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Th.Lesch
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 03.03.2014
IP: Logged
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§§ 24, 29Grünordnungsplan HOAI 09
Guten Tag,
zum Bebauungsplan eines Industriegebietes wurde die Erarbeitung einen Grünordnungsplans durch ein Fachbüro beauftragt. Nachdem nun die externen Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt sind, meldete sich das Büro mit Forderung an Honoraranpassung zurück, da sich durch die Fläche der Ausgleichsmaßnahmen der Geltungsbereich fast verdoppelt habe. Nun zu meiner Frage:
Inwiefern ist das rechtens, die Flächen der Naturschutzmaßnahmen (§29 (3) Nr. 5 HOAI 09) der Ermittlung der Verrechnungseinheiten zugrunde zu legen und somit den eigentlichen Geltungsbereich des B- Plans um fast das doppelte anschwellen zu lassen?
Viele Grüße!
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03.03.2014 at 12:34 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: §§ 24, 29Grünordnungsplan HOAI 09
Die Tatsache, dass Ausgleichsflächen nur außerhalb des zunächst untersuchten Gebietes zu finden sind, ergibt sich meist erst während der Bearbeitung.
Wenn sich die ursprüngliche Vereinbarung zu Planungsgebiet und Honorierung nur auf das zunächst vorgesehene Untersuchungs- und Bearbeitungsgebiet bezog, ist die Erweiterung davon zunächst nicht erfasst.
Hierfür gilt dann § 29 Abs. 6 HOAI 2013:
"Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen."
Eine Anpassung ist auf jeden Fall dann erforderlich, wenn sich durch die zusätzlichen externen Flächen eine Honorarmindestsatzunterschreitung ergäbe, wenn man die Gesamtfläche zugrunde legt.
Am klarsten wäre es jedoch für alle Beteiligten, wenn man die Honorarerhöhung kommuniziert, sowie sie sich in der Projektbearbeitung abzeichnet, vor allem, wenn der Auftraggaber nicht sehr vertraut ist mit den HOAI-Regelungen. Noch besser wäre es, bei evtl. möglichen Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des zunächst untersuchten Gebietes eine entsprechende vertragliche Regelung von vornherein mit in den Vertrag aufzunehmen.
Denn die Erbringung von Planungsleistungen für die externen Ausgleichsflächen an sich dürfte ja unbestritten sein: sie müssen besichtigt werden, ggf. Bestandsaufnahmen erfolgen, der Bestand muss bewertet werden, die Änderungen durch die Ausgleichsmaßnahmen ebenso usw.
Was in Ihrem Fall genau gilt, richtet sich nach den vertragilchen Regelungen, die Sie getroffen haben. Das müsste wohl separat untersucht werden, da eine ausführliche Auslegung Ihres Vertrages den Rahmen hier sprengen dürfte.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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03.03.2014 at 16:54 Uhr |
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Th.Lesch
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 03.03.2014
IP: Logged
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Re: §§ 24, 29Grünordnungsplan HOAI 09
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Im Vertrag wurde zum Zeitpunkt der Unterzeichnung ein Festpreis vereinbart, in dem die Leistungen nach HOAI §29 Abs. 1 Lph 1-4 vereinbart wurden.
Der Fachplaner hat in seiner Anpassung der Honorarbemessung die Flächenarten
1. Verkehrsflächen
2. Flächen mit GFZ o. BMZ
3. Flächen mit Anpflanzungen
4. sonstige Grünflächen
um eine Nummer 5 ergänzt:
5. Naturschutzmaßnahmen (§29 (3) Nr. 5 HOAI 2009)
Mit den Naturschutzmaßnahmen möchte er die gesamte Fläche der A+E Maßnahmen verrechnen, welche fast gleich groß mit dem eigentlichen Geltungsbereich ist.
Dazu ist zu sagen, dass sich die eigentliche Maßnahme nur ca. 1km entlang der Straße erstreckt. Der Wirkraum der Maßnahme ist jedoch bedeutend größer: insgesamt ca. 100 ha.
Kann der Fachplaner die gesamte Fläche nach HOAI 09 honorieren?
Kennen Sie vielleicht Rechtsprechungen zu dem Thema?
[Edited by Th.Lesch on 06.03.2014 at 12:56 Uhr]
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04.03.2014 at 16:17 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: §§ 24, 29Grünordnungsplan HOAI 09
Ob eine Kompensationsfläche innerhalb oder außerhalb des originären Bebauungsplangebiets liegt, ist für die Ermittlung der Verrechnungseinheiten nach HOAI 2009 ohne Belang, ob man nun vom Grünordnungsplan oder vom Landschaftspflegerischen Begleitplan spricht. Die Arbeit ist dieselbe: Planung der Maßnahmen und Bewerten des Zustands jetzt und des Zustands nach Durchführung der Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen.
In Ihrem Fall ist wohl zu klären, welche Flächen in einer Ausgleichs-Eingriffsregulierung betrachtet, bewertet, beplant und rechnerisch als Eingriffs- bzw. Kompensationsflächen angesetzt wurden.
Sie sprechen von einer Wirkungsfläche. Dazu kommen einige Fragen auf:
- Welche Leistungen wurden denn für diese Fläche erbracht? Vergleichen Sie doch einmal mit den Grundleistungen in Anlage 7 zur HOAI.
- Sind diese Flächen Bestandteil der naturschutzrechtlichen Erhebungen und Festlegungen oder nicht?
- Wenn nicht, was passiert rechtlich mit den Ausgleichsmaßnahmen, wenn diese Flächen nicht mehr da sind und damit die ausgleichende Wirkung entfällt? Vielleicht sagen Sie zum Verständnis einmal, um welche Art Wirkungen es sich handelt.
Zum Nachvollziehen Ihrer Zahlen: wie groß sind denn
- die Umgriffsfläche des Bebauungsplans, zu dem der Grünordnungsplan erstellt wurde?
- die Fläche der Festsetzungen außerhalb des B-Planumgriffs?
- die Wirkungsfläche außerhalb des B-Planumgriffs und gleichzeitig außerhalb der Fläche mit Festsetzungen?
Welche dieser Flächen waren bei Vertragsabschluss bekannt? Welche kamen wann hinzu?
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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06.03.2014 at 18:06 Uhr |
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