dresden
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Re: HOAI Abrechnung
"...und eine Honorarzone mit 50% über den Mindestsatz vorliegt"....
Das ist erläuterungsbedürftig. Die HonorarZONE hat mit dem HonorarSATZ nichts zu tun. Innerhalb jeder Zone gibt es den Mindest-, Mittel- und Höchstsatz.
Was ist gemeint?
Generell:
Das Honorar kann individuell vereinbart werden unter Zuhilfenahme verschiedener "Stellschrauben". Sie können z.B. die Honorarzone IV vereinbaren, obwohl objektiv nur III richtig wäre, Sie können den Honorarsatz mit Mittel- oder Höchstsatz vereinbaren, die Höhe des Umbauzuschlags und andere Dinge.
Alles zusammen darf aber DENJENIGEN Betrag nicht überschreiten, der sich innerhalb der objektiv richtigen Honorarzone anhand des dortigen Höchstsatzes ergäbe. Dabei ist der Umbauzuschlag mit 20% zwingender Bestandteil des Honorars, sofern er nicht ausdrücklich mit einem geringeren Prozentsatz (bis zu 0) vereinbart wurde. Wenn also eine Honorarvereinbarung vorliegt, die dazu führt, dass zusätzlich mit dem anzuwendenden Umbauzuschlag der Höchstsatz der objektiv richtigen Honorarzone überschritten wird, dann ist die Honorarvereinbarung unwirksam. Die Rechtsfolge ist allerdings nicht, dass die Honorarvereinbarung damit generell entfällt (wie das z.B. bei einer wegen Unterschreitung der Mindestsätze unwirksamen Vereinbarung der Fall ist), sondern der Honoraranspruch wird "nur" nach oben begrenzt auf den Höchstsatz, berechnet in der objektiv geltenden Honorarzone. Es "passiert" also nichts wirklich "Schlimmes".
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Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
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