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SWeb
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Beiträge: 19
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Fußgängerbereiche als Verkehr/Freianlage
Hallo zusammen,
ein großer städtischer Platz soll zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität, Barrierefreiheit etc. umgestaltet werden, der Platz ist unterteilt in P + R und K + R mit umlaufenden Fußgängerbereichen sowie einem großen Aufenthaltsbereich.
Unstrittig ist die Einstufung des Aufenthaltsbereiches in Freianlagen Zone IV, die der Parkplätze in Verkehr Zone III. Für die Fußgängerbereiche erfolgt die Zuordnung ebenfalls zu den Freianlagen (was unstrittig ist), aber nun HOAI § 38 Abs. 2, Satz 2 zum Tragen bringt.
Hierbei wird die Oberflächenbefestigung der Fußgängerbereiche den Freianlagen zugeordnet, der Unter- und Oberbau den Verkehrsanlagen. Die Honorarzone ist jeweils die gleiche wie beim Aufenthaltsbereich in Freianlagen bzw. der Parkplätze in Verkehrsanlagen.
Was nun strittig ist, ist die Zusammenfassung der anrechenbaren Kosten der einzelnen Bereiche/Objekte zur Ermittlung des Honorars.
Seitens des Auftraggebers werden die Kosten der Fußgängerbereiche und der Parkplätze zusammengefasst, da sie in die gleiche Honorarzone Verkehr eingeordnet wurden und räumlich nebeneinander liegen.
Laut Planer erfolgt die Berechnung des Honorars für jeden Fußgängerbereich einzeln.
Aufgrund der Degression ergeben sich da erhebliche Unterschiede im Honorar.
Hinzuzufügen ist, dass bei der ersten Berechnung des Planers alle Frei- und Verkehrsanlagen der jeweils gleichen Honorarzone zusammengefasst wurden.
Gibt es hierzu Aussagen in Kommentaren oder Urteile, die mir hier helfen könnten?
Schon mal im Voraus vielen Dank.
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18.03.2015 at 17:54 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Fußgängerbereiche als Verkehr/Freianlage
Bei den Verkehrsanlagen kennt schon die HOAI keine einzelnen Objekte, nur Anlagen. Wenn der Vertrag über "Neugestaltung des XY-Platzes, Planungsleistungen für Verkehrsanlagen" geht, ist das ganze ein Anlage und nicht mehrere.
Wie begründet denn der Planer verschiedene Objekte im Sinne der HOAI?
Und selbst wenn er mehrere Objekte konstatiert, wieso ist er zusätzlich der Meinung, dass hier § 11 Abs. 2 nicht anzuwenden sei, wonach für vergleichbare Verkehrsanlagen (beides sind für Straßenverkehr befahrbare Flächen) "mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen " das Honorar aus der Summe der anrechenbaren Kosten zu ermitteln ist?
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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18.03.2015 at 18:08 Uhr |
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SWeb
Level: Member
Beiträge: 19
Registriert seit: 18.03.2015
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Re: Fußgängerbereiche als Verkehr/Freianlage
Da habe ich doch glatt den Antwortbutton übersehen und eine Nachricht an Herrn Doell geschickt. Das war keine Absicht
Hier also noch mal die Antwort öffentlich:
Der Planer hat seine Aussage nicht belegt, er hat es gesagt und da stand es dann im Raum. So firm in der HOAI bin ich dann auch nicht, dass mir sofort der § 11 eingefallen wäre. Dazu erst mal herzlichen Dank an Herrn Doell für die Info.
Das heißt auch, dass wir über § 11 noch gar nicht gesprochen haben und dieses noch nachholen müssen.
Ich bin nun nach Lesen des Paragrafen der Meinung, dass sowohl Fußgängerbereiche/Oberbau als auch Parkplätze in den Verkehrsanlagen zusammengefaßt werden müßten, auch wenn die Fußgängerbereiche nicht überfahrbar sind. Sie gehören sowohl räumlich als auch zeitlich zusammen. Normalerweise werden Nebenanlagen von Straßen doch auch gemeinsam mit der Straße abgerechnet (oder mache ich da seit langem etwas falsch)?
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18.03.2015 at 19:57 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Fußgängerbereiche als Verkehr/Freianlage
Die HOAI versteht Fußgängerbereiche nicht als Nebenanlagen von Verkehrsanlagen.
Fußgängerbereiche werden bzgl. des Unterbaus als Verkehrsanlage gesehen. Sie sind regelmäßig befahrbar (und werden auch regelmäßig befahren, z.B. durch Lieferfahrzeuge, Müllfahrzeuge, Taxen, Anlieger usw.) und benötigen deshalb einen "ingenieurmäßigen" Unterbau, dessen Planung und Bauüberwachung (so wohl die Intention des Verordnungsgebers aufgrund der Aufteilung der anrechenbaren Kosten dieser Flächenbefestigung) des Tiefbauplaners für Verkehrsanlagen bedarf. Dieser Teil der Fußgängerzone (höhenmäßig unterhalb der sichtbaren Oberfläche, deren Planung Teil der Freianlage ist) ist also Teil der Verkehrsanlage und keine Nebenanlage.
Ausstattung und Nebenanlagen im Sinne der HOAI, also solche Anlagen, für die der Verkehrsanlagenplaner nur dann Honorar erhält, wenn er sie plant oder ihre Ausführung überwacht (§ 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 3), sind beispielsweise die Entwässerungseinrichtungen, die "der Zweckbestimmung der Verkehrsanlage dienen", also z.B. Rinnen und Einläufe sowie Rohrleitungen bis außerhalb der Verkehrsanlagenfläche, ferner - je nach Objekt - Schutzplanken, Zäune, Beschilderungen, Markierungen und die für den Betrieb, Unterhalt und Arbeitsschutz notwendigen Einrichtungen, soweit deren Planung keine Grundleistung in anderen Leistungsbildern der HOAI darstellt.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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19.03.2015 at 10:26 Uhr |
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SWeb
Level: Member
Beiträge: 19
Registriert seit: 18.03.2015
IP: Logged
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Re: Fußgängerbereiche als Verkehr/Freianlage
Vielen Dank für die ausführlichen und erhellenden Antworten.
Es ist wohl unumgänglich, nochmal in die Verhandlungen einzusteigen.
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23.03.2015 at 11:26 Uhr |
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