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Peter22
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 22.02.2015
IP: Logged
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Honorarberechnung
Hallo zusammen,
ich habe mal eine möglicherweise banale Frage zur HOAI:
Umbau einer Wohnung - Man will den Grundriss verändern, u.a. einen Kamin abreißen und einige Wände versetzen, zudem die Dachgauben vergrößern. Zudem Erneuerung des Estrichs und des Bodenbelags in den Zimmern, zudem in einem Zimmer Holzvertäfelung. Zudem Erneuerung der Heizung (aber an der gleichen Stelle in den Zimmern, es bleibt alles beim alten)
Ich beauftrage den Architekten mit der Erstellung der Genehmigungsplanung für den Dachstuhl und den Grundrissänderung und Abriss des Kamins.
1. Ich sage ihm, was ich alles machen will. Er erstellt die Genehmigungslanung. Er bekommt in den anrechenbaren Kosten dann ja alles mit eingerechnet. Jedenfalls verstehe ich das so.
2. Ich sage ihm, dass ich zunächst einmal nicht den Estrich und Bodenbelag erneuern will. Zudem auch nichts von der Holzvertäfelung und der Heizung. Ich mache es dann tatsächlich auch erst einige Zeit später. Dann wird das nicht in die anrechenbaren Kosten eingerechnet, oder?
Das heißt im 1. Fall bekommt der Architekt mehr Geld als im 2. Fall, obwohl die Leistung (jedenfalls fast) zu 100% identisch sein dürfte (von seinem Aufwand her gesehen). Ist das der HOAI systemimmanent?
Oder verstehe ich da etwas falsch?
Wäre nett, wenn ich eine Antwort bekommen würde.
Besten Gruß
Peter
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22.02.2015 at 21:46 Uhr |
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hoearc
Level: Sr. Member
Beiträge: 158
Registriert seit: 08.08.2012
IP: Logged
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Re: Honorarberechnung
Hallo Peter,
die Leistung ist nicht gleich, denn Änderungen von Bodenaufbau und Heizung sind im Bestand oftmals eine Sache, die zu anderen Planungs- Anforderungen führt.
Wenn der Dachstuhl geändert wird, dann kann die Einbeziehung der Deckenebene eventuell erforderlich sein.
Sollte man diese Maßnahmen aber tatsächlich später ausführen und muss man sie nicht in die Planung einbeziehen, dann steht dem nichts entgegen, den Umfang der geplanten Bauarbeiten aus dem "ersten" Planungsauftrag heraus zu nehmen.
Ob die zweite Phase der Baumaßnahmen nach geltender Bauordnung Ihres Bundeslandes einen erneuten Bauantrag erforderlich macht, das ist separat zu klären.
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24.02.2015 at 08:53 Uhr |
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