische Ausrüstung zu integrieren); dann wäre aber ein Honorar für die separat vergebene Grabenplanung vom Honorar der Technischen Ausrüstung abzuziehen, da es Teil dieser Fachplanung ist. Da bräuchte man nähere Angaben zur Aufgabenverteilung.
- Kosten der Programmierung, also der Individualsoftwareerstellung, sind nicht Teil der Technischen Ausrüstung und ihre Planung auch dort nicht im Honorar enthalten. Aber: handelt es sich tatsächlich um Individualsoftware? Oder geht es mehr um eine Parametrisierung, d.h. die Einstellung von Werten in einem vorgefertigten Softwarepaket? Dagegen spricht evtl. der hohe Kostenansatz. Das müsste näher erläutert werden. Andererseits: die Schaltung der Ampelphasen ist im Zusammmenhang mit dem Leistungsfähigkeitsnachweis der Ampelphasen und den Rückstauberechnungen für Abbiegespuren (fachtechnische Berechnungen der Verkehrsanlage) DIE zentrale Stelle, an der das umgesetzt wird. Die Integration der Technischen Ausrüstung "LSA" in die Objektplanung der Verkehrsanlage manifestiert sich kaum woanders so wie hier.
- Kosten der Projektierung - was ist damit gemeint angesichts dessen, dass es eine LSA-Fachplanung gibt? Interne Ingenieurkosten beim Lieferanten der LSA zur Abeitsvorbereitung gehören, auch wenn sie im Angebot separat als Projektierungskosten ausgewiesen sind, zu den Herstellungskosten der LSA.
- Kosten der verkehrsregelnden Maßnahmen während der Bauzeit gehören zu den Kosten der Verkehrsanlage (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 HOAI 2013).
- Masten einschl. Fundamente sind Ingenieurbauwerke, vgl. § 41 Nr. 7.
- die übrigen Kosten der LSA gehören zu denen der Technischen Ausrüstung, für die § 46 Abs. 2 anzuwenden ist.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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16.10.2013 at 00:19 Uhr |
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