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Lichtdesigner
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 29.08.2014
IP: Logged
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Urheberrechte Lichtdesigner
Hallo,
wenn ein Lichtdesigner und - Planer einen Ingenieurvertrag mit HOAI Technsicher Ausrüstung eingeht, und ienen nicht unwesentlichen Anteil der Arbeit die Gestaltung von Lichtwirkungen ist,
wie sieht es dann mit dem Urheberrecht für den gestalterische Leistung aus?
Ich befürchte, dass diese in einem Fachplanervertrag nicht enthalten oder geregelt sind. Wie verhält sich das?
Ist es dann ratsam oder möglich einen Teil der Leistung als (gestaltender) Architekt laufen zu lassen? Und zu welcher Honorarzone bei den Architekten würde die gestalterische Leistung als Lichtdesigner zählen?
Warum sind die Honorartafeln so unerschiedlich finanziell bewertet?
Ist die Leistung eines Architekten tatsächlich soviel weniger aufwändig, wovon ich nicht den Eindruck habe??
Danke für Ihre Antworten.
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29.08.2014 at 22:31 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Urheberrechte Lichtdesigner
Guten Tag,
Urheberrecht hat nichts mit der Vergütung zu tun. Damit Urheberrechte geltend gemacht werden können, müssen bei architektonischen oder innenarchitektonischen Leistungen immer auch nicht unerhebliche Gestaltungsqualitäten vorliegen. Ob das bei Ihnen der Fall ist oder nicht (und damit eine bestimmte Gestaltungsidee überhaupt schützbar ist), müsste im Einzelfall geklärt werden.
Welche Art Schutz stellen Sie sich denn vor? Dass ihr Konzept keiner nachbauen darf ohne Ihnen was zu bezahlen? Oder dass niemand ohne Ihre Zustimmung an der Gestaltung etwas verändern darf? Oder dass der AG die Bauüberwachung niemand anderem übertragen soll? Letzteres wird kaum gehen, denn mit der Abgabe Ihrer Leistung und Vergütung derselben erhält der AG i.d.R. auch das Verwertungsrecht dieser Gestaltungsplanung. Solche Themen gehören in den Vertrag und ggf. eine Beratung bei einem juristisch Fachkundigen dazu vorab (auf eigene Kosten natürlich; das ganze lohnt sich ja auch nur, wenn für Sie was finanziell direkt oder indirekt auf dem Spiel steht).
Die HOAI kennt solche Planungen und lichttechnischen Berechnungen als Technische Ausrüstung in der Anlagengruppe Starkstromtechnik oder ggf. auch Gebäudeautomation. Wenn Sie also technische Planungen machen, die im Leistungsbild Technische Ausrüstung (siehe Anlage 15 zur HOAI) anzusiedeln sind, gelten die Vergütungsregeln hierzu.
Machen Sie aber reine Designleistungen, d.h. Sie definieren für den Elektroplaner die Anschlusspunkte (elektrisch und konstruktiv) und legen die sonstigen Bedingungen fest, die dann ein Dritter planerisch umsetzt, ist das keine Leistung, für die in der HOAI ein Honorar verordnet ist. Die Vergütung hierfür können Sie frei vereinbaren. Wenn Sie dafür hilfsweise die HOAI nehmen, sollten Sie aber - abweichend von der HOAI - die dahinter stehenden Leistungen genau definieren, weil Sie damit die HOAI etwas zweckentfremden - die Honorare sind eben für bestimmte (Teil-) Leistungen gedacht. Ich würde eher zu anderen Vergütungsmodellen raten (Zeithonorar, Stückpreise - z.B. bei Visualisierungen - oder Pauschalen)
Die Vergütung von verschiedenen Leistungsbildern ist bei gleichen anrechenbaren Kosten deshalb unterschiedlich geregelt, weil nur so ein ausgewogenes Verhältnis aus Aufwand und Honorar entsteht. Planen Sie einmal ein Gebäude für 200.000 Euro Konstruktionskosten und dann elektrische Anlagen für denselben Herstellungsbetrag und vergleichen Sie dann die Abeit, die dahintersteckt, dann werden Sie schnell merken, dass das recht unterschiedlich ist.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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31.08.2014 at 11:45 Uhr |
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Lichtdesigner
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 29.08.2014
IP: Logged
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Re: Urheberrechte Lichtdesigner
Guten Abend,
vielen Dank für die schnelle Reaktion.
Zu Ihren Fragen:
Urheberrecht ist mir in der Hinsicht wichtig, dass niemand ohne meine Zustimmung an der Gestaltung etwas verändern darf. Mir ist z.B. passsiert, dass zwei Entwürfe ungefragt gemischt und umgesetzt wurden. Die Platzbeleuchtung, auch die Leuchtenauswahl passen in sich nicht mehr zusammen und das kann ein lange wirkender Schaden für den Ruf eines Büros sein.
Gibt es in der HOAI eine Beschreibung, was ein Lichtplaner macht, bzw. ist die Elektroplanung von der Lichtplanung abgegrenzt zu finden?
Als Nicht-Elektroplaner sind die Beschreibungen der Leistungsphasen z. T. nicht zu verstehen. Dann könnte ich genauer einschätzen und abgrenzen, ob und in welcher Weise meine Lichtgestaltungen mehr Aufwand oder nicht beschriebene Leistungen sind.
Ich mache Lichtgestaltungsentwürfe und plane alles, was das Licht und die Leuchte und ihren Standort betrifft durch. Die Kabelversorgung und Schaltung und das elektrotechnische Zubehör ab der Leuchtenklemme kann ich aber nicht planen und wird an den Elektroplaner abgegeben.
Die unsortierte Situation ist für Lichtdesigner und für Elektroplaner unbefriedigend. (schwer zu verteilende anrechenbare Kosten und eine Konkurrenzsituatuion von Gewerken, die gut zusammenarbeiten sollen)
Gerade bei öffentlichen Aufträgen ist es besonders schwer und aufwändig die Leistungen von mir und vom Elektroplaner abzugrenzen und zu verteilen, bzw. für meine bzw. auch dem Elektroplaner seine Leistungen ein, dem Aufwand angemessenes Honorar zu erhalten.
Ich habe den Eindruck, dass viele Lichtgestalter udn betroffene Elektroplaner dieses Problem über kaufmännische Tätigkeiten ausgleichen, was zu neuen Problemen führt.
Wie schwer oder leicht ist es, in der HOAI eine neue Planerrichtung zu etablieren? Welchen Weg muß man da gehen?
Mit freundlichem Gruß
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31.08.2014 at 21:20 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Urheberrechte Lichtdesigner
Nochmals: ein Honorar für Lichtdesign ist nicht in der HOAI verordnet und damit frei vereinbar. Die HOAI ist auch ein Preisverordnung und keine Leistungsordnung. Was zu leisten ist, muss immer zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.
Ein Honorar für Beleuchtungsplanung ist dagegen Teil der Technischen Ausrüstung in der Anlagengruppe Starkstromanlagen.
Da nach der Rechtsprechung der Grundsatz gilt, dass der Vertragsgegenstand den Auftrag, die zu planenden Objekte und die Leistungen begrenzt, sollte es m.E. möglich sein, die Aufgaben eines Lichtplaners und die eines Planers der sonstigen Starkstromanlagen voneinander zu trennen. Für die Kostenermittlungen müssen dann zwar beide Beiträge leisten, die der Objektplaner in die Gesamtkostenaufstellung übernimmt, aber man kann doch z.B. vereinbaren, dass alle Leuchten vom Lichtplaner geplant werden und deshalb beim Elektroplaner nicht anrechenbar sind. Klären muss das der AG im Vorfeld. Wer mehr Lichtgestaltung möchte, als sie ein Elektroplanungsbüro normalerweise leisten kann, muss eben dafür auch mehr zahlen, wenn er 2 Büros beauftragt und jedes seine anrechenbaren Kosten ansetzt.
Erfolgt der Auftrag an ein Büro, das Sie dann als Subunternehmer einsetzt, müssen Sie sich intern mit dem Büro einigen, wie Sie das Honorar aufteilen. Denn die HOAI sieht grundsätzlich vor, dass bei einem Auftrag im Bereich Starkstromanlagen ein Gesamthonorar dafür ermittelt wird.. Man kann dazu die reine Lichtplanung ggf. mit einer höheren Honorarzone belegen und auch Besondere Leistungen wie Visualisierungen separat vergüten lassen. Ob das auskömmlich ist, muss man im Einzelfall sehen. Wenn nicht, können Sie solche Aufträge wohl nicht im Unterauftrag annehmen, sondern nur als separater Teilauftrag für die Beleuchtung, für den die HOAI-Regeln der Starkstromanlagen angewendet werden.
Nachdem mit der HOAI 2009 im Rahmen der europäischen Deregulierungswelle vormals verordnete Honorare explizit in unverbindliche Vorschläge umgewandelt und frei vereinbar wurden, dürfte es für die Aufnahme neuer Leistungsbereiche eher schlecht bestellt sein.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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01.09.2014 at 09:59 Uhr |
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