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maxtaxman
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 24.03.2014
IP: Logged
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Honoraranspruch möglich?
Hallo,
unser Architekt hat von uns sehr genaue Vorgaben für das Objekt erhalten, das in einem B-Plangebiet liegt. Nach diesen Vorgaben wurde ein Vorentwurf ohne Bemaßung gefertigt und eine Kostenschätzung gefertigt. Ein Vertrag wurde bisher noch nicht geschlossen. Der Vorentwurf wurde April 2013 erstellt, so dass wohl hier noch die HOAI 2009 anzuwenden ist.
Wir haben allerdings festgestellt, dass der Vorentwurf mangelhaft und baurechtlich so nicht durchführbar ist, da die Abstandsflächen nicht eingehalten werden und auch der Kamin nicht den erforderlichen Abstand zum Nachbarn hat. Außerdem wurde in der Kostenschätzung die Wohnfläche mit 267 qm angesetzt, diese aber nur 188 qm (inkl. Terrasse) beträgt. Hier wurde die Nutzfläche mit in die Wohnfläche eingerechnet, was unserer Meinung nach nicht richtig ist. Deshalb lehnen wir eine weitere Zusammenarbeit mit diesem Architekten ab. Die Gesamtbaukosten wurden vom Architekten mit 523.000 EUR berechnet. Das halten wir für weit überzogen. Der Bauunternehmer schätzt die Kosten schlüsselfertig mit 350.000 EUR.
Kann ein anderer Architekt die Sache übernehmen und die Unterlagen, insbesondere die Planungsdateien des bisherigen Architekten modifizieren, damit das Ganze den baurechtlichen Bestimmungen entspricht?
Es besteht kein Vertrag mit dem bisherigen Architekten und unserer Meinung nach handelt es sich bisher noch um eine kostenfreie Akquiseleistung oder besteht schon ein Anspruch auf Honorar?
[Edited by maxtaxman on 24.03.2014 at 20:59 Uhr]
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24.03.2014 at 01:13 Uhr |
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