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baumeister
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 07.10.2014
IP: Logged
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Nachtragsprüfung
Hallo zusammen, es geht im Rahmen eines Architektenvertrages um die Frage, wie man bei einem öffentlich-rechtlichen Auftraggeber mit der Prüfung von Nachträgen umgeht. Anwendbar ist die VOB. Es geht um Bodenaushub, bei dem Mehrmengen angefallen sind, über 110 %. Zuschläge hierfür will der Bauherr einsparen bzw. wegkürzen.
Wie wird die Nachtragsprüfung nach HOAI 2013 honoriert? Im Vertrag findet sich dazu keine Regelung. Ist das bereits von den Grundleistungen umfasst oder kann das gesondert in Rechnung gestellt werden.
Besteht überhaupt eine Pflicht zur Nachtragsprüfung und wenn ja, wie weit reicht die?
Vielen Dank schon mal vorab, für etwaige helfende Antworten.
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07.10.2014 at 14:09 Uhr |
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hoearc
Level: Sr. Member
Beiträge: 158
Registriert seit: 08.08.2012
IP: Logged
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Re: Nachtragsprüfung
Hallo Baumeister,
m.E. ist die Nachtragsprüfung in LP 7 enthalten.
Ob es eine Honorarerhöhung zur Folge hat, kommt darauf an, ob die Mehrmengen aus einer Planungsänderung entstanden sind, denn ansonsten sollten ja in der Kostenberechnung als Grundlage der anrechenbaren BK alle Kosten enthalten sein.
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07.10.2014 at 20:30 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Nachtragsprüfung
Hallo baumeister,
ich finde die Fragestellung sehr interessant und den Titel zugleich etwas irreführend.
Üblicherweise verbindet man mit dem Begriff "Nachtragsprüfung" den Umstand, dass die bauausführende Firma Mehrkosten geltend macht. Und wenn - worauf Kollege hoearc bereits hinwies - diese Mehrkosten aus dem Einflussbereich des Bauherrn stammen, dann erfolgt die Vergütung des Planers hierfür über eine Anpassung der Kostenberechnung und damit über eine Erhöhung der anrechenbaren Kosten. (s. auch hier:
[url=http://] http://www.ghv-guetestelle.de/ghv/redmedia/dib_4_2012.pdf[/url])
Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch zum einen nicht um einen vom Unternehmer geltend gemachten "Nachtrag" und zum anderen nicht um Mehrkosten sondern um Minderkosten. Die anrechenbaren Kosten würden sich also in keinem Fall erhöhen. Auch eine Wiederholung von Grundleistungen käme nicht infrage, denn eine Prüfung von Mehrmassen nach § 2 Abs. 3 VOB/B sehe ich nicht als Grundleistung an.
Die Folge daraus wäre für mich: es handelt sich um eine Besondere Leistung, für die eine Vergütung frei vereinbart werden kann.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf den Aufsatz-IBR 2010, 1013, hinweisen, der zwar ältere Fassungen der HOAI betrifft, aber m.E. unter Rn. 28+29 eine Aussage trifft, die auf den vorliegenden Fall anwendbar ist: [url=http://] http://www.seifert-sv.de/files/ibr_2010_1013-nt.pdf[/url]
Ich bin mal gespannt, wie Andere das sehen.
Viele Grüße
bento
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07.10.2014 at 22:06 Uhr |
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