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Loma
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 10.12.2002
IP: Logged
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Beauftragung Fall 2
Fall 2:
Wir planen in Zusammenarbeit mit einem befreundeten Architekturbüro (Büro 1) ein repräsentatives Büro- und Verwaltungsgebäude. Büro 1 LP 1-4 und
wir LP 5-9. In turnusmäßigen Planungs-
beratungen erklärt Büro 1 nicht mit der
Erarbeitung GFZ u. GRZ und der Nach-
weise zur ENEV und zum Schallschutz
beauftragt zu sein und diese Planungen nicht erbringen wird.
Wir erklären uns unwidersprochen bereit, die Nachweise zu erarbeiten.
Das Gebäude soll überwiegend mit
regenerativen Energien beheizt werden.
Gem. ENEV wird der Nachweis des zulässigen Transmissionswärme-verlustes notwendig. Dieser Nachweis
wurde anhand der bautechnischen Genhmigungsplanung Büro 1 erarbeitet,
Schichtenaufbauten durchgerechnet
und wärmetechnisch bzw. kondensationstechnisch bei Bedarf korregiert. Die Nachweise wurden mit
Wissen des AG´s Büro 1 übergeben und
mit allen anderen Unterlagen zur Bauge-
nehmigung eingereicht. Die beschriebenen Leistungen wurden gem.
§§ 77 und 78 unter Einbeziehung eines
Faktors von 1,8 gem. Bauphysikkalender
2002 in Rechnung gestellt.
Zu dieser Rechnungslegung erklärt der AG diese Nachweise nicht beauftragt zu haben, stellt die Notwendigkeit der Nachweise in Abrede und meint, wenn
überhaupt, wären nur Teilleistungen er-
bracht worden.
Wie stellt sich die Situation hoai-technisch dar, können gegebenenfalls wg. der Haltung des AG´s die Nachweise bei der Genehmigungs-behörde zurückgezogen werden?
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loma
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04.11.2003 at 14:39 Uhr |
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