Datafox
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Bereitstelllung von Planungsdaten
Sehr geehrte Kollegen.
In der Planungsphase wird, vor allem von öffentlichen und größeren Auftraggebern, die Erstellung der Planunterlagen für die Abgabe der Entwurfs- bzw. Ausführungsplanung nach Pflichtenheft gefordert.
Darin sind in der Regel auftraggeberspezifische Regelungen für Layerbezeichnungen etc. festgelegt.
Für die Planung der Anlagen wird jedoch insbesondere bei technischen Planungen eine gewerkeoptimierte intelligente Software für die Planung eingesetzt, die verschiedene Auswertungen wie Stücklisten, Raumbücher etc. automatisiert.
Dazu werden in der Regel programmintere Layer benutzt, die nicht mit den Layern der Auftraggeber übereinstimmen und nur mit einem unvertretbar hohen Aufwand an den jeweiligen Auftraggeber anpassbar wären.
Eine Übersetzung in die auftraggeberspezifische Layerstruktur ist nur durch Nutzung von Tools möglich, da der Inhalt der Blockattribute sonst verloren geht.
Da damit auch die „Intelligenz“ der Blöcke verlorengeht, ist eine spätere Bearbeitung dieser Pläne bei Änderungen auch nicht mehr „intelligent“ möglich.
Da die Umsetzung mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist, bin ich der Meinung, dass der Auftraggeber dies erst mit Abschluss der Planung, also Ende der Leistungsphase 5 erwarten kann.
Im Forum wurde nach meinen Erinnerungen bereits ausgeführt, dass bearbeitbare Pläne (CAD) nur nach besonderer, im Vertrag festgelegter, Vereinbarung geschuldet sind.
Dort wäre auch der Umfang und die Vergütung dafür festzulegen.
Ein Forumsteilnehmer führte dazu aus:
„…Der Bauherr hat m. E. ein Anrecht auf Plankopien (oder -pausen), nicht auf die Originale. Und als solche würde ich elektronische Daten in einem offenen, bearbeitbaren Format (dxf, dwg etc.) bewerten..“
Gibt es dazu eine Rechtsgrundlage?
Unabhängig von der Höhe der Vergütung gehe ich gehe davon aus, dass diese Daten dem Auftraggeber nur als Besondere Leistungen vergütungspflichtig zur Verfügung gestellt werden müssen und demzufolge bei mehrfacher Anforderung auch mehrfach zu vergüten sind.
Wenn dies tatsächlich so ist, sollte in der nächsten Fassung der HOAI dies auch als besondere Leistung aufgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Römer
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