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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorar für LPH 1-2
Beitrag von Nachricht
edo
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 26.02.2014
IP: Logged
icon Honorar für LPH 1-2

Hallo,
am Ende von LPH 2 gibt es jeweils eine Kostenschätzung für jede untersuchte Variante. Auf welche Variante beziehen sich die anrechenbaren Kosten? Auf die Vorzugsvariante des AG, auf die Günstigste, auf einen Mittelwert? Freie Entscheidung des AG?

Danke im Voraus für die Antworten.
Erik.

26.02.2014 at 09:31 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorar für LPH 1-2

Das dürfte darauf ankommen, ob bei Lph. 2 Schluss sein soll oder nicht.

Der Normalfall ist für alle Lph. die Kostenberechnung als Basis. Bis die vorliegt, gilt die Kostenschätzung. Da üblicherweise der Entwurf auf Basis der Vorplanungsvariante durchgearbeitet wird, welche die Bedürfnisse des Bauherrn am besten abdeckt, nimmt man für gewöhnlich die Kosten dieser Variante. Setzt sie sich aus Elementen mehrerer Vorplanungsvarianten zusammen, vereinbart man einen Betrag an anrechenbaren Kosten (bis zur Vorlage der Kostenberechnung), der der gewählten Lösung am ehesten entspricht.

Dabei geht es jedoch immer nur um einen Ansatz von aK, die den nächsten Abschlagsrechnungen bis zum Vorliegen der KB unterliegen sollen. Die Schwankungen, die man bei der Bewertung der erbrachten Teilleistungen als angemessen ansehen kann, sind meist größer als der Ansatz etwas höherer oder niedrigerer anrechenbarer Kosten, so dass diese meist nicht soo wichtig erscheinen.

Etwas anderes ist es, wenn die Planung mit Lph. 2 aufhören soll. Dann bleibt die Kostenschätzung die Basis für die anrechenbaren Kosten. Ach hier kann man die Variante, welche am ehesten die Bedürfnisse des AGs widerspiegelt, als Basis der Abrechnung nehmen.

Sind die Vorplanungsvarianten auf Basis gleicher Anforderungen entstanden, d.h. die Varianten sind mit dem Grundhonorar abgedeckt, dürften sie sich bei der gängigen Methode der Kostenermittlung über einen Preis je m³ umbautem Raum ohnehin nicht sehr unterscheiden.

Sind dagegen die Anforderungen an die Vorplanungalternativen so verschieden, dass man nicht mehr von gleichen Anforderungen sprechen kann, muss das Honorar für die nicht weiter zu verfolgenden Alternativen nach § 10 Abs. 2 jeweils im einzelnen ermittelt werden. In diesem Fall ist es meist nicht relevant, welcher Honoraranteil für "eine vollständige Vorplanung" und welcher für "Telleistungen für mehrere Alternativen dazu" berechnet wird - das Gesamthonorar ist entscheidend.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

26.02.2014 at 21:42 Uhr
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