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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Berechnungsgrundlage
Beitrag von Nachricht
MARTIN
Level: Jr. Member
Registriert seit: 27.06.2007
IP: Logged
icon Berechnungsgrundlage

Das Honorar des Architekten berechnet sich aus den Nettobaukosten, soweit ist es mir die HOAI bekannt.

Wie sieht es jedoch aus, wenn aus verschiedenen Gründen Umbaumassnahmen (noch) nicht vorgenommen werden (z.B. Einbau einer Erdgas-Heizungsanlage da das vorhandene Heizöl mit der vorhandenen Ofenheizung verbraucht werden soll).

Wird dann das Honorar aus dem Angebotspreis berechnet oder entfällt hierfür dies als Berechnungsgrundlage? Wenn ja, gibt es eine Frist wie lange man mit dem Einbau der Heizungsanlage warten muß damit keine Nachberechnung des Architektenhonorars erfolgen kann?

07.11.2003 at 10:17 Uhr
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Re: Berechnungsgrundlage

Das Honorar des Architekten richtet sich nach den anrechenbaren Kosten gemäß § 10 HOAI. Diese sind unter Umständen niedriger als die Nettobaukosten. Gerade was Heizungsinstallationen angeht, sind ggf. nach § 10 Nr. 4 Kostenminderungen vorzunehmen.

Wird die Maßnahme "Heizungserneuerung" im Zuge der aktuellen Umbaumaßnahme nicht durchgeführt, so entfallen diese Kosten zumindest für die Leistungsphasen 8 und 9 als anrechenbare Kosten. Hat der Architekt sich jedoch im Zuge der Entwurfs- bzw. Ausführungsplanung mit dieser Heizungserneuerung auseinandersetzen müssen, sind diese Kosten meines Erachtens Bestandteil der anrechenbaren Kosten aus Kostenberechnung bzw. Kostenanschlag, immer unter Berücksichtigung von § 10 Nr. 4 HOAI.

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

10.11.2003 at 08:53 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Berechnungsgrundlage
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