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bingotobi
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 05.01.2011
IP: Logged
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Freianlagen - anrechenbare Kosten
Ich habe eine Verständnisfrage:
Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, hier auch Fußwege innerhalb eines Wohnquartiers ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr. §38 (1) Pkt.8
Nicht anrechenbar hingegen sind Kosten für den dafür notwendigen Oberbau, ausgenommen die Oberflächenbefestigung (also der Belag). §38 (2) Pkt. 2
D.h. nach meiner Deutung, dass wesentliche Kostenanteile bei der Honorarermittlung gar nicht erfasst werden, kann das sein ???
Kenne mich leider bei der Abrechnung der Freianlagen nicht so aus und hoffe hier auf Hilfe.
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25.03.2015 at 13:23 Uhr |
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SWeb
Level: Member
Beiträge: 19
Registriert seit: 18.03.2015
IP: Logged
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Re: Freianlagen - anrechenbare Kosten
Die Kosten des notwendigen Oberbaus werden bei den Verkehrsanlagen abgerechnet.
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26.03.2015 at 08:26 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Freianlagen - anrechenbare Kosten
quote: bingotobi wrote:
Nicht anrechenbar hingegen sind Kosten für den dafür notwendigen Oberbau, ausgenommen die Oberflächenbefestigung (also der Belag). §38 (2) Pkt. 2
§ 38 Abs. 2 lautet genau "Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für ... 2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung."
Bei Fußgängerbereichen geht der Verordnungsgeber davon aus, dass die Eignung für regelmäßigen Fahrverkehr besteht und deshalb eine Befestigung auf dem Untergrund "ingenieurmäßig" durch einen Verkehrsanlagenplaner erfolgt. Die Oberflächengestaltung (Pflaster, Platten oder was auch immer) dagegen obliegt bei Fußgängerbereichen aus gesamtgestalterischen Gründen dem Freianlagenplaner, deshalb sind diese Teil seiner Planung und seiner anrechenbaren Kosten.
Die Aufteilung von Planung und Kosten in einen Teil für Freianlagen und einen Teil für Verkehrsanlagen gibt es jedoch nur (!) bei Fußgängerbereichen (Fußgängerzonen), nicht bei sonstigen Freianlagen wie z.B. Wegen ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr!
(PS. So sind Verordnungen: jedes Wort zählt!)
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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26.03.2015 at 15:21 Uhr |
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