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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : HOAI 2009 - Architekt - Leistungen vor Vertragsunterzeichnung
Beitrag von Nachricht
SScholz2
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 08.04.2013
IP: Logged
icon HOAI 2009 - Architekt - Leistungen vor Vertragsunterzeichnung

Ein Architekt erstellt auf Aufforderung des Bauherrn einen gewerkeweisen Terminplan der Bestandteil des HOAI-Vertrags (Objektplanung Gebäude, Sanierungsmaßnahme) wird.

Der Vertrag deckt die Leistungsphasen 2,3 und 5 bis 9 ab.

Der Architekt stellt 10 Monate später eine Rechnung für besondere Leistungen außerhalb des Vertrages, in der die Stunden für die Erstellung des Terminplans in Rechnung gestellt werden.
Besteht diese Forderung des Architekten zu Recht?

Ich wäre dankbar für Hinweise.

16.04.2014 at 11:32 Uhr
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bs.arc
Level: Member
Beiträge: 20
Registriert seit: 11.07.2013
IP: Logged
icon Re: HOAI 2009 - Architekt - Leistungen vor Vertragsunterzeichnung

In der HOAI2009 sind Terminpläne als Besondere Leistung zu LPH 8 aufgeführt.
In der Regel ist im Vertragstext die Vergütung zu Besonderen Leistungen geregelt. Gewöhnlich gilt das Schrifterfordernis. Mehrleistungen sind im Allgemeinen schriftlich anzuzeigen.

Bezüglich des langen Zeitraumes wäre zu anzumerken, dass man zur Rechnungsstellung innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung verpflichtet ist.
Erläuterungen dazu: [url=http://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/rechnung-1-pflicht-des-leistenden-zur-rechnungserstellung_idesk_PI11444_HI1211174.html]haufe.de[/url]
Natürlich wäre dies wiederum im Kontext des Gesamtvertrages zu betrachten.

[Edited by bs.arc on 16.04.2014 at 14:09 Uhr]

16.04.2014 at 14:08 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Re: HOAI 2009 - Architekt - Leistungen vor Vertragsunterzeichnung

In der HOAI 2009 findet sich der Terminplan sowohl bei den Grundleistungen als auch bei den Besonderen Leistungen wieder:

Grundleistung:

quote:
LP 8 e) Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)


Besondere Leistungen:
LP 2:
quote:
– Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes,


LP 8:
quote:
– Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen,


Da die Leistungen offenbar im Vorfeld des eigentlichen Vertragsschlusses beauftragt wurden ("auf Aufforderung des Bauherrn" ), kann man wohl nicht mehr von Aquise ausgehen. Ich würde hier prinzipiell schon einen Vergütungstatbestand sehen.
Allerdings würde sich mir gleichzeitig die Frage stellen, ob denn die Grundleistung 8e) dann noch einmal erbracht wurde oder darauf verzichtet werden konnte?


quote:
bs.arc wrote:
Bezüglich des langen Zeitraumes wäre zu anzumerken, dass man zur Rechnungsstellung innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung verpflichtet ist.
Erläuterungen dazu: [url=http://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/rechnung-1-pflicht-des-leistenden-zur-rechnungserstellung_idesk_PI11444_HI1211174.html]haufe.de[/url]


Es mag sein, dass der Zeitraum von 6 Monaten finanzsteuerrechtlich gilt, jedoch glaube ich nicht, dass dies relevant ist für die Vertragsbeziehung Planer/Bauherr.
Für Forderungen eines Handwerkers gilt die "Regelmäßige Verjährungsfrist" (§ 195 BGB). Sie beträgt drei Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist (§ 199 BGB). Als Zeitpunkt für die Entstehung der Forderung gilt hierbei die Abnahme.
Für Architektenleistungen kommt die Besonderheit hinzu, dass die Forderung erst mit Rechnungsstellung entsteht und somit vorher keine Verjährung eintreten kann.

Viele Grüße
bento
16.04.2014 at 19:05 Uhr
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SScholz2
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 08.04.2013
IP: Logged
icon Re: HOAI 2009 - Architekt - Leistungen vor Vertragsunterzeichnung

Danke für die Kommentare! Das hilft mir weiter.

16.04.2014 at 20:22 Uhr
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