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Ferdinand
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 30.09.2014
IP: Logged
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Vertrag über LPH 5
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
ich benötige dringend Ihren Rat bezüglich folgendem Sachverhalt:
Ein mir bekannter Bauunternehmer hat sich von seinem Architekten nach LPH 4 und der erteilten Baugenehmigung getrennt. Angeblich rechtlich sauber.
Da dem Bauunternehmer die Genehmigungsplanung nur als PDF vorliegt und noch Änderungen kommen werden, habe ich zugesagt, dass ich die 100tel Pläne neu erstelle und hierfür eine Rechnung auf Studenbasis erstelle, ohne aber die Planung zu ändern.
Der Bauunternehmer benötigt jetzt für die Ausführungsplanung einen Architekten und ist auf mich zugekommen.
Für mich als junger Architekt, der sich vor einiger Zeit selbstständig gemacht hat, bietet sich hier eine schöne Chance, auch wenn ich natürlich die Risiken sehe.
Bei dem Objekt handelt es sich um ein altes Produktionsgebäude, unter Denkmalschutz, das in Wohneinheiten umgebaut werden soll. Rohbau und Fassade bleiben fast komplett erhalten. Erteilte Baugenehmigung liegt mir in Auszügen bereits vor.
Eine Kostenberechnung gibt es angeblich nicht. Da der Bauträger einige Gewerke selber übernimmt, habe ich mich für die anrechenbaren Kosten an seinem Preis €/qm orientiert.
Der Bauunternehmer möchtet von mir gerne ein Pauschalangebot, hier habe ich allerdings nicht zugestimmt.
Mein Angebot war, ich übernehme LPH 5, Mindestsatz, plus 30% Umbauzuschlag, 5% Nebenkosten, die vorhandene Bausubstanz habe ich mit eingerechnet. So bin ich auf einen Betrag X gekommen, um sich der Sache mal zu nähern.
Der Bauunternehmer möchte natürlich so günstig wie möglich sein und will mein Honorar drücken. Ich habe entgegengestzt, dass ich nicht unter den Mindestsatz gehen darf und werde. Ausserdem will er jetzt nur in bestimmten Bereichen eine Planung von mir, viele Bereiche will er selber übernehmen?! ...
Jetzt kam folgendes Angebot vom Bauträger:
"Die Honorarermittlung auf der Grundlage der HOAI kommt bei dieser Baumaßnahme nicht zum tragen, da Sie nur Teilleistungen entsprechend der HOAI erbringen sollen und damit auch planerisch aus der Haftung sind, sollte auch kein HOAI-Vertrag abgeschlossen werden."
Der Bauunternehmer schlägt vor:
"1. Sie erstellen ein Angebot über die Erstellung der 50tel Pläne Digital auf der Grundlage der vorhandenen 100tel Pläne.
Dieses ist eine Dienstleistung und entspricht nicht der HOAI LF 5 Ausführungsplanung.
2. Wir machen einen Berater-Vertrag über Abklärung von Details. Hierfür sollte ein Stundenlohnangebot erfolgen. Ich könnte mir dann vorstellen, dass vor Ausführung eines Details eine Pauschale gemeinsam vereinbart wird.
Solche Beraterverträge werden häufig mit Sachverständigen vereinbart die bei einer Projektabwicklung hinzugezogen werden."
Was halten Sie von diesem Vorschlag?
Dienstleistung zur Erstellung von 50tel Plänen? Wenn ich einen 50tel Plan erstelle, muss ich doch auch die Details klären. Und wenn ich einen Plan erstelle, hafte ich doch auch für diesen. Und ein Beratervertrag für die Abklärung von Details, die ich dann doch selber erstelle?
Ich wäre für eine Hilfestellung bzw. Meinungsaustausch sehr dankbar.
Beste Grüße
Ferdinand
[Edited by Ferdinand on 30.09.2014 at 20:06 Uhr]
[Edited by Ferdinand on 01.10.2014 at 10:34 Uhr]
[Edited by Ferdinand on 01.10.2014 at 10:35 Uhr]
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30.09.2014 at 19:48 Uhr |
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hoearc
Level: Sr. Member
Beiträge: 158
Registriert seit: 08.08.2012
IP: Logged
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Re: Vertrag über LPH 5
Hallo Ferdinand,
Planungsleistungen im Denkmalbereich mit erhöhten bauphysikalischen Anforderungen durch die Nutzungsänderungen, vielleicht auch statisch relevanten Änderungen - das hört sich nach einer sehr interessanten Planungsaufgabe an.
Jedoch sehe ich ebenfalls wie Sie die Möglichkeit, dass der zu erbringende Leistungsumfang sehr wohl eine vollständige Planungsaufgabe sein wird und nicht "nur mal geschwind was zeichnen".
Hier geht es um zwei Dinge:
erstens um die Haftungsrisiken - das müssen Sie vertraglich entsprechend formulieren.
zweitens um die Honorierung:
Natürlich möchte Ihr AG die Planungskosten so gering wie möglich halten.
Aber das ist im Grunde gemäß HOAI ja gar kein Problem. Es wird gemäß HOAI nur das abgerechnet was an Planungsleistung erbracht wurde (mit den entsprechenden Prozentpunkten).
Natürlich rechnen Sie nach HOAI ab. Dabei dürfen Sie auch nach Stunden abrechnen, solange der Mindestsatz nicht unterschritten wird.
Orientieren Sie sich an den Mindestsätzen der adäquaten überschläglichen HOAI- Berechnung, bieten Sie Ihrem AG die Arbeit nach Stunden an und rechnen Sie die geleisteten Stunden ab.
Viel Erfolg.
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30.09.2014 at 20:43 Uhr |
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Ferdinand
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 30.09.2014
IP: Logged
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Re: Re: Vertrag über LPH 5
Hallo hoearc,
vielen Dank für die Beantwortung.
Ich habe den Sachverhalt gerade auch mit der Rechtsberatung meiner Kammer besprochen. Die sehen das ähnlich und fragen was diese Vertragskonstruktion bringen soll. Haftbar bin ich für jeden erstellten Plan. Um günstiger zu werden kann ich den Umbauzuschlag heruntersetzen, die Nebenkosten weglassen und prüfen ob die 25% für LPH 5 wirklich von mir erbracht werden, oder ob ggf. hier Leistungen herausgenommen werden um auf z.B.: 17% zu kommen.
Sie schreiben:
quote: hoearc wrote:
Natürlich rechnen Sie nach HOAI ab. Dabei dürfen Sie auch nach Stunden abrechnen, solange der Mindestsatz nicht unterschritten wird.
Orientieren Sie sich an den Mindestsätzen der adäquaten überschläglichen HOAI- Berechnung, bieten Sie Ihrem AG die Arbeit nach Stunden an und rechnen Sie die geleisteten Stunden ab.
Gibt es bei Stunden einen Mindestsatz? Der Stundensatz ist doch frei verhandelbar, oder liege ich da falsch? Ich kenne nur eine Empfehlung, die für ein dauerhaftes Arbeitsverhaltnis ggf. zu hoch angesetzt ist.
Sollte ich über meine überschlägliche Honorarberechnung und den ungefähren Aufwand an Stunden einen Stundenlohn errechnen und anbieten? Dies halte ich bei diesem Objekt für kaum machbar, da der AG sich auch noch nicht im Klaren darüber ist, welche Detailplanung er denn auch wirklich haben will. Das ergibt sich bei einer Sanierung bzw. einem Umbau ja auch gerne erst beim Bauen. Und wenn ich schnell arbeite, würde ich unter den Mindestssatz fallen, wenn ich langsam arbeite komme ich drüber.
Dann stellt sich mir die Frage, wie ein solcher Vertragsentwurf aussehen soll. Ich bin ja kein Jurist.
Sie sehen Fragen über Fragen, ich werde mich mit dem AG nochmals austauschen.
Dennoch wäre ich für weitere Infos sehr dankbar!
Beste Grüße
[Edited by Ferdinand on 01.10.2014 at 11:40 Uhr]
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01.10.2014 at 11:26 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Vertrag über LPH 5
Zu Stundensätzen schauen Sie auch mal diesen Beitrag an: http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1596&page=0#5781
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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04.10.2014 at 07:44 Uhr |
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