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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Zahlung Architektenhonorar
Beitrag von Nachricht
Inoki
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 26.05.2014
IP: Logged
icon Zahlung Architektenhonorar

Hallo,
ich plane ein Bauvorhaben und hatte einen Architekten beauftragt, mit den Behörden die Möglichkeiten zu klären und eine Planung zu erstellen. Dieser Architekt hat sich aber als unzuverlässig und wenig effektiv erwiesen und hat uns ein halbes Jahr mehr oder weniger hingehalten, bis ich die Sache beendet habe. Zwar wurde einiges geklärt, die Planung war aber ein Witz. Nun hat er eine Honorarforderung angekündigt. Es gibt keinerlei schriftliche Vereinbarung. Muss ich seine Forderung in vollem Maß begleichen oder kann ich sie entsprechend der unbefriedigenden Leistungen reduzieren?
Wäre schön, wenn ich sachkundige Antwort bekäme. Gruß an alle.


[Edited by Inoki on 26.05.2014 at 10:22 Uhr]

26.05.2014 at 08:41 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Zahlung Architektenhonorar

Hallo Inoki,

es handelt sich hier mehr um ein juristisches Problem und weniger um ein HOAI-Problem. Da wir weder Juristenb sind und weder die mdl. Vereinbarungen noch den Schriftverkehr kennen, dürfte es schwierig mit einer belastbaren Antwort werden.

Aber vielleicht einige Grundsätzlichkeiten:

quote:
Inoki wrote:
Dieser Architekt hat sich aber als unzuverlässig und wenig effektiv erwiesen und hat uns ein halbes Jahr mehr oder weniger hingehalten, bis ich die Sache beendet habe.

Falls es nicht belegbare Nachweise gibt, dass der Architekt aufgefordert wurde, innerhalb einer bestimmten Frist tätig zu werden bzw. sein Planungswerk nachzubessern, dann würde es sich nicht um eine Kündigung aus wichtigem Grund handeln.
--> Konsequenz:
Der Planer hat Anspruch auf die volle Vergütung der beauftragten Leistungen, abzüglich der ersparten Aufwendungen. Das könnte bitter enden für den Auftraggeber, ist aber die Folge des einseitigen Kündigungsrechts. In diesem Fall wäre eine gütliche Einigung wohl die schlaueste Lösung.

quote:
Inoki wrote:
Nun hat er eine Honorarforderung angekündigt. Es gibt keinerlei schriftliche Vereinbarung. Muss ich seine Forderung in vollem Maß begleichen oder kann ich sie entsprechend der unbefriedigenden Leistungen reduzieren?

Bei einer normalen Vertragsabwicklung oder einer Kündigung aus wichtigem Grund, sind die Leistungen zu bezahlen, die (auch mdl.) beauftragt wurden und mängelfrei erbracht wurden. Im vorliegenden Fall könnte man sich evtl. um den Begriff "mängelfrei" streiten. Natürlich muss eine Vorplanung oder Entwurfsplanung vom Bauherrn akzeptiert werden, wenn sie vergütungsfähig sein soll. Bei der LP 1, Grundlagenermittlung, ist das allerdings schon nicht mehr so eindeutig.
Bei einer "normalen" Kündigung spielt das aber keine Rolle mehr, da es nicht mehr darauf ankommt, ob die Leistungen mängelfrei erbracht wurden (s.o.).

Es ist zwar schwer zu verstehen, warum man als Bauherr für etwas zahlen soll, was keinen oder nur einen geringen Nutzen für einen hat, aber ich würde zunächst abwarten, wie hoch die Rechnung ausfällt und davon abhängig machen, ob ich zum Fachanwalt gehe.

Viele Grüße
bento
26.05.2014 at 20:19 Uhr
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