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Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
IP: Logged
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Kostenberechnung
Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
wir hatten vor längerer Zeit einen Planer mit den LPH 1-3 beauftragt. Dieser hat eine komplette Entwurfsplanung mit Kostenberechnung erstellt, die auch damals durch uns geprüft und genehmigt worden ist.
Nun (2015) wollen wir anhand dieser Entwurfsplanung einen Planer mit LPH 4-8 beauftragen (durch ihn zu verwenden).
Können wir die Kostenberechung der LPH 3 aus 2009 für die Berechnung des endgültigen Honorars einer Leistung in 2015 verwenden, vielleicht unter Anrechnung des Baupreisindexes?
Ihr Mitglied
[Edited by Mitglied on 04.02.2015 at 08:25 Uhr]
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04.02.2015 at 08:24 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Kostenberechnung
Wenn die KB aus dem Jahr 2009 stammt, ist sie nun 6 Jahre alt. Je nachdem, welche Art von Leistungen sich dahinter verbergen, kann man die heute anzusetzenden Kosten über einen allgemeinen Baupreisindex erfassen oder muss sie separat betrachten (manche Preise, z.B. im Abbruch, sind auch gesunken).
Dies gilt zunächst einmal für jede Art weiterer Verwendung der damaligen Kosten, insbesondere auch für die akutlle Budgetierug für die Durchführung einer Maßnahme.
Bei der Verwendung der damaligen Kosten für weitere Planungen kommt hinzu, dass ein neuer Planer sich generell in die alte Planung einarbeiten muss, überprüfen muss, ob die dort vorgesehenen Maßnahmen noch up to date sind und auch, ob die Kosten stimmen. Für solch eine Einarbeitung und (bei älteren Planungen) Überprüfungen gibt es den § 8 Abs. 3 HOAI 2013, der für eine Honorierung solcher Leistungen eine schriftliche Vereinbarung vorgibt.
Wenn der neue Planer sich ohnehin in die alte Planung einarbeiten muss und den Technikstand überprüfen oder überprüfen lassen (gilt für alle zu integrierenden Leistungsbilder) muss, warum soll er dann nicht auch gleich die Kostenansätze mit überprüfen und Ihnen mitteilen, ob diese aus heutiger Sicht noch passen oder in irgendeiner Form (und sei es über einen Baupreisindex) anzupassen sind? Schließlich soll der Planer ja dann in Lph. 6 und 7 Kostenkontrollen im Vergleich mit der KB vornehmen und das geht sicherlich am besten, wenn aus seiner Sicht die KB bereits "stimmt".
Noch ein Hinweis: wenn die KB aus dem Jahr 2009 stammt, war mit hoher Wahrscheinlichkeit auch das HOAI-Leistungsbild der HOAI 1996/2002 bzw. (das gleiche Leistungsbild) der HOAI 2009 vereinbart. Werden die Leistungen ab LPh. 4 nun nach dem Leistungsbild der HOAI 2013 vergeben, ist zu beachten, dass die Leistungsblder der Lph. 4 ff. auf den vorangehenden Grundleistungen der Lph. 1-3 nach HOAI 2013 beruhen. In den Grundleistungen der Lph. 1-3 nach HOAI 2013 sind jedoch erhebliche Änderungen gegenüber den Grundleistungen der früheren HOAI-Fassungen enthalten. So wäre zu klären, wie die Terminplanung und deren Fortschreibung nachgeholt wird und wie die schriftliche Dokumentation der Lph. 1, 2 und 3 im Nachhinein bewerkstelligt wird, wenn sie bislang nicht erarbeitet wurde.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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05.02.2015 at 11:28 Uhr |
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Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
IP: Logged
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Re: Kostenberechnung
Vielen Dank für die aufschlussreiche Antwort.
Wir haben uns nun entschieden, im Vergabevefahren von den Bietern ein Angebot für eine Besondere Leistung vor Beginn der LPH 4-8 abzufordern. Diese Leistung soll dann die Prüfung und Überarbeitung der alten Entwurfsplanung einschließlich der Kostenberechnung anhand seit 2009 geänderter Vorschriften, Baupreise und Objektbedingungen enthalten.
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05.02.2015 at 11:39 Uhr |
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