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dreamerbb
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Beiträge: 3
Registriert seit: 13.06.2015
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HOAI 1-5 -> Zeitplanung
Hallo Experten!
Wir planen unser EFH mit einem im Oktober 2014 mündlich beuftragten Architekten zu bauen. Er nannte uns damals eine realistische Bauzeit von 12-14 Monaten. Im April 2015 haben wir das Baugesuch eingereicht und sehen schwarz, dass im Februar 2016 das Haus steht.
Wir müssen den Architekten bislang zu allen Terminen drängen, alle Anfragen gehen immer nur von uns aus - er wartet immer ab, bis wir uns melden.
Nun möchten wir gerne die Werkplanung etc. sowie die Ausschreibungsvorbereitung (wie von ihm vorgeschlagen) noch vor Erteilung der Baugenehmigung in Angriff nehmen; auch hier kommt nach 6 Wochen nichts, wir hören immer nur dass "viel zu tun ist" und das Projekt "eingetaktet" werden muss; unser "Büro kann auch nur eins nach dem anderen machen".
Wir haben ihm nun klar kommuniziert, dass wir eine klare Planung (mit konkreten weiteren Abstimmungsterminen erwarten). Nun die Frage: Nach HOAI ist es Pflicht des Architekten, eine entsprechende Planung zu erstellen und dies eng mit dem Bauherr abzustimmen. Gibt es irgendwelche Richtwerte, in welchem Zeitrahmen dies erfolgen muss? Gibt es irgendwelche Möglichkeiten, den Architekten klar zu machen, dass er unseres Erachtens den Zeitplan (der nie schriftlich vereinbart wurde, nur als Gesprächsprotokoll dokumentiert wurde) verzögert und wir dies nicht tolerieren? Unseres Erachtens ist er massiv überfordert und hätte unser Projekt nicht annehmen dürfen...
Verzweifelte Grüße,
Dreamerbb
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13.06.2015 at 15:42 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: HOAI 1-5 -> Zeitplanung
Manchmal gilt: Lieber eine Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende!
Entscheiden Sie, ob Sie mit ihm weitermachen wollen oder nicht. Falls ja, nehmen sie Ihr Leistungsbestimungsrecht wahr und setzen Sie ihm Termine, ggf. unter Hinzuziehung eines Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht.
Wenn nichts schriftlich vereinbart ist, dann evtl. auch keine Leistungsphasen, die übertragen werden. Aber auch sonst (d.h. falls mündlich bis Lph. 8 übertragen wurde) kann es eine Kündigung aus Gründen geben, die der AN zu vertreten hat , wonach er nur Geld für erbrachte Leistungen bekommt. Dann zahlen Sie für einen anderen Planer halt etwas Einarbeitung, dafür geht es aber auch voran.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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16.06.2015 at 15:48 Uhr |
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dreamerbb
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 13.06.2015
IP: Logged
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Re: HOAI 1-5 -> Zeitplanung
Guten Tag Herr Doell,
vielen Dank für die Antwort. Seit unserem letzten Gespräch mit dem Architekt ist es klar, dass wir uns trennen werden.
Sie sprechen das Leistungsbestimmungsrecht an. Ist es denn in den HOAI Leistungsphasen 1-5 verpflichtend, einen Zeitplan/Terminplan zu erstellen? Wir erwägen rechtliche Schritte gegen ihn einzuleiten obwohl er zwar einen sehr guten Entwurf geleistet hat, allerdings keinerlei Beratung, die uns jetzt ggf. auf die Füße fällt (welches Dach, welche Heizung, welche Dämmung..., sollte ja vor Baugesuch an sich klar sein).
Außerdem habe ich in einem Infoblatt der Architektenkammer gelesen, dass bei mündlichen Verträgen der Mindestsatz der HOAI als vereinbart gilt. Können Sie oder jemand anderes das bestätigen? Mein Ziel ist es, keinen Cent zu viel an ihn zu zahlen, wir werden nun mit ca. 4 Monaten später einziehen müssen - neben all den Ärgernissen, die damit einhergehen.
Vielen Dank,
dreamerbb
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19.06.2015 at 17:43 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: HOAI 1-5 -> Zeitplanung
Was geschuldet wird, richtet sich ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen, die leider in den meisten Planungsaufträgen nur mit wenigen Stichworten anstatt einer mehrseitigen Aufgabenbeschreibung abgehandelt wird. Die HOAI ist dagegen nur eine Preisverordnung für bestimmte häufig vorkommende Planungsleistungen.
Nur wenn man die Grundleistungen der HOAI ausdrücklich zum Vertragsinhalt macht, sind auch alle Grundleistungen geschuldet. Dazu würde dann auch eine Terminplanung gehören (vgl. Auflistung der Grundleistungen in den Anhängen 10.1 bis 15.1 zur HOAI).
Wird eine Terminplanung trotz Aufforderung durch den AG dazu vom AN nicht erbracht, gibt es dafür vermutlich auch kein anteiliges Honorar. Gleiches gilt für andere Grundleistungen auch, wobei die Rechtsprechung klargestellt hat, dass für eine Honorarkürzung etliche juristische Voraussetzungen erforderlich sind. Näheres weiß der Baurechtsanwalt Ihres Vertrauens.
Dass Ihnen eine Beratung in bestimmten Bereichen gefehlt hat, haben Sie doch gewiss schon früher bemerkt, oder? Wenn Sie einen Bauantrag unterschreiben, ohne dessen Inhalte genau zu kennen und zu wissen, dass Sie das auch genau so wollen, dürfte Ihnen jedes Gericht auch ein Mitwirken unterstellen, schließlich geht es ja um Ihr Haus und Ihr Geld.
Nochmal zum Verständnis für alle Leser: es geht bei Bauplanungen selbstredend nicht darum, dass ein Planer irgend etwas tut und Sie dann unterschreiben! Sie lassen etwas planen und das sollte von Ihnen so bestimmt werden, dass Sie nach Beratungen und Untersuchungen mit dem Fachwissen des Planers die Planung bekommen, die Sie möchten! Eine Planung ist insofern eine gemeinsames Werk. Ein miittelalterlicher Baumeister hat einmal gesagt, dass das halbe Haus vom Planer und die andere Hälfte vom Bauherrn geplant würde. Die Verteilung muss bie Ihnen nicht so aussehen, aber mitentschieden haben Sie wohl, wenn Sie einen Antrag unterschreiben!
Zum Thema Heizunng und andere technische Ausrüstung gehört es bei Beauftragung (!) der HOAI-Grundleistungen in Lph. 1 dazu, zum gesamten Leistungsbedarf zu beraten. Da wäre dann herausgekommen, dass zu einer Gebäudeplanung nicht nur das Leistungsbild Gebäudeplanung nach HOAI gehört, sondern auch verschiedene Planungen von technischen Ausrüstungen wie Gas/Wasser/Abwasser, Heizung, Lüftung, Starkstromanlagen, fernmelde- und informationstechnische Anlagen usw. sowie natürlich Tragwerksplanung (Statik), EnEV-Nachweise und evtl. Baugrunduntersuchung, Vermessung usw. In den Kostenermittlungen sollten diese Kosten dann auch alle enthalten sein. Lesen Sie einfach mal die HOAI durch, auch wenn Sie evtl. nicht alles verstehen (Link ist links auf dieser Webseite). Zur Planung der Wärmeversorgungsanlagen würde dann auch eine intensive Beratung zu den Heizsystemen gehören.
Ihre Vermutung zu den Mindestsätzen ist richtig, wenn Sie bei Auftragserteilung nichts anderes schriftlich vereinbvart haben, siehe § 7 Abs. 5 HOAI.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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19.06.2015 at 19:08 Uhr |
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dreamerbb
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 13.06.2015
IP: Logged
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Re: HOAI 1-5 -> Zeitplanung
Guten Tag Herr Doell, hallo Forum!
Vielen Dank für die wertvollen Hinweise! Unser Eindruck der Fehlberatung wurde durch Ihre Nachricht nur bestärkt. Leider ist es so, dass wir beide Laien sind und den Architekten (der nach eigener Aussage so viel zu tun hat) mit Samthandschuhen angefasst haben - er hat uns (als "Profi" auch immer wieder nur vertröstet und gesagt, dass man dies (bspw. Heizung, Dämmung etc.) auch später (also nach Baugesuch) entscheiden können.
Seine "Nicht-Beratung" zeigt sich auch m.E. darin, dass keines unserer Gespräche (bis auf die Eskalationsmeetings) schriftlich dokumentiert wurden. Spannend wird nun die Frage sein, welchen Pflichten er nachgekommen ist und welche Dokumentation er ggf. vorlegen kann.
Ich kann Ihren Hinweis "Mitverschulden" zwar nachvollziehen; wir gehören auch zur Sorte "kritisch nachfragender" Bauherr der bei Gott nicht alles schluckt; wenn einem ein Architekt aber immerzu das Gefühl gibt, dass man an sich froh sein müsste, dass er sich überhaupt unserem Projekt angenommen habe, ist man mit Forderungen doch eher zurückhaltend. Auch kann von uns (m.E.) nicht erwartet werden, dass wir über die Grundleistungen nach HOAI en detail Bescheid wissen - so sind wir Laien, zahlen ihm ein gutes Honorar und erwarten sehr klar, dass die Beratung seinerseits proaktiv initiiert wird.
Im Nachhinein ist man immer schlauer - eine Enttäuschung ist dies allemal.
Vielen Dank nochmals,
dreamerbb
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21.06.2015 at 14:36 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Re: HOAI 1-5 -> Zeitplanung
quote: dreamerbb wrote:
Auch kann von uns (m.E.) nicht erwartet werden, dass wir über die Grundleistungen nach HOAI en detail Bescheid wissen...
Hmmm...
wenn man ein Auto beim nächsten (oft von Bekannten "empfohlenen") Verkäufer bestellt, sagt man dann auch nur "wir hätten gern eines mit 5 Türen, am besten unter X Euro und jetzt planen Sie mal"?
Hierzu gabes schon mehrere Kommentare, die man nicht alle zu wiederholen braucht, z.B. http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=623&page=0#1919 und http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1444&page=0#5239 jeweils die letzten Absätze oder der ganze Thread unter http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1216&page=0#4487.
Mein Tipp an alle Leser: bevor Sie erstmalig einen Planer beauftragen, leihen (in Ihrer gut sortierten Leihbbliothek) oder kaufen Sie sich ein paar Bücher unter den Suchworten "Bauherr" und "HOAI" und nehmen sich ein paar Wochen Zeit, das mal durchzulesen. Wenn Sie dann immer noch Bauherr werden wollen: auf ans Werk - aber nicht mehr blauäugig! Je informierter Sie sind, umso besser verstehen Sie auch, was ein Planer macht und was nicht und wie Sie damit umgehen solten.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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22.06.2015 at 07:31 Uhr |
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