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Mitglied
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§ 7 (5) HOAI 2009
O. g. § sagt aus: Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des AG während der Vertragslaufzeit mit der Folge von Änderung der AK..., ... ist die Vereinbarung schriftlich anzupassen.
Da sich KGR auf unsere Veranlassung (AG) hauptsächlich erhöht haben, werden wir diese Beträge der Kostenberechnung der LPH 3 zuschlagen.
Nun tritt aber bei der KGR 450 der Fall auf, dass sich hier die anrechenbaren Kosten auf Veranlassung des AG vermindert haben (günstigere Leuchten). Ist dann hier auch nur der niedrigere Betrag als AK anzusetzen?
Die Planung der KGR 470 wurde auf Veranlassung des AG sogar eingestellt (keine Feuerlöscher mehr zu planen). Sind dann hier die AK ab Einstellung der Planung mit 0 anzusetzen?
[Edited by Mitglied on 18.12.2013 at 09:08 Uhr]
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18.12.2013 at 09:03 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: § 7 (5) HOAI 2009
Da sich die anrechenbaren Kosten nach der BGH-Rechtsprechung immer nach dem Vertragsgegenstand richten, müsste sich dieser formal ab einer Leistungsphase ändern, wenn die aK sich ebenfalls ändern sollen.
Hinzugekommene Bauteile bei der Gebäudeplanung sollten daher in einer Dokumentation (Vertragsergänzung) erfasst werden, aus der sich die Änderung der Gebäudeplanung und der dazugehörigen anrechenbaren Kosten ab einer gewissen Leistungsphase ergeben, auch wenn sich das vertraglich zu planende Objekt in seiner Bezeichnung nicht geändert hat. Eine Vertragsergänzung ist aber in jedem Fall erforderlich, wenn zusätzliche Objekte zum Vertragsgegenstand werden.
Da die technische Ausrütung ggf. nicht beim Gebäudeplaner mit beauftragt ist, sondern an Dritte vergeben wurde, hat der Gebäudeplaner diese Kosten insofern zur Kenntnis zu nehmen und in die Kostenberechnung (oder eine Fortschreibung derselben) zu übernehmen. Hier dürfte es genügen, wenn der Auftraggeber dem Gebäudeplaner schriftlich mitteilt, welche Kosten der TA sich ab welcher Leistungsphase wie geändert haben, so dass diese entsprechend bei der Honorarberechnung des Gebäudeplaners berücksichtigt werden können.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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18.12.2013 at 11:47 Uhr |
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Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
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Re: § 7 (5) HOAI 2009
1. Sind nach § 7 (5) HOAI 2009 anrechenbare Kosten auch zu vermindern (nicht nur zu erhöhen)?
2. Spezialfall: Wenn keine Planung mehr notwendig ist, sind nach § 7 (5) HOAI die anrechenbaren Kosten ab diesem Zeitpunkt sogar auf 0 zu setzen?
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18.12.2013 at 11:55 Uhr |
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