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FixwieFoxi
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 11.08.2015
IP: Logged
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Umbauzuschlag/ mitverarbeitete Bausubstanz
Guten Abend in dies tolle Forum,
ich habe versucht, bevor ich hier meine Frage einschiebe, im Forum zu finden was sich suche, aber entweder bin ich dazu nicht in der Lage oder es ist wie so oft, alles trifft ein bisschen zu, aber nicht richtig.
Hoffe ich gehe mit diesem schon häufiger auftauchenden Thema nicht auf den Geist
Es geht um folgendes:
Wir sollen einen Umbau einer mittleren Etage in einem bestehenden Bürogebaude planen und bauleiten,
Arbeiten sind:
Alles was eingebaut ist (Trennwände, AHD's, Bodenbelag, Elt- INstallation) rausreißen und neu einbauen - also eigentlich ein Klassiker.
Nun kommt hinzu, dass dass Geschoss darüber über eine interen Treppe erschlossen werden soll, bedeutet StB- Decke aufreißen, neue Treppe einbauen, Brandwand in einem der Geschosse einziehen (zusammen über 400m²), wodurch natürlich auch Abhangdecke und Antrittsbereich der Treppe im anderen Geschoss betroffen sind.
So, und nun meine Frage: Umbauzuschlag denke ich ist klar, was ist mit mvB und wenn diese zum Tragen kommt, in welchem Umfang?
Ich habe schon einiges widersprüchliches zum Thema gelesen und bin etwas unsicher geworden.
Werden z.B. die Decke und der Boden des neuen Geschosses zu mvB, die Decke aber unter Abzug des Treppenloches? Wenn ja, vollständig oder nur die obere Hälfte der Stahlbetondecke (1/2 Querschnitt) bzw. fällt mir gerade ein, es gibt einen Holhraumbioden der blleibt - was nun 
Was ist mit den Wänden? Treppenhauswand wird nur gestrichen - keine mvB? An Fassade werden Leichtbauwände besfestigt - mvB?
Gibt es da keine verbindliche und wohlmöglich noch verständliche Wegweisung?
Vielen Dank schonmal für eine hoffentlich kommende Antwort
PMartin
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11.08.2015 at 20:25 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Umbauzuschlag/ mitverarbeitete Bausubstanz
Die technische Mitverarbeitung wird von den meisten Sachverständigen so interpretiert, dass ein konstruktiver Zusammenhang zwischen den durch Umbau entstandenen neuen Teilen und dem verbleibenden Bestand besteht, also dass etwas an etwas anderem befestigt wird, was man bauen müsste, wenn es nicht da wäre u. dgl.
Bzgl. der gestalterischen Mitverarbeitung hängt die Höhe der mvB auch vom mehr oder weniger künstlerisch geprägten Selbstverständnis des Planers ab, da wird es auch für Sachverständige schwerer, den jeweiligen Ansatz zu verifizieren oder zu falsifizieren.
Bei Ihnen scheint es aber im Wesentlichen um technische Mitverarbeitung zu gehen.
Da Sie die Höhe der mvB ohnehin schriftlich zum Zeitpunkt der Kostenberechnung vereinbaren müssen (§ 4 Abs. 3 HOAI), können Sie ja jetzt einen Vorschlag machen, beziffern (zur Vorgehensweise siehe z.B. AHO-Heft 1) und für die vorläufige Honorarberechnung ansetzen.
Dass das nicht einfach ist, ist klar. Wenn Sie aber in den Genuss des Ansatzes von mvB kommen wollen, müssen Sie da wohl "durch".
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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26.08.2015 at 10:04 Uhr |
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