|
Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.
|
jagger79
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 16.12.2014
IP: Logged
|
Archtiktenvertrag nach HOAI 2009
Guten Tag,
folgendes Problem:
Wir haben am 21.08.2013 einen Architektenvertrag abgeschlossen.
"§1 Gegenstand des Vertrages ist gemäß §3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2009)" vereinbart worden.
Abrechnung der LP1-4 erfolgte auf dieser Basis.
In der zwischenzeit stellten sich gravierende Planungsmängel sowie Kostensteigerungen >70% von Kostenschätzung 1 bis Kostenschätzung 4 heraus. Darauf hin haben wir einen Planungsstop verhängt und wollten den Vertrag daraufhin kündigen.
Nun stellt sich die Frage, ob wir überhaupt einen gültigen Vertrag abgeschlossen haben, da zu diesem Zeitpunkt schon HOAI 2013 in Kraft getreten ist.
Wie ist hier Eure Meinung?
Grüße
|
16.12.2014 at 15:48 Uhr |
|
|
ostfalk
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 11.09.2014
IP: Logged
|
Re: Archtiktenvertrag nach HOAI 2009
Die HOAI ist nur eine Vergütungsordnung. Sie regelt nicht den Vertragsinhalt, sondern nur, wie die Architektenleitung zu vergüten ist.
Wenn ein Architektenvertrag auf die HOAI 2009 Bezug nimmt, widerspricht das nicht der Wirksamkeit des Vertrages an sich. Insofern wird wohl kein Zweifel daran bestehen, dass ein Vertrag begründet wurde. Alleine schon aus dem Umstand, dass auf Grundlage dieser Vereinbarung Architektenleistungen erbracht und offensichtlich auch angenommen wurden (Einreichung eines bauantrages ?), ergibt sich, dass ein Vertrag begründet und bestätigt wurde.
Es kann sich dann höchstens die Frage stellen, nach welcher HOAI ein Honorar zu berechnen ist, nach der HOAI 2009 oder nach der HOAI 2013.
____________________________
Gerhard Ostfalk
http://www.koelner-fachanwaelte.de/mietrecht-und-wohnungseigentumsrecht-ostfalk.html
|
16.12.2014 at 16:07 Uhr |
|
|
jagger79
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 16.12.2014
IP: Logged
|
Re: Archtiktenvertrag nach HOAI 2009
Hallo Herr Ostfalk,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Darf man einen Vertrag auf Basis HOAI 2009 abschließen, obwohl HOAI 2013 schon in Kraft war?
|
18.12.2014 at 10:35 Uhr |
|
|
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
|
Re: Archtiktenvertrag nach HOAI 2009
Kommt darauf an. Dürfen darf man ja vieles, ob es aber auch rechtsgültig vereinbart ist, ist womöglich die entscheidendere Frage.
Bezüglich der Leistungen gibt die HOAI ja bekanntlich keine Leistungsinhalte vor; sollten Sie aber "die Grundleistungen nach HOAI" zum Vertragsinhalt gemacht haben, sollten Sie sich schon darüber im klaren sein, welche Version Sie meinen - in der HOAI 2013 haben sich nämlich ( nach vielen Jahren ) die Grundleistungen nicht unerheblich geändert.
Auf der Honorarseite muss sich bei einem Vertragsabschluss nach dem 16.7.2013 die Gesamtvergütung innerhalb der Grenzen dessen bewegen, was die HOAI 2013 zulässt - einschließlich der Zuschläge, anrechenbaren Kosten incl. mitverarbeiteter Bausubstanz, Nebenkosten und der freien Vergütungsmöglichkeit für Besondere Leistungen - wenn man ein HOAI-konformes Honorar vereinbaren möchte.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
|
18.12.2014 at 11:24 Uhr |
|
|
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no
|
|
|
|