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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Anwendung § 11
Beitrag von Nachricht
heusike
Level: Jr. Member
Beiträge: 8
Registriert seit: 28.10.2010
IP: Logged
icon Anwendung § 11

Moin Forum,

wir erstellen gerade ein Angebot für eine Kanalsanierungsmaßnahme (Schmutzwasser) mit insgesamt 3,3 km Hauptleitung. Es handelt sich um Kanäle in 3 nahe beieinander liegenden Straßenzügen, die alle nach dem gleichen Verfahren saniert werden sollen. Rohrdurchmesser und Tiefenlage sind unterschiedlich. Die Sanierung soll abschnittsweise über mehrere Jahre erfolgen. Der AG möchte gerne alles gem. §11(2) als ein Objekt in einen Auftrag fassen.
Aus meiner Sicht handelt es sich mind. um 3 Objekte, da der zeitliche Zusammenhang und auch der örtl. nicht gegeben ist.
Die Frage ist nun, wie ist der zeitl. bzw. örtl. Zusammenhang definiert?

Auf Antworten bin sehr gespannt.

29.05.2014 at 01:03 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Anwendung § 11

Vielleicht hilt das hier weiter:
[url=http://] http://www.gpabw.de/fileadmin/user_upload/pdf/GPA_Mitteilungen_BAU/2013/Mib032013.pdf[/url]
In einem älteren Urteil aus 1996 wurde mal eine Entfernung zweier Gebäude von 400 m als zusammenhängend angesehen.

Viele Grüße
bento

29.05.2014 at 13:29 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Anwendung § 11

Bei nebeneinander liegenden Straßenzügen im gleichen Ort dürfte der örtliche Zusammenhang gegeben sein.

Je nachdem, welche Leistungsphasen von Ihnen gleichzeitg erbracht werden, kann der zeitliche Zusammenhang gegeben sein. Also z.B. bei gemeinsamer Planung bis zur Vorbereitung der Vergabe.

Wenn Sie alles gleichzeitig ausschreiben (auch wenn die Ausführung über mehrere Jahre verteilt wird), kann auch Lph. 7 gleichzeitg erbracht werden.

Sogar in Lph. 8 kann der zeitliche Zusammenhang auch bei mehrjähriger Bauzeit gegeben sein (stellen Sie sich vor, die 3,3 km wären an einem Stück und die Sanierung würde genauso lange dauern).

Die Möglichkeiten, die Ihnen bleiben, um bei nicht gleichzeitiger Bearbeitung die Objekte zu trennen, sind:

- jetzt nur einen Vertrag zu erstellen, der die gemeinsame Bearbeitung von Lph. beinhaltet, dann weitere je für die Einzelmaßnahmen
- das Ganze gleich zusammengefasst (wenn Sie die Abschnitte jetzt schon kennen) in einem Vertrag mit mehreren Objekten, d.h. eine Objektdefinition für die Gesamtmaßnahme und die betreffenden Lph. sowie einzelne Objektdefinitionen für die Einzelmaßnahmen -> das Honorar richtet sich immer nach dem vertragsgegenständlichen Objekt
- die Anwendung des § 7 Abs. 3 für die Grundleistungen der mehrjährigen Leistungsphasen
- eine entsprechend auf die Einzelmaßnahmen bezogene Vergütung der Örtlichen Bauüberwachung (mit Angabe der zeitbezogenen Vergütung in der Regelbauzeit und in den Verlängerungszeiten)

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

29.05.2014 at 22:13 Uhr
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