Sie befinden sich hier in unserem alten Forum, das nur als Lesearchiv zur Verfügung steht. Neue Beiträge sind nur noch in unserem neuen Forum möglich, das Sie hier erreichen Neues Forum



  HOAI.de - Forum
Home | Hilfe | Überblick | Suchen | PM | Profil
 
 

Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.


Dieses Thema drucken Thema drucken
HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorar für LP 1-4
Beitrag von Nachricht
georgc
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 20.01.2004
IP: Logged
icon Honorar für LP 1-4

Hallo,

auch ich habe eine Frage zur Berechnung des korrekten Architektenhonorares:

Wir haben im Sommer eine Planungsvereinbarung für ein EFH unterzeichnet. Größe ca. 160 qm. Der Architekt berechnete für die LP 1-4 pauschal 8.700 Euro inkl. MWSt. und legt einen Bruttohauspreis von 230.000 Euro (inkl. Bodenplatte, Carport usw.) zugrunde.
Im Bauantrag errechnete unser Architekt allerdings Herstellungskosten i.H. von 181.000 Euro, das entspricht auch dem Kaufpreis unseres Hauses. Allerdings liegt die Honorarforderung, wenn man 181.000 Euro als anrechenbare Kosten zugrundelegt dtl. über dem Höchstsatz, und ist somit unzulässig (mein Kenntnisstand) und liegt ca. 2.500 Euro über dem Mindestsatz, den wir mittlerweile überwiesen haben. Natürlich fordert er sein Geld jetzt ein, nach Einforderung einer prüfbaren Schlussrechnung kommt er sogar auf über 11.000 Euro (LP 1-4!, zzgl. Nebenkosten wie Fahrtkosten, Umplanung, Neuzeichnung, Telefon, Post von insgesamt mehreren Tausend Euro) und sagt, die Pauschale sei noch extra billig.
Wer kann mir Tips geben? Soll ich die Rechnungsstellung von einem Honorarsachverständigen prüfen lassen? Was kostet sowas?

Vielen Dank schon mal, CG.

20.01.2004 at 21:53 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Posts aller User zeigen Antwort mit Zitat
Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Re: Honorar für LP 1-4

Zur Rechnung

Der Architekt hat Ihnen als Bestandteil seiner Rechnung eine Kostenberechnung nach DIN 276 in der Form vom April 1981 vorzulegen, die die Grundlage der Ermittlung der anrechenbaren Kosten bildet. Ohne diese ist die Rechnung nicht prüffähig und damit nicht fällig.

Eine Pauschalierung des Honorars ist nur in ganz wenigen Fällen möglich. Generell sieht die HOAI die Möglichkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung (bei der Planung, Leistungsphasen 1 - 9) nur bei anrechenbaren Kosten unter 25.565,00 Euro und über 25.564.594,00 Euro vor (§ 16 HOAI).

§ 4a HOAI gestattet es jedoch, bei Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage einer nachprüfbaren Kostenberechnung oder eines nachprüfbaren Kostenanschlags berechnet wird.

Zum Sachverständigen

Hier greift § 33 HOAI, d. h. das Honorar kann frei vereinbart werden. Jeder Gutachter hat daher wohl einen etwas anderen Studensatz (mir sind Stundensätze bis 200 Euro bekannt). Auch eine Pauschalierung ist hier möglich. Dazu muss der Sachverständige aber zuminders den Umfang seiner Leistung abschätzen können.
Wird das Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, gelten die Stundensätze des § 6 HOAI.

[Edited by Christian Wolz on 22.01.2004 at 07:54 Uhr]

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

22.01.2004 at 07:53 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit Zitat
georgc
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 20.01.2004
IP: Logged
icon Re: Honorar für LP 1-4

Vielen Dank für die Antwort!

Ich hätte noch weitere Fragen:

1) Darf der Architekt neben seinem Honorar nach Mindest- bis Höchstsatz für eine "Umplanung" (in die Maße des Hausherstellers, 14 Std. Zeichnerinarbeit + 2 Std. Architekt berechnet) noch zusätzliche Stundenvergütung für sich und eine Zeichnerin berechnen?

2) Es wird ein zweiter Vorentwurf berechnet, allerdings hatte der erste Vorentwurf überhaupt nichts mit dem zu tun, was wir mit dem Architekten besprochen haben (u.a. war das Haus um 90 Grad gedreht...).

3) Kann im Nachhinein ein höheres Honorar berechnet werden (Schlussrechnung inkl. Nebenkosten), wenn vertraglich ein Pauschalhonorar vereinbart war, dieses aber u.U. wg. einer Höchstsatzüberschreitung nicht gültig ist?

Vielen Dank schon mal für die Hilfe. CG.

22.01.2004 at 19:49 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorar für LP 1-4
:


Login? Username: Passwort: Passwort vergessen ?
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no