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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorarberechnung HOAI 2009 LP 2-7
Beitrag von Nachricht
brickhouse
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
Registriert seit: 04.11.2010
IP: Logged
icon Honorarberechnung HOAI 2009 LP 2-7

Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe gerade einen Auftrag nach HOAI 2009 abgewickelt.
Auftragsumfang:
Leistungsphasen 2 bis 7 und
Örtliche Bauüberwachung
Nach:
HOAI Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke, § 40 bis 43

Die ursprüngliche Angebots-Auftragssumme des AN waren 95.000,00€.
Nun hat sich durch Umstände die der Bauherr vertritt die festgestellte Abrechnungssumme auf 242.000,00€ erhöht.
Die Nachträge im Wert von ca. 145.000,00€ wurden von mir aufgestellt und mit dem AN verhandelt.

Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung errechnet sich anhand der Abrechnungssumme, das ist mir klar.

Da ich mit der HOAI 2009 noch nicht viel zu tun hatte, ist mir nicht bekannt welche Kosten für die Honorarermittlung der LP 2-7 maßgeblich sind.
Könnte mir da jemand weiterhelfen?

Viele Grüße und
vielen Dank schon mal im Voraus!!!!
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____________________________
brickhouse

04.02.2014 at 10:51 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Honorarberechnung HOAI 2009 LP 2-7

Guten Tag brickhouse,

habe ich das jetzt richtig verstanden: Sie sind Bauherr(envertreter), es gab einen externen Ingenieur und mit AN ist die Baufirma gemeint?

Hat man nicht alle Tage, dass sich der Auftragswert für eine Baufirma mal eben so um das 2,5-fache erhöht (außer bei einigen prominenten Bundesbauvorhaben ). Aber gut, der Bauherr hatte es ja verursacht, also wird er auch die Honorarkonsequenzen tragen müssen.

quote:
Da ich mit der HOAI 2009 noch nicht viel zu tun hatte, ist mir nicht bekannt welche Kosten für die Honorarermittlung der LP 2-7 maßgeblich sind. Könnte mir da jemand weiterhelfen?


Grundlage des Honorars ist die Kostenberechnung, welche in LP 3 zu erstellen ist: [url=http://] http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#6[/url]
Leider wurde dazu keine Aussage getroffen.
Wenn es aber so sein sollte, dass der Bauherr durch sein Eingreifen zu einem späteren Zeitpunkt vollig neue Planungsanforderungen gestellt hat, dann hatte der Planer auch eine neue Kostenberechnung aufzustellen, nach der nun abgerechnet werden muss. Bis dahin bereits erbrachte Grundleistungen wären dann ggfls. zusätzlich mit der alten Kostenberechnung abzurechnen.
Ohne den genauen Sachverhalt zu kennen, ist aber eine Beurteilung nicht möglich.

Insgesamt erscheint mir die Sache schon sehr dubios zu sein.

Viele Grüße
bento
04.02.2014 at 19:16 Uhr
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brickhouse
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
Registriert seit: 04.11.2010
IP: Logged
icon Re: Honorarberechnung HOAI 2009 LP 2-7

Hallo bento,
danke für Ihre Antwort.

Sorry, ich habe mich wohl etwas missverständlich ausgedrückt!
Folgendes zur Erläuterung:

Also ich bin der Ingenieur der alle oben genannten Leistungsphasen ausgeführt hat.
Die Bausumme ist um das 2,5-fache gestiegen weil die Beschaffenheit des vorgefundenen Baugrundes ein ganz anderer war als während der Planung und Ausschreibung hätte erkannt werden können
(Baugrunduntersuchungen waren vorher absolut nicht möglich).
Das Kostenrisiko war dem Bauherrn bekannt, also kein Problem.

Die Kostenberechnung in LP 3 ergab Kosten in Höhe von 91.000,00€

Die Angebots-Auftragssumme des AN (Baufirma) war 95.000,00€.

Die Kostenentwicklung zeigte sich erst nach Baubeginn.

Die Planung wurde nicht überarbeitet.
Die Nachträge im Wert von ca. 145.000,00€ wurden von mir aufgestellt und mit dem AN verhandelt.
Die Kosten wurden kontinuierlich fortgeschrieben.

Viele Grüße
brickhouse


____________________________
brickhouse

04.02.2014 at 21:34 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorarberechnung HOAI 2009 LP 2-7

quote:
brickhouse wrote:
Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung errechnet sich anhand der Abrechnungssumme, das ist mir klar.
Das gilt nur, wenn das vertraglich so vereinbart wurde, denn das Honorar für die Örtliche Bauüberwachung ist bekanntlich in der HOAI 2009 eine Besondere Leistung und ihre Honorierung daher frei vereinbar.

Ansonsten gilt nach HOAI zunächst einmal die Kostenberechnung als Basis der Honorierung, also die 91.000 €.

Ob es ein Mehrhonorar für die zusätzlichen Baugrundarbeiten gibt und wenn ja für welche Leistungsphasen und in welcher Betragshöhe, kann man ohne nährere Kenntnis der vertraglichen Vereinbarungen nicht direkt sagen. § 7 Abs. 5 HOAI 2009 räumt zwar das Recht ein, bei einer Änderung der anrechenbaren Kosten das Honorar anzupassen, aber es ist aus Ihren Ausführungen nicht ohne weiteres ersichtlich, ob sich nach der ersten Entwurfsplanung die Kostenberechnung und damit die anrechenbaren Kosten geändert haben. Das hängt von den erbrachten Leistungen und den Vereinbarungen ab.

Um auf dieses Thema eine befriedigende Antwort zu erhalten, müssten Sie hier schon die Details veröffentlichen oder sich - besser - eine individuelle Beratung außerhalb dieses Forums suchen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
04.02.2014 at 23:14 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Re: Honorarberechnung HOAI 2009 LP 2-7

quote:
brickhouse wrote:
Die Bausumme ist um das 2,5-fache gestiegen weil die Beschaffenheit des vorgefundenen Baugrundes ein ganz anderer war als während der Planung und Ausschreibung hätte erkannt werden können

Aha, also entweder belasteter Boden oder nicht tragfähiger Boden!
Aber 145.000,- € Zusatzkosten (!) bei einem Ingenieurbauwerk im Wert von 95.000,- €.............

quote:
Baugrunduntersuchungen waren vorher absolut nicht möglich

Ist schon schwer, sich dafür ein Beispiel vorzustellen.
Auf welcher Grundlage hat denn der Statiker gerechnet?

quote:
Die Nachträge im Wert von ca. 145.000,00€ wurden von mir aufgestellt und mit dem AN verhandelt.

Also die Nachträge, die ich kenne, werden üblicherweise in Form von Nachtragsangeboten von der Baufirma aufgestellt und eingereicht und dann besprochen/verhandelt.
Oder hatten Sie nach Bekanntwerden der Umstände ein Leistungsverzeichnis über die zusätzlichen Arbeiten erstellt und die Zusatzleistungen bei mehreren Firmen abgefragt?

quote:
Das Kostenrisiko war dem Bauherrn bekannt, also kein Problem.

Na hoffentlich ist es auch kein Problem, wenn Sie plötzlich mit einer doppelten Honorarforderung ankommen?

Welches Zusatzhonorar jetzt für LP 2-7 berechtigt ist, hängt einerseits davon ab, ob überhaupt ein Anspruch besteht (War tatsächlich keine Bodenuntersuchung möglich? War dem Bauherrn das Kosterisiko wirklich klar und wollte er es eingehen? Gibt es einen Vertrag mit Kostenobergrenzen oder Baukostengarantie? Ist dem Bauherrn diese Entwicklung überhaupt anzulasten?) und andererseits hängt es davon ab, welche Grundleistungen Sie tatsächlich wiederholen mussten.

Bzgl. der Kosten der örtlichen Bauüberwachung hatte Herr Doell ja schon geschrieben, dass es davon abhängt, ob dafür eine Pauschale oder ein Prozentsatz der endgültigen Baukosten im Vertrag vereinbart war.

Eine abschließende Bewertung hier im Forum wird schwierig werden.
Bei der alten HOAI 2002 wären solche Fälle einfach über den Ansatz von verschiedenen anrechenbaren Kosten (Kostenberechnung, Kostenanschlag, Kostenfeststellung) abgerechnet worden. Dem trauere ich oft hinterher!
Heute ist das Honorar zwar entkoppelt von der Kostenentwicklung, aber das gilt nur, wenn sich keine "Störungen" im Planungs- bzw. Bauverlauf ergeben, die auf den Bauherrn zurückzuführen sind. Und wann hat man schon den Fall, dass alles reibungslos, also ohne Planungsänderungen, abläuft?

Viele Grüße
bento
05.02.2014 at 20:17 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorarberechnung HOAI 2009 LP 2-7
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