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PIPOK&S
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 28.01.2015
IP: Logged
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HOAI Leistungsphase 9
Hallo ich habe folgendes Problem und benötige nun Hilfe.
Ich bin an einem Objekt mit der LPH 1-9 beauftragt. Wir befinden uns momentan in LPH 9. Nun gab es einen Mangel am Bodenbelag (Betonwerkstein) . Die betroffene firma wurde mehrfach zur Beseitigung des Mangels aufgefordert. Nun Verlangt der Auftraggeber das ich ein LV erstelle, damit er die Leistung einer anderen Firma beauftragen kann. er möchte dies jedoch vorher ausschreiben. Bin ich in LPH 9 verplichtet ein LV zu erstellen?
Weil ein Unternehmer sich weigert...
Meiner Ansicht nach nicht.
Kann mir dazu jemand weiterhelfen?
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28.01.2015 at 17:22 Uhr |
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
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Re: HOAI Leistungsphase 9
Aber gern.
Und ausnahmsweise antwortet der Jurist mal nicht mit "Es kommt darauf an...", sondern mit: "Klipp und klar - nein!"
Egal ob die Leistungen in Anlehnung an die HOAI-Beschreibung der LPh 9 nach der Fassung von 2009 oder der von 2013 (die sich hins. LPh 9 ja verändert hat) vereinbart worden sind: Was hier von Ihnen erwünscht wird, wäre ein neuer Auftrag für die abermalige Erbringung von Grundleistungen i.S. der LPh 6 und 7 - mindestens! Die planerische Vorbereitung der Mangelbeseitigung kann im Einzelfall ja sogar Planungsleistungen aus vorherigen LPh erfordern, insbes. 5.
Das würde einen entsprechenden neuen Auftrag voraussetzen und für Sie entsprechende neue Honoraransprüche begründen.
In der LPh 9 wird von den Planern i.d.R. viel mehr geleistet, als geschuldet wird. Bitte schauen Sie sich dazu einfach nochmal den Text der LPh 9 genau (!) an. Dann sehen Sie, dass selbst die Anzeige des Mangels an das ausführende Unternehmen und die Aufforderung zur Mangelbeseitigung schon nicht vom Leistungsumfang umfasst ist und eine Zusatzleistung darstellt, für die ein Nachtragshonorar (zB nach Zeitaufwand) verlangt werden darf (Achtung: muss dem AG vor Tätigwerden kommuniziert und geklärt werden, ob er wirklich diese dann vergütungspflichtige Tätigkeit auslösen möchte; andernfalls, wenn der Planer auf die entsprechende und verbreitet übliche Handlungsaufforderung des AG einfach loslegt, fehlt es an einem rechtsgeschäftlich wirksam erteilten vergütungspflichtigen Nachtragsauftrag; dann gibt's dafür kein Geld).
Zu Prüfen ist aber natürlich auch immer, ob ihr VERTRAG in Bezug auf die in der LPh 9 zu erbringenden konkreten Leistungen eine gesonderte Bestimmung enthält und evtl. über den HOAI-Text hinausgeht.
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Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -
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29.01.2015 at 16:12 Uhr |
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Maddin2020
Level: Jr. Member
Beiträge: 11
Registriert seit: 30.04.2015
IP: Logged
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Re: HOAI Leistungsphase 9
Danke Dresden für diese tolle und wertvolle Ausarbeitung.
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30.04.2015 at 09:45 Uhr |
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