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HOAI.de - Forum : Allgemeines : infostele ausschreiben grund-oder besonder leistung
Beitrag von Nachricht
mila
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 31.08.2015
IP: Logged
icon infostele ausschreiben grund-oder besonder leistung

hallo,
wir setzen derzeit einen überregionalen grünzug in verbindung mit einer hochwasserfreilegung um. zum gesamtkonzept gehört auch ein infokonzept das über tiere, pflanzen, die hochwasserfreilegung, mühlenbauwerke usw. informiert. dafür wurden vom planer als ausstattung/kunstwerk infostelen entworfen(cortenstahltragwerk mit später aufgeschraubter bedruckter aluverbundplatte) und als grundleistung honoriert die inhaltliche konzeption(texte,grafiken und layout) sind klar besondere leistungen und werden auch so honoriert. der planer ist aber nunmehr der Ansicht, dass das ausschreiben/auswerten/vergeben der a0 aluverbundplatte samt farbdruck (druckdatei bauseits geliefert) ebenso als besondere leistung zu honorieren ist, währen es unseres erachtens teil der stele und damit grundleistung ist, in etwa vergleichbar mit dem vorgehen bei der ausschreibung eines baustellenschilds. wie weiter verfahren? danke für die antworten

31.08.2015 at 18:29 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: infostele ausschreiben grund-oder besonder leistung

Guten Tag,

zunächst einmal ist stark zu hoffen, dass die Beschriftung der Stelen doch in einer vernünftigen Rechtschreibung ausgeführt wird ... wenn der AG und der AN das denn können... eine klare Bitte: machen Sie es Menschen, die Sie in diesem Forum um einen Rat bitten, nicht unnötig schwer mit Ihrer Schreibung! Und auch bei bezahlten Auftragnehmern ist es m.E. eine Frage der Professionalität und des Anstands, die Zusammenarbeit so zu gestalten, dass man Reibungsverluste mit solchen Spielerien vermeidet.

Aber zur Sache: die Infostelen wurden mit ihren Herstellungskosten ohne die Aluverbundplatten für die anrechenbaren Kosten und damit für die Honorarberechnung angesetzt. Der Inhalt eines Textes und von Grafiken, die später einmal darauf abgedruckt werden sollen, wurde nebst Layout als Besondere Leistung vergütet. Die Frage ist, ob die Aluplatten mit ihren Herstellungs- und Montageplatten ebenfalls zu den anrechenbaren Kosten zählen oder ob deren Auschreibung eine Besondere Leistung ist. Richtig?

Wenn man sich einmal vorstellt, dass die Grafikleistungen von einem Dritten erbracht worden wären (z.B. Ihrer Abt. für Öffentlichkeitsarbeit), wäre dann dieselbe Frage im Raum?

§ 4 Abs. 1 HOAI ist bezüglich der Definition von anrechenbaren Kosten eindeutig. Die Aluplatten gehören zu den Herstellungskosten, sie waren auch Gegenstand der Planung (es ist ja eine inhaltliche Auseinandersetzung damit einhergegangen, ob diese nicht vielleicht in Holz gefräst, in Stein gemeißelt oder in Kunststoff graviert werden sollten). Was soll daran zur Vergütung der entsprechenden HOAI-Grundleistungen nicht anrechenbar sein und mit welcher Begründung? Anders ausgedrückt: was soll dazu führen, dass die Kosten nicht zu den Herstellkosten und die Planung damit nicht zu den Grundleistungen gehört? Diese Erklärung müsste der Planer erst einmal liefern. Wir sind gespannt.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

31.08.2015 at 22:13 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : infostele ausschreiben grund-oder besonder leistung
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