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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Werk und Montage Pläne
Richtig sind sicherlich die Pläne, die man benutzen kann, weil sie maßlich stimmen und das zeigen, was erforderlich ist. Wenn die Aufmaße eines Unternehmers etwas anderes zeigen als die Planungen eines Planers, kommt es auf die Höhe der Abweichungen an, wie vorzugehen ist.
Ist das ganze im Toleranzrahmen (d.h. die Maurer haben z.B. Fensteröffnungen nicht ganz exakt bzw. im Rahmen ihrer zulässigen Toleranzen gebaut) und kanndas Ganze von dem Gewerk Fenster ohne optische Einbußen bewerkstelligt werden, spricht wohl nichts dagegen, den Fensterbauer die notwendigen Maße bestimmen zu lassen; er soll ja eine Gewährleistung für sein Gewerk übernehmen.
Haben Sie eine streng geometrische Fassade geplant, evtl. eine historische saniert, ist ein falsches Maß von einigen Zentimetern in der Bestandsaufnahme des Planers (so er denn eine in Auftrag hatte) sicherlich strenger zu bewerten. Dann muss man erst mal schauen, was man genau will. Bei hohen Genauigkeitsanforderungen wird meist ja die Bauvermessung (wer macht die bei Ihnen?) und die Kontrolle (wer misst bei Ihnen nach?) als so wichtig angesehen, dass ein vom Fensterbauer anders gemessenes Maß eigentlich gar nicht vorkommen dürfte.
Fazit: es kommt darauf an.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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10.12.2014 at 18:46 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Werk und Montage Pläne
Nun, die HOAI regelt keinerlei Vertragsinhalte, sondern nur der Bauvertrag. Wenn der auf die VOB/C Bezug nimmt, gelten die dort genannten Regeln.
Im übrigen sollen die Ausführungspläne alle Angaben enthalten, was zu bauen ist. W+M-PLäne benötigt der Ausführende eigentlich nur wenn seine eigenen Leute Angaben benötigen, wie sie das ganze vorab in der Werkstatt herstellen und dann an Ort und Stelle zusammensetzen sollen. Sie können der Bauüberwachung eigentlich egal sein, werden aber meist doch angeschaut, wenn es dabei um das Zusammenspiel mit anderen Gewerken geht (räumlich oder terminlich).
Was ich in Ihren Ausführungen noch nicht ganz nachvollziehen kann: Sie haben Bestandspläne gemacht, also Bestandsaufnahmen vor der Planung, und der Unternehmer weist Ihnen nun nach, dass die nicht richtig sind und er danach nicht bauen kann? Haben Sie denn nicht vereinbart "alle Maße sind am Bau zu prüfen" oder etwas Ähnliches? Andererseits: woher kommen denn die Abweichungen? Stimmen Ihre Bestandspläne nicht? Siehe mein erster Beitrag: welche Toleranzen sin dzulässig und werden diese eingehalten? Da müssen Sie sich eigentlich nicht aufregen, sondern "nur" in die vereinbarten Regeln schauen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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11.12.2014 at 11:37 Uhr |
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CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
IP: Logged
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Re: Werk und Montage Pläne
Hallo Argas,
meines Erachtens gibt es keine allgemeingültig Regelung über Inhalt, Form und Tiefe von Werks-/Werkstatt- und Montageplänen. Werk_pläne wären eher die der Objektplanung (Architekt, Tragwerksplaner), nicht die des AN. Wenn also im LV nicht steht, was dafür zu tun ist, gibt es dazu keine Vereinbarung.
Wenn die Bestandspläne den Bestand nicht korrekt darstellen und die Ausführungspläne auch nicht zutreffend sind, ist zu klären, wer die Lücke in der Planung zu schließen hat. Das ist (leider) nicht automatisch der AN, sondern eher der Planer. Er bleibt für seine vorherige Formulierung der Aufgabenstellung (LV, Pläne, Aufgabenstellung) verantwortlich.
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983
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11.12.2014 at 22:56 Uhr |
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