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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Haftung des Architekten bei Undichtigkeit
(Pages: 1 2 )
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mibe
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Beiträge: 14
Registriert seit: 20.10.2015
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icon Haftung des Architekten bei Undichtigkeit

Sehr geehrtes Forum,

ich habe da mal eine Frage, die ich aufgrund meiner Recherche im Web leider nicht beantwortet bekam ...

Unser Architekt hat die komplette Bauausführung betreut. Vor ca. 6 Jahren sind wir dann in das Haus eingezogen. Seit kurzem haben wir nun eine Undichtigkeit an einem innenliegenden Balkon, deren Ursache (noch) unklar ist.

Einerseits gehe ich davon aus, dass die Gewährleistung der Handwerker zwischenzeitlich abgelaufen ist. Was ist aber mit dem Architekten? Muss der evt. noch dafür haften, dass er etwaige Fehler bei der Ausführung der Arbeiten nicht erkannt hat oder dass seine Planung von vornherein fehlerhaft war

Wir hatten damals mit dem Architekten keinen schriftlichen Vertrag geschlossen, mündlich hat er aber zugesagt, dass er "alle Aufgaben" übernimmt. Dafür haben wir einen Festpreis vereinbart.

Wie lange haftet nun also der Architekt für einen etwaigen Fehler

Vielen Dank bereits schon einmal vorab für eine Rückmeldung bzw. einen Hinweis !!!

20.10.2015 at 22:52 Uhr
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smngkoeln
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Beiträge: 80
Registriert seit: 13.08.2015
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icon Re: Haftung des Architekten bei Undichtigkeit

Hallo mibe,

grundsätzlich läuft auch beim Architekten eine fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche ab der Abnahme der Leistung des Architekten.

Die Schwierigkeit besteht oft, so wohl auch hier, darin, den Zeitpunkt der Abnahme der Architektenleistung zu bestimmen.

Dazu folgende Fragen:

War der Architekt auch mit der Objektbetreuung (Leistungsphase 9) beauftragt bzw. hat er diese erbracht? Hier geht es um die Betreuung des Objekts nach der Fertigstellung (z.B. Objektbegehung vor Ablauf der Gewährleistungsfristen der Bauunternehmen).

Wenn Sie diese Frage bejahen können, dürften Sie wohl kein Verjährungsproblem haben, es sei denn, Sie haben nach der Leistungsphase 8 (Bauüberwachung) eine Teilabnahme erklärt.

Wenn die Leistungsphase 9 nicht erbracht wurde (und Sie auch keine Beauftragung der LPh 9 beweisen können), ist zu klären, wann die Leistung des Architekten nach Abschluss der LPh 8 abgenommen wurde. Eine ausdrückliche Abnahme haben Sie vermutlich nicht erklärt. Also ist nach einer Abnahme durch schlüssiges Verhalten zu fragen (sog. konkludente Abnahme). In Betracht kommt insoweit vor allem die Bezahlung der Schlussrechnung des Architekten. Wann wurde diese gestellt und wann haben Sie diese bezahlt?

Ab der Zahlung kann nach der Rechtsprechung im Einzelfall noch ein gewisser Prüfungszeitraum von einigen Wochen bis max. einigen Monaten anzunehmen sein. Nach Ablauf dieses Prüfungszeitraums gilt die Abnahme dann als konkludent erteilt, wenn keine wesentlichen Mängel mehr gerügt werden. Damit beginnt dann die Verjährungsfrist von 5 Jahren zu laufen.

Ich verstehe Sie so, dass es sich bei der Undichtigkeit um einen Mangel handelt, der jetzt erstmals aufgetreten ist, sodass Sie diesen in der Vergangenheit noch nicht gegenüber dem Architekten rügen konnten. Anderenfalls käme auch eine Sekundärhaftung des Architekten in Betracht.

In Ausnahmefällen kommt auch eine verlängerte Haftung des Architekten in Betracht, wenn dieser z.B. die Bauarbeiten überhaupt nicht oder völlig unzureichend überwacht hat. Auf einen solchen Ausnahmefall sollten Sie aber vorsorglich nicht setzen.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung dürfte es in Ihrem Fall also knapp sein...

Beste Grüße aus Köln

____________________________
RA Dr. Andreas Schmidt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Tel. 0221/58946227
E-Mail: a.schmidt@smng.de

21.10.2015 at 12:47 Uhr
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Amanda
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Beiträge: 10
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icon Re: Haftung des Architekten bei Undichtigkeit

Erstmal müsstet ihr ja abklären lassen, wodurch die Undichtigkeit zu Stande kam. Vielleicht liegt die Schuld ja gar nicht beim Architekten?

____________________________
Am Neste kann man sehen, was für ein Vogel darin wohnt.

23.11.2015 at 17:53 Uhr
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CT1956
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Beiträge: 151
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icon Re: Haftung des Architekten bei Undichtigkeit

Sehr geehrte/r mibe,
für mich klingt das danach, als ob die Gewährleistung der Ausführenden sicher abgelaufen ist und Sie Ihre Hoffnung daran hängen, wenn nicht die Firmen, dann wenigstens den Planer greifen zu können.

M.E. muss erst einmal festgestellt werden, ob es ein Planungs-, Ausführungs-, Überwachungs- oder kein Fehler, nichtsdestoweniger aber ein grosses Problem ist.

Wenn es ein Planungsfehler war und der Auftragehmer hat nicht Bedenken bei Ihnen schriftlich eingereicht, dann haftet der Ausführende zumindest mit. Da aber die Fristen abgelaufen sind, trifft das wohl nicht zu, weder für Architekt, noch für Ausführenden.

Wenn ein Ausführungsfehler vorliegt, stellt sich die Frage, ob der Überwacher das überhaupt feststellen konnte. Das könnte zutreffen, wenn eine Schweissnaht nicht gut war. So etwas kann nur der Ausführende registrieren. Wenn ein klar erkennbarer Ausführungsfehler gemacht wurde, kommen Ausührender und Überwacher in Frage, wären nicht die Fristen abgelaufen.

Es kann aber auch sein, dass eine Stoffalterung, Korrosion, Beschädigung, Wasserleitung, Hinterläufigkeit oder ein anderer Grund vorliegt. Die Frist von 5 Jahren ist so gefasst worden, weil darin die Ausführungsfehler i.d.R. sichtbar werden.

Schauen Sie auch mal in die Verträge. Nach VOB/B wurde die Frist vor einigen Jahren auf 4 Jahre verkürzt. Bei Dachdeckerarbeiten werden in Individualverträgen oft 10 Jahre vereinbart.

Vielleicht bauen Sie auch einfach ein Glasdach darüber und machen einen Wintergarten daraus.

Ansonsten würde ich sagen: Erst mal öffnen und feststellen - mit Sachverständigem -, worin der Fehler überhaupt konkret besteht. Vorher ist alles andere sehr, sehr hypothetisch und eher etwas für juristische Spekulationen!

ChristianTietje

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983

05.12.2015 at 17:09 Uhr
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Amanda
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icon Re: Haftung des Architekten bei Undichtigkeit

@mibe

Seit ihr vorangekommen und konntet irgendetwas klären?

____________________________
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18.12.2015 at 17:15 Uhr
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mibe
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icon Re: Haftung des Architekten bei Undichtigkeit

Irgendwie sind wir schon vorangekommen, irgendwie aber auch noch nicht. Ich werde es hier sicher wieder posten, wenn ich etwas konkretes sagen kann. Im Moment ist es noch sehr vage. Wir sind noch auf der Suche nach der Ursache der Undichtigkeit.

Auf jeden Fall habe ich die bisherigen Antworten hier mit großem Interesse gelesen. Für all diese Antworten möchte ich mich schon einmal herzlich bedanken!!

Wir sind unserem Architekten ja auch sehr "wohl gesonnen" und schätzen - auch in dieser Angelegenheit - sein Engagement. Nur ist es auf der anderen Seite natürlich auch ein sehr bedeutender Kostenfaktor, je nachdem, was hier die Lösung sein wird. Deshalb wollte (und will) ich möglichst viele Aspekte berücksichtigen/abklären.

Werde das Ergebnis des ganzen Themas hier aber sicher posten. Vielen Dank jedenfalls schon einmal für Eure Hilfe!!!

18.12.2015 at 17:47 Uhr
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bento
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icon Re: Haftung des Architekten bei Undichtigkeit

Hallo mibe,

ich finde es allerdings schon sehr verwunderlich, dass du hier Fragen stellst und nicht einmal die Klärungsfragen eines sich der Sache annehmenden Juristen beantwortest!!

Du hast kein HOAI-Problem, sondern ein rechtliches Problem. Wer anders als ein Jurist könnte dir da weiterhelfen?

20.12.2015 at 21:37 Uhr
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mibe
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icon Re: Haftung des Architekten bei Undichtigkeit

Ups! - Welche Frage war da noch offen ...? - Ich wollte niemandem vor den Kopf stoßen! Und ich wollte auch keine Nachfrage unbeantwortet lassen, so die Beantwortung dieser Frage für mich relevant gewesen wäre (warum auch, ich bin doch hier der Ratsuchende!)!

Werde mir den Beitrag von smngkoeln (den meinst Du wohl) nochmal durchlesen und dann versuchen, die Fragen sofort/gleich zu beantworten. - Aber wie gesagt: Sorry, das war keine Absicht!!!

20.12.2015 at 21:42 Uhr
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mibe
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icon Re: Re: Haftung des Architekten bei Undichtigkeit

(... grundsätzlich läuft auch beim Architekten eine fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche ab der Abnahme der Leistung des Architekten.)

--> Wir haben keinen speziellen Vertrag mit unserem Architekten geschlossen, daher gehe ich davon aus, dass wir es hier mit einem "BGB-Vertrag" und nicht mit einem "VOB-Vertrag" zu tun haben - wenn das überhaupt von größerer Bedeutung ist ...

(Die Schwierigkeit besteht oft, so wohl auch hier, darin, den Zeitpunkt der Abnahme der Architektenleistung zu bestimmen.

Dazu folgende Fragen:

War der Architekt auch mit der Objektbetreuung (Leistungsphase 9) beauftragt bzw. hat er diese erbracht? Hier geht es um die Betreuung des Objekts nach der Fertigstellung (z.B. Objektbegehung vor Ablauf der Gewährleistungsfristen der Bauunternehmen). )

--> Wo fängt genau die LPh 9 an und wo hört die LPh 8 auf - Wir haben mit ihm besprochen, dass er sich um "alles" kümmert. Ist das dann schon "eindeutig" - Eine Begehung vor dem Ablauf der Handwerker-Gewährleistung haben wir mit ihm nicht gemacht. Die Gewährleistung der einzelnen Gewerke ist ja auch ganz unterschiedlich abgelaufen, so dass da dann etliche Begehungen notwendig gewesen wären.

(Wenn Sie diese Frage bejahen können, dürften Sie wohl kein Verjährungsproblem haben, es sei denn, Sie haben nach der Leistungsphase 8 (Bauüberwachung) eine Teilabnahme erklärt.)

--> Ehrlich gesagt: keine Ahnung ... - wie hätten wir diese Teilabnahme erklären können

(Wenn die Leistungsphase 9 nicht erbracht wurde (und Sie auch keine Beauftragung der LPh 9 beweisen können), ist zu klären, wann die Leistung des Architekten nach Abschluss der LPh 8 abgenommen wurde. Eine ausdrückliche Abnahme haben Sie vermutlich nicht erklärt. )

--> Ja, stimmt! Eine explizite Abnahme haben wir gegenüber dem Architekten nie erklärt. Daher geht es wohl um den folgenden Aspekt (konkludente Abnahme).

(Also ist nach einer Abnahme durch schlüssiges Verhalten zu fragen (sog. konkludente Abnahme). In Betracht kommt insoweit vor allem die Bezahlung der Schlussrechnung des Architekten. Wann wurde diese gestellt und wann haben Sie diese bezahlt?)

-> Die Schlussrechnung des Architekten kam Ende 2010, so dass (wenn dieser Termin für uns relevant wäre) wir noch innerhalb der 5-jährigen Frist wären. By the way: bezahlt wurde die Rechnung erst deutlich (ein paar Monate) später.

(Ab der Zahlung kann nach der Rechtsprechung im Einzelfall noch ein gewisser Prüfungszeitraum von einigen Wochen bis max. einigen Monaten anzunehmen sein. Nach Ablauf dieses Prüfungszeitraums gilt die Abnahme dann als konkludent erteilt, wenn keine wesentlichen Mängel mehr gerügt werden. Damit beginnt dann die Verjährungsfrist von 5 Jahren zu laufen.)

--> s.o. - Wir wären sogar noch innerhalb der 5 Jahre ab Zusendung der Schlussrechnng.

(Ich verstehe Sie so, dass es sich bei der Undichtigkeit um einen Mangel handelt, der jetzt erstmals aufgetreten ist, sodass Sie diesen in der Vergangenheit noch nicht gegenüber dem Architekten rügen konnten. Anderenfalls käme auch eine Sekundärhaftung des Architekten in Betracht.)

--> Ja, der Mangel ist in diesem Sommer erstmalig aufgetreten. Was aber ist eine "Sekundärhaftung" des Architekten Und wie könnte sie hier eine Relevanz bekommen? - Der Architekt hat in einem der ersten Gespräche nach der Anzeige des Mangels schon sehrwohl erklärt, dass evtl. auch seine Versicherung für den Schaden aufkommen könnte.

(In Ausnahmefällen kommt auch eine verlängerte Haftung des Architekten in Betracht, wenn dieser z.B. die Bauarbeiten überhaupt nicht oder völlig unzureichend überwacht hat. Auf einen solchen Ausnahmefall sollten Sie aber vorsorglich nicht setzen.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung dürfte es in Ihrem Fall also knapp sein...

Beste Grüße aus Köln


)

--> Nochmals vielmals ENTSCHULDIGUNG, dass ich diese Fragen zunächst unbeantwortet gelassen habe! Das lag aber sicher nicht daran, dass ich die Fragen per se ignoriert habe (ich habe ja schließlich nach einem Rat gefragt!), sondern vielmehr daran, dass ich sie nur als Gedankenanstoß für meine weitere Information (quasi als Tipp) gesehen habe. Es ist mir aber - Ironie des Schicksals - erst gerade bewusst geworden, dass die Fragen doch deutlich relevanter/bedeutsamer für unseren Fall sein könnten! Insofern bedanke ich mich jetzt auch nochmal ganz herzlich bei Dir bento für den "Weckruf"!!! ;-)

Ne, im Ernst: ich hatte die Fragen wirklich als Gedankenanstoß gesehen und darin nicht unbedingt die Aufforderung, sie hier zu beantworten. Schließlich kann diese Beratung hier im Forum nicht das Ziel haben, den Sachverhalt "gerichtsverwertbar" zu klären. - Ich bin aber zumindest schon einiges weiter gekommen - mit Eurer aller Hilfe!!! Ich werde mich auf jeden Fall wieder melden, da ich auch der Überzeugung bin, dass solche Forenbeiträge für eine "erste Information" immer wieder sehr hilfreich sind, auch wenn der konkrete Fall immer wieder etwas unterschiedlich ist.

Aus diesem Grunde würde ich mich natürlich auch weiterhin über Eure Meinungen/Tipps/Schlussfolgerungen/Gedanken/... freuen!!! :-)

Viele Grüße allseits - und nochmals SORRY für meine Ignoranz!

mibe
20.12.2015 at 22:12 Uhr
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Amanda
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icon Re: Haftung des Architekten bei Undichtigkeit

Das klingt doch schon mal nach einem Fortschritt. Und genau, das Forum kann nur Hilfe sein und keine ausführliche Rechtsberatung.

____________________________
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05.01.2016 at 18:12 Uhr
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mibe
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icon Re: Haftung des Architekten bei Undichtigkeit

:-)

Tja, hoffentlich ist dieses "Missverständnis" nun aus der Welt - war ganz bestimmt nicht meine Absicht!! De facto ist es sogar so, dass dieser Thread seit ich ihn eingestellt habe in meinem Browser geöffnet ist. Und das, weil ich ihn definitiv nicht (und nie!) vergessen oder abgehakt habe. Nur gibt es - leider! - einige Dinge, die die Verfolgung und "Aus-der-Welt-Schaffung" des Problems behindern. Aber egal, das ist eine andere Geschichte ... ;-)

Aufgrund des Jahreswechsels hat sich bei uns noch nicht viel getan. Der Architekt wird sich sicher in den kommenden Tagen wieder melden. Als nächstes ist geplant, einen kleinen Teil des Bodens "hoch zu nehmen" - in der Hoffnung, dem Problem bzw. der Ursache dann auf die Schliche zu kommen.

Insbesondere der Beitrag von smngkoeln hat bei mir natürlich einige interessante Fragen aufgeworfen bzw. Anregungen gegeben. Aber auch alle anderen Beiträge waren auf jeden Fall hilfreich!!

Dafür auf jeden Fall schon einmal HERZLICHEN DANK!! :-)

Ich werde mich auf jeden Fall wieder hierzu melden! Aber für weitere Anregungen bin ich natürlich jederzeit DANKBAR!

VG, mibe

PS: Allen ein FROES NEUES! ;-)


[Edited by mibe on 05.01.2016 at 22:29 Uhr]

05.01.2016 at 22:28 Uhr
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C.Zeh
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icon Re: Haftung des Architekten bei Undichtigkeit

Ein Wasserschaden an einem inneliegenden Balkon...
schätze, hier ist die Abdichtung nich fachgerecht.
Versuchen Sie angesichts der Witterung erst einmal, den Schaden ohne Bauteilöffnung zu sondieren; ich empfehle Ihnen dazu eine Thermografie. Eine Bauteilöffnung würde ich erst bei Temperaturen von +5°C machen lassen, denn die Stelle muß ja auch wieder verschlossen werden.
Außerdem sollten Sie unbedingt einen Sachverständigen hinzuziehen, der sowohl die Planungsvorgaben des Architekten prüft als auch die technische Ausführung des Baubetriebes.
So Planer und Baubetrieb willig sind, ginge dann eine Mängelbeseitigung ganz schnell.
Der SV kann auch die Frage beantworten, wer an dem Zustand die Schuld trägt.

Die Kosten könnte man verteilen.. durch 2 oder 3
Corinna Zeh

05.01.2016 at 23:43 Uhr
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mibe
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icon Re: Haftung des Architekten bei Undichtigkeit

Vielen Dank auch für diesen Tip mit der Thermografie! - Ein Sachverständiger war bereits vor Ort und hat sich das ganze angesehen. Und das "Abnehmen des Bodens" wird (natürlich) erst dann erfolgen, wenn die Witterung es zulässt. - Wie das mit den Kosten aussieht, das muss man dann sicher sehen. Letztlich will (natürlich) keiner die Kosten tragen ...

Werde wieder berichten! - Vielen Dank jedenfalls schon einmal bis hierher!!!

mibe

06.01.2016 at 21:51 Uhr
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mibe
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icon Re: Haftung des Architekten bei Undichtigkeit

Hallo liebes Forum,
nun kann ich mich (endlich!) mal wieder melden und ein Update zu dem Fall machen. Entschuldigung, dass das sooo lange gedauert hat.

Wir haben zwischenzeitlich ganz offen mit dem Architekten gesprochen und überlegen nun, gerichtlich vorzugehen. Dazu die folgenden Aspekte:

- Alle beteiligten Handwerker können sich auf die Verjährung berufen. Die Gewährleistung des Architekten scheint jedoch noch nicht verjährt zu sein (die Schlussrechnung ist noch keine 5 Jahre alt).
- Insofern würde er haften - bzw. seine Berufshaftpflicht würde den Schaden evtl. übernehmen.
- Bei der Konstruktion des Balkons sind wohl einige Vorgaben der Flachdachverordnung nicht beachtet wurden - oder soll ich sagen, es sind Kompromisse gemacht worden. (Ich hatte schon einmal erwähnt, dass wir uns eigentlich mit dem Architekten gut verstehen und von seinem Engagement auch überzeugt und mit seiner Leistung zufrieden sind!!

Da wir allerdings keinen (Bau-)Rechtsschutz haben, scheuen wir auf der anderen Seite diese Kosten/das Risiko auch ... - Auch ein staatlich bestellter Gutachter könnte hier sinnvoll sein bzw. ist vermutlich ja auch notwendig, wenn es vor Gericht gehen soll. Nur vermute ich, dass er zumindest eine Kernbohrung oder so was machen muss, wenn er den Sachverhalt zumindest einigermaßen klären können soll.

Der Archtekt plädiert für ein "stufenweises" Vorgehen und schlägt zunächst vor, entlang der Hauswand den Bodenbelag und den Estrich weg zu nehmen, so dass man prüfen kann, ob das Wasser durch evtl. undichte Fugen oder duch den Putz (?!) nach unten gelangt.

Da der Wasserschaden zwischenzeitlich deutlicher zu Tage tritt, sind wir jetzt auch gezwungen, bei der Sache zügiger voran zu gehen. Dies spricht widerum gegen eine umfangreiche gerichtliche Klärung.

Für mich gibt es zurzeit die folgenden Fragen, bei denen ich für eine Hilfestellung/Klärung aus dem Forum sehr dankbar wäre(!!):

1) Wir haben den Schaden innerhalb der 5-jährigen Verjährung des Architekten mündlich und per E-Mail gerügt. Hierüber gibt es auch E-Mail-Verkehr (inkl. Antworten), so dass sich das belegen ließe. Wir haben aber gerichtlich nichts in die Wege geleitet. - Reichen E-Mails, um die Verjährung zu hemmen Oder hätten wir da gerichtliche Schritte einleiten müssen?

2) Kann man sagen, welche Einwände die Versicherung des Architekten haben könnte, damit sie den Schaden nicht übenehmen müsste? (Schließlich sind ja einige Vorgaben der Flachdachverordnung nicht eingehalten worden ...)

3) Wie wichtig ist es, dass der Status quo von einem Staatlich anerkannten bzw. einem öffentlich bestelltem und vereidigtem Sachverständigen begutachtet wird. Oder würden evtl. auch eigene Fotos reichen, wenn sie aussagekräftig sind?

Es wäre prima, wenn ich hier nochmal juristische Tipps / Einschätzungen bekommen könnte. ("smngkoeln" - gibt es Sie noch? Sie waren mir bereits bisher eine sehr große Hilfe - auch wenn ich verschlafen hatte, Ihre Fragen direkt hier im Forum zu beantworten!! - Nochmals vielen Dank! Und wenn ich Sie nicht "vergrault habe, dann würde ich mich sehr freuen, wenn Sie uns nochmal eine Einschätzung geben könnten!)

Ich hoffe, dass wir in den nächsten Tagen ein paar Schritte vorwärts kommen werden und bleibe dabei, dass ich diesen Thread auf jeden Fall ausbauen möchte, so dass andere User sich für ihren Fall (der ja im Detail auf jeden Fall anders sein wird) daran orientieren können.

Ganz HERZLICHEN DANK auf jeden Fall schon einmal für das Engagement aller hier Beteiligten!!!

Viele Grüße
mibe

24.03.2016 at 07:23 Uhr
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smngkoeln
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icon Re: Haftung des Architekten bei Undichtigkeit

Hallo mibe,

ja uns gibt es schon noch. Verstehe ich Sie richtig, dass Sie in dieser Sache noch immer ohne anwaltlichen Beistand agieren? Ich fürchte, so werden Sie Ihr (Verjährungs-)Problem nicht in den Griff bekommen. Hier im Forum wird es nicht möglich sein, Ihren Fall seriös zu bearbeiten. Sie sollten, falls noch nicht geschehen, umgehend einen auf Baurecht spezialisierten Anwalt in Ihrer Region beauftragen.

____________________________
RA Dr. Andreas Schmidt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Tel. 0221/58946227
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24.03.2016 at 09:28 Uhr
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C.Zeh
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IP: Logged
icon Re: Haftung des Architekten bei Undichtigkeit

Nun, die staatlichen ( Sie meinen einen öffentlich bestellten und vereidigten) Gutachter sind nur dann parteienneutral, wenn ein Gericht den Auftrag erteilt, den Schaden zu begutachten. In dem Moment, wo Sie privat einen Sachverständigen beauftragen, ist es immer ein Parteiengutachten.
Und nein, in Ihrem Fall reichen auch keine Fotos.
Da Sie sich mit dem Planer gut verstehen, könnten Sie z.B. gemeinsam einen Sachverständigen heranziehen und beauftragen, die erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen.Damit würden Sie sich auch erst einmal die Kosten für das Gutachten teilen können.
Der SV kann je nach Ausstattung auch die Rückbau-bzw. Bauteilöffnungen nun, sagen wir, minimalinvasiv machen; Endoskopie, Thermografie und eine Tiefenmeßsonde sowie ein gutes Feuchtemeßgerät bringen da schon eine Menge Ergebnisse, bevor der Estrich zerlegt und der Putz abgekloppt wird.
Wäre mein Vorschlag zur Güte.
Zumal dann für Sie und den Architekten klar wäre, wer gepfuscht hat und möglicherweise Sie beide den Baubetrieb zum Ortstermin bitten könnten...
Ich meine, ich will die Anwälte und Gerichte nicht arbeitslos machen, aber wenn alle Beteiligten noch miteinander reden können wäre das die beste und wahrscheinlich auch schnellste Lösung.

24.03.2016 at 09:47 Uhr
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mibe
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IP: Logged
icon Re: Haftung des Architekten bei Undichtigkeit

Zunächst einmal möchte ich ausdrücken, dass ich mich sehr freue, dass Sie smngkoeln noch den Thread verfolgen, wo ich Ihren Beitrag von 'damals' so wenig Beachtung geschenkt hatte - Nein, ich hatte die Fragen, die Sie damals gestellt hatten, sehrwohl zu Herzen genommen, nur eben dies nicht im Forum deutlich gemacht! Außerdem auch vielen Dank an C. Zeh! Auch Sie haben mir schon einige gute Anregungen gebracht!

Nun aber zum Thema:

Ja, wir waren bereits bei einem Fachanwalt für Bau-/Architektenrecht. Allerdings hat dieser uns keine Hoffnung gemacht, so dass wir mit der klaren Einschätzung sein Büro verließen, dass wir den Schaden selbst tragen müssen. Wir erhielten dort einige Aussagen, die uns sehr verwundert hatten. Z. B. sagte man uns, dass der Architekt, den wir damals pauschal und nicht nach HOAI bezahlt hatten, die Differenz zum HOAI-Honorar von uns nachfordern könnte/dürfte/müsste - bzw. dass dies vermutlich die Voraussetzung dafür sein würde, dass eine Berufshaftpflichtversicherung für den Schaden einspringen würde! Dann würde das ganze für uns aber nicht mehr sinnvoll sein und wir wären 'die Doofen'!

Meine Nachfragen bei ein paar Versicherern bzw. bei der Architektenkammer haben hingegen ergeben, dass die Frage, ob eine Versicherung den Schaden übernehmen würde, mit sehr großer Wahrscheinlichkeit unabhängig davon ist, wie der Architekt entlohnt wurde.

Anfang der nächsten Woche wird sich eine Sachverständige der Architekenkammer den Balkon noch einmal anschauen und vor Ort entscheiden/einschätzen, ob wir den Status quo lieber zur Beweissicherung so belassen sollen oder ob wir - weil Gefahr für das Gebäude droht - sofort mit den Reparaturen anfangen sollten. Evtl. (so meine Hoffnung) kann man ja einfach mit den Reparaturen beginnen und einen kleinen Teil des Balkons so belassen wie er ursprünglich gebaut wurde. So könnte die Vorgehensweise/die Planung auch weiterhin von gerichtlicher Seite überprüft/begutachtet werden. Die Kosten für diese Sachverständige sind letztlich 'überschaubar'. Evtl. werden wir da auch den Architekten mit ins Boot holen ...

DANKE aber auch für den Hinweis, dass jeder Gutachter, den wir selbst bestellen, Partei ist! Daran werde ich bei dem Termin sicher denken und die Sachverständige auch ansprechen!! Und so eine 'minimalinvasive' Öffnung des Baus wie von Ihnen C.Zeh angesprochen, ist ja sicher auch OK, ich vermute aber, dass in diesem Fall bereits eine einfache 'Ortsbegehung' reichen könnte, dafür wurden damals doch zu viele "Kompromisse" zur Flachdachverordnung gemacht ...!

Aber natürlich ist dieses nur der 1. Schritt. Später - wenn es konkret um die Inanspruchnahme von Parteien/der Versicherung gehen wird - wird eine solche minimalinvasive Öffnung sicher noch kommen. Daher der Gedanke, dass man einfach einen kleinen Teil "nach altem Muster" stehen lässt und am Rest des Balkons mit der Reparatur beginnt.

Parallel kam ich noch auf eine andere Möglichkeit: die Architektenkammer hat eine Schlichtungsstelle, bei der man sich evtl. den Gang vor Gericht sparen könnte (wie gesagt verstehen wir uns ja gut mit unserem Architekten, so dass wir eigentlich gar nicht mit ihm "vor Gericht ziehen" wollen!). Ein solches Schiedsverfahren wir - so die Kammer - durchaus häufig von den Versicherungen akzeptiert und ist auch deutlich günstiger als ein Gericht. Hier wird der Architekt klären müssen, ob seine Versicherung da evtl. mitspielen würde.

Zurzeit ist die Gewährleistung des Architekten noch nicht abgelaufen - unabhängig von der Frage, ob wir durch die einfache Mängelanzeige per E-Mail und der Termine hier vor Ort eine Hemmung herbeigeführt haben. Aber diese Frage müssen wir bald eindeutig klären, da die formale Verjährung ansonsten bald eintreten würde ...! Wir würden ihn zwar ungerne verklagen, aber wenn es zur Aufrechterhaltung von Ansprüchen zwingend notwendig wäre ... - Lieber wäre es uns aber, wenn diese "schwebenden Verhandlungen über den Anspruch" (also § 203 BGB; wenn auch am Gericht vorbei) reichen würden, um den Sachverhalt zu hemmen. Daher die Frage: greift zwischen uns und dem Architekten § 203 BGB?

So, das ist im Moment der Stand der Dinge. Bin gespannt, was die kommende Woche bringen wird ...! Aber ich DANKE schon einmal für all die vielen Anregungen. Hab bereits jetzt eine ganze Menge dazu gelernt (auch wenn ich gerne darauf verzichtet hätte!) ;-)

Viele Grüße und bis bald!

24.03.2016 at 18:19 Uhr
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bento
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icon Re: Haftung des Architekten bei Undichtigkeit

Hallo mibe,

ob überhaupt noch ein Haftungsanspruch gegen den Architekten besteht, kann ich auch nicht sagen, da offenbar überhaupt nicht klar ist, ob er tatsächlich Leistungen der LP 9 zu erbringen hatte.

Falls jedoch noch Ansprüche bestehen sollten, dann schätze ich das so ein, dass sie spätestens 5 Jahre nach Begleichung der Honorarschlussrechnung verjährt sein werden.
Wenn dieser Termin nun also näher rückt, dann würde nur eine rechtzeitige Klageeinreichung oder ein Verzicht auf Einrede der Verjährung (was der Architekt allein schon wegen seiner Versicherung nicht machen wird) oder ein deutlicher Nachweis, dass noch verhandelt wird, eine Verjährung verhindern.

Ich finde es allerdings schon fast amüsant, dass in einem HOAI-Forum offenbart werden muss, dass ein Planer unterhalb der Mindestsätze bezahlt wurde, und jetzt hier um Hilfe gebeten wird, wie man sich beim Planer schadlos halten kann.

Österliche Grüße
bento

25.03.2016 at 10:58 Uhr
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smngkoeln
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icon Re: Haftung des Architekten bei Undichtigkeit

Die Verjährungshemmung bei Verhandlungen ist so eine Sache, da man hinterher trefflich streiten kann, ob man nun wirklich verhandelt hat oder nicht. Hierzu gibt es jede Menge Rechtsprechung.

Sicherer und üblich ist ein befristeter Verjährungsverzicht, mit dem der Architekt erklärt, bis zum ... auf die Einrede der Verjährung etwaiger Mängel- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus dem Vertrag vom ... zu verzichten. Dann haben Sie Zeit, die technischen Fragen vorab zu klären.

____________________________
RA Dr. Andreas Schmidt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Tel. 0221/58946227
E-Mail: a.schmidt@smng.de

29.03.2016 at 14:08 Uhr
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CT1956
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Sehr geehrter mibe,
abgesehen vom juristischen Weg würde ich trotzdem noch einmal die beteiligten Handwerker dazu rufen, sobald der Schaden offen liegt und analysiert wurde. Vielleicht ist hier eine Abdichtungsbahn nie verklebt gewesen oder wurde so hinterläufig, dass der Handwerker die Reparatur seiner Leistung ehrenhalber vornimmt, auch wenn die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist. Vielleicht nimmt er sogar einen Teil der Folgen auf seine Kappe. Ein vernünftiger Handwerker würde so etwas tun. Anders ist der Fall, wenn es ein schlecht bezahlter Subunternehmer war, die Firma nicht mehr existiert oder es sehr teuer wird.

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983

29.03.2016 at 15:05 Uhr
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kleinsteff
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icon Re: Re: Haftung des Architekten bei Undichtigkeit

quote:
CT1956 wrote:
(...) dass der Handwerker die Reparatur seiner Leistung ehrenhalber vornimmt, auch wenn die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist. Vielleicht nimmt er sogar einen Teil der Folgen auf seine Kappe. Ein vernünftiger Handwerker würde so etwas tun.


Durchaus denkbar. Allerdings nicht, so lange das Damoklesschwert "Klage" über allem schwebt und ihm ein Entgegenkommen in egal welcher Art als "Schuldeingeständnis" gewertet werden könnte.
29.03.2016 at 17:21 Uhr
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hoearc
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icon Re: Re: Haftung des Architekten bei Undichtigkeit

quote:
mibe wrote:
...
Z. B. sagte man uns, dass der Architekt, den wir damals pauschal und nicht nach HOAI bezahlt hatten, die Differenz zum HOAI-Honorar von uns nachfordern könnte/dürfte/müsste - bzw. dass dies vermutlich die Voraussetzung dafür sein würde, dass eine Berufshaftpflichtversicherung für den Schaden einspringen würde! Dann würde das ganze für uns aber nicht mehr sinnvoll sein und wir wären 'die Doofen'!

Meine Nachfragen bei ein paar Versicherern bzw. bei der Architektenkammer haben hingegen ergeben, dass die Frage, ob eine Versicherung den Schaden übernehmen würde, mit sehr großer Wahrscheinlichkeit unabhängig davon ist, wie der Architekt entlohnt wurde.

...


Kleiner Tipp: Auch wenn Sie mit dem Architekten bisher gut befreundet sind: denken Sie auch daran, dass der Architekt vielleicht einen Selbstbehalt zu zahlen hat, wenn seine Haftpflicht den Schaden reguliert. Haben Sie darüber schon gesprochen? Sollte der Architekt von dieser Forderung seiner Haftpflichtversicherung "überrascht" werden, dann könnte er vielleicht doch auf die Idee kommen, dass ihm ein Honorar nach HOAI zusteht.
29.03.2016 at 19:26 Uhr
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kleinsteff
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hoearc wrote
Kleiner Tipp: Auch wenn Sie mit dem Architekten bisher gut befreundet sind: denken Sie auch daran, dass der Architekt vielleicht einen Selbstbehalt zu zahlen hat, wenn seine Haftpflicht den Schaden reguliert. Haben Sie darüber schon gesprochen? Sollte der Architekt von dieser Forderung seiner Haftpflichtversicherung "überrascht" werden, dann könnte er vielleicht doch auf die Idee kommen, dass ihm ein Honorar nach HOAI zusteht.




Am Rande: ein solcher Fall erklärt beispielhaft, warum es tatsächlich unklug ist, selbst bei "Mikrobaustellen" auf ein Honorar und ein ordentliches Vertragswerk gem. HOAI bzw. ordentlichen Auftrag zu verzichten: zum Schluss haften wir doch noch am längsten und sollten dann auch noch für Ausführungsfehler die evtl nur bei Dauerpräsenz auf der Baustelle hätten vorzeitig erkannt werden können.

An den Fragesteller/-in: das ist kein Vorwurf. Als Privatmann kann ich es nachvollziehen, dass man gerne jemanden hätte, der die Schuld trägt. Man selbst - erst recht als Laie - kann ja tatsächlich überhaupt nichts dafür.
30.03.2016 at 04:44 Uhr
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mibe
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icon Re: Haftung des Architekten bei Undichtigkeit

Guten Morgen - und Wow - da ist ja über die Feiertage richtig was zusammen geschrieben worden. Ich versuche mal, auf die einzelnen Gedanken einzugehen. VIELEN Dank jedenfalls an alle, die sich an den ganzen Gedankenspielen beteiligen!!

Zunächst einmal @ bento:
Ja, irgendwie haben Sie da Recht! - In einem HOAI-Forum sucht einer Rat, obwohl er gar nicht nach HOAI bezahlt hat. Und nun ist die Frage der Bezahlung (HOAI oder nicht?) womöglich auch noch für das Problem relevant ... - Aber zu meiner Ehre möchte ich nochmal betonen, dass wir damals überhaupt keine Ahnung von der Materie hatten. Ich wusste nicht, dass es eine HOAI gibt. Uns wurde der Architekt (im Folgenden "A" ) empfohlen und wir haben ihn gefragt, was er dafür haben will. Und diesen Preis haben wir dann einfach akzeptiert ... - Aber es stimmt schon: irgendwie ist es irritierend ...

@ bento/smngkoeln:
Wir haben nun auch Kontakt zu einem staatlich bestellten Sachverständigen aufgenommen, die sich den Balkon angeschaut hat. Er sagte, dass es im Zweifel auch reichen würde, wenn man nachweisen könnte, dass man mit dem A über die Ansprüche verhandelt hat. Ein bisschen Zeit haben wir ja noch, bis die 5 Jahre (ab Bezahlung der Schlussrechnung) vorbei sind. Und Danke an smngkoeln für den Tipp mit dem befristeten Verjährungsverzicht. Ich frage mich jedoch, ob dies aus Sicht des A von dessen Versicherung akzeptiert werden würde.

So oder so: wir treffen uns in den nächsten Tagen mit dem Sachverständigen und unserem A und suchen gemeinsam nach einer Lösung. Ich hoffe, dass der A dann auch evtl. schon Kontakt mit seiner Versicherung aufgenommen hat bzw. sich diesbezüglich informiert hat.

@ CT1956/kleinsteff:
Einen Handwerker haben wir bereits mit ins Boot holen wollen, von ihm kam aber sofort die Einrede der Verjährung ... - Aber auch hier: Danke für den Tipp! Es wäre toll, wenn die Handwerker da noch Commitment zeigen würden. Ich werde daran denken!

@ hoearc:
Vielen Dank auch für den Hinweis auf die Selbstbeteiligung des A! Ja, da hatten wir (natürlich) schon dran gedacht. Angesprochen wurde es bisher nur kurz. Aber auch das wird sicher Thema des baldigen Gesprächs mit dem A und dem Sachverständigen sein. - Aber Ihr Beitrag hört sich so an, als könnte (oder müsste?) der A dann doch noch nach HOAI abrechnen, wenn er auf seine Versicherung zurückgreifen möchte. Bisher hatten wir da die Rückmeldung, dass dies wohl kaum möglich/notwendig sei. Ich habe mit ein paar Versicherern sowie mit der Architektenkammer gesprochen. Übereinstimmend sagte man mir, dass die Frage der Bezahlung (HOAI oder drunter) keine Relevanz für die Übernahme der Schäden durch die Versicherung habe. Wissen Sie da was anderes

@ kleinsteff und alle:
Ja, jetzt wo ich die HOAI kenne, kann ich Ihnen Recht geben. Irgendwie macht die Abrechnung nach HOAI Sinn. Wir haben gehört, dass der Marktdruck (Konkurrenz drückt den Preis) dazu führt, dass die A ihre Leistungen heutzutage auch schon für weniger Geld anbieten ... - Soweit ich weiß, achten die A aber meist darauf, dass sie mit den Handwerkern eine BGB-Haftung vereinbaren um somit nicht alleine da zu stehen (also 5 Jahre anstatt 4 Jahre nach VOB). Was ich im übrigen SEHR GUT verstehen kann! Man kann nicht immer auf der Baustelle sein. Und unser A war fast jeden Tag vor Ort und hat geschaut, ob alles läuft. Eigentlich - das sage ich als Bauherr - kann man kaum mehr erwarten!!)

Wie auch immer: ich warte nun das Gespräch zwischen dem Sachverständigen und dem A ab. Wir können bei vielen technischen Details eh kaum mitreden und sind schnell überfordert ... - Insofern hoffen wir, dass das Gespräch als eine Art "Mediation" funktionieren wird - auch wenn wir uns mit dem A ja auch weiterhin gut verstehen - ein Problem existiert ja nun einmal ...

Vielen Dank für die Anregungen!! - Bis bald! :-)

30.03.2016 at 08:28 Uhr
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icon Re: Re: Haftung des Architekten bei Undichtigkeit

quote:
mibe wrote:
@ kleinsteff und alle:
Ja, jetzt wo ich die HOAI kenne, kann ich Ihnen Recht geben. Irgendwie macht die Abrechnung nach HOAI Sinn. Wir haben gehört, dass der Marktdruck (Konkurrenz drückt den Preis) dazu führt, dass die A ihre Leistungen heutzutage auch schon für weniger Geld anbieten ...


Dagegen spricht auch nichts, so lange es HOAI-konform ist. Es gibt sog. Grundleistungen. z.B. in der HIV-KOM sind diese auch prozentual aufgeteilt. Wenn Grundleistungen nicht oder nur vermindert erbracht werden müssen oder schon erbracht wurde, müssen/brauchen sie auch nicht abgerechnet werden. So ist es möglich, "billiger" zu werden.
Was aber bei Ihnen ihrem A zum Verhängnis werden könnte ist eine - ich nenne es mal - "aus dem Bauch raus Pauschale", die, kalkuliert man lediglich den Stundenaufwand nach Stundensatz, zwar ausreichend ist, nicht aber das Risiko abdeckt, wenn mal was schief geht.
Das ist aber nicht ihr Problem.
Ihr Problem ist hier vielmehr, dass offenbar kein ordentlicher Auftrag/Vertrag vorliegt, der die einzelnen Leistungsphasen ordentlich beauftragt. Daher schrieb ich, dass dies ein exemplarischer Fall ist, an dem man sehen kann, dass ein ordentlicher Vertrag für beide Seiten stets ein Stück mehr rechtssichereit bringt. Der eine weiß, was er zu tun hat, der andere, was er erwarten kann.

Weiterhin viel Glück!
31.03.2016 at 04:31 Uhr
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icon Re: Haftung des Architekten bei Undichtigkeit

Genauere Angaben kann ich leider nicht bieten. A wird das aber sicher mit seiner Versicherung abklären.

31.03.2016 at 12:32 Uhr
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smngkoeln
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icon Re: Haftung des Architekten bei Undichtigkeit

Ich würde hier das Thema Mindestsatz nicht überbewerten, da der Architekt eine tatsächliche Unterschreitung des Mindestsatzes darlegen und rechnerisch nachweisen müsste. Mein Tipp ist, dass dies hier schon an einer prüffähigen und zutreffenden Angabe der nach HOAI anrechenbaren Kosten scheitern könnte.

Falls hier wirklich der Mindestsatz unterschritten wurde, stellte sich sodann die Frage, ob der Architekt überhaupt eine Nachforderung stellen kann (Stichwort: Bindung an die Schlussrechnung) und wenn ja, ob dies nach so langer Zeit noch möglich ist (Stichwort Verjährung/Verwirkung).

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RA Dr. Andreas Schmidt
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01.04.2016 at 13:00 Uhr
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mibe
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icon Re: Haftung des Architekten bei Undichtigkeit

Hallo!

Nach ein paar Tagen der "Stille" nun wieder ein Update von mir: wir haben uns nun mit dem Architekten ( "A" ) und dem Sachverständigen ( "S" ) zusammengesetzt und geklärt, was zu tun ist. Und nun ist der Aufbau des Balkons auch schon bis auf die Teerpappe abgenommen (weggestemmt) worden, also Fliesen, Estrich und die Dämmung. Der ganze Unterbau des Balkons war total durchnässt. Es war also wirklich absolut wichtig, dass wir diesen (relativ radikalen) Schritt gegangen sind. In einem nächsten Schritt wird der Bau getrocknet, u.a. mit irgend einer Art Feuchtigkeitsabsaugung.

Ein Grund für die Feuchtigkeit ist wohl auch die falsche (weil feuchtigkeitsaufnehmende) Dämmung auf der Hausseite des Baus. Auch die wird dann demnächst abgenommen und ersetzt. Hinzu kommen noch ein paar andere (kleinere) Unzulänglichkeiten ...

Der S hat sicherlich ganze Arbeit geleistet. Und auch das Gespräch mit dem A war sehr "nett", aber auch zielführend und konstruktiv. Wir stehen unserem A auch weiterhin positiv gegenüber, auch wenn es sich hier letztlich natürlich um einen Planungsfehler handelt. Fehler sind menschlich und ein individuell geplanter Bau ist nicht so einfach und linear zu planen wie eine Speisekarte von McDonalds zu lesen ist! - Und auch in der finanziellen Frage werden wir sicherlich eine Einigung erzielen. Letztlich ist alles dokumentiert.

Sicherlich werden wir uns nun für einen anderen Aufbau auf dem Balkon entscheiden, insofern werden auch wir uns in einem gewissen Rahmen an den Kosten beteiligen. Die Verjährung ist für den A ja noch nicht eingetreten, insofern können wir nun erst einmal schauen, dass wir am Bau weiter kommen. Wir werden sicher auch noch versuchen, die Handwerker mit ins Boot zu holen - inwiefern das jedoch erfolgreich sein wird, bleibt abzuwarten (bei allen Handwerkern ist die Verjärhung eingetreten; hier könnten wir also nur an die Ehre appellieren). Der A wird nun versuchen, das Ganze über seine Versicherung laufen zu lassen. Hier wird es interessant sein zu sehen, ob das klappen wird.

Ich werde mich wieder melden und sich noch ein paar Updates abgeben. Natürlich bin ich auch weiterhin für Tipps und Beiträge jeglicher Art DANKBAR!!! - HERZLICHEN DANK jedenfalls schon einmal (bzw. noch einmal) für all die guten/sinnvollen/interessanten/hilfreichen Tipps und Infos! Ich habe in diesem Zusammenhang sehr viel gelernt (auch wenn ich gerne darauf verzichtet hätte! ;-) )

Einstweilen Viele Grüße!
mibe

[Edited by mibe on 03.04.2016 at 19:47 Uhr]

[Edited by mibe on 03.04.2016 at 19:49 Uhr]

03.04.2016 at 19:45 Uhr
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icon Re: Haftung des Architekten bei Undichtigkeit

Hallo,

ich finde es gut, dass Sie hier weiterhin updates posten. Viel zu oft werden hier Fragen von den Sachverständigen und Rechtsgelehrten hochqualifiziert beantwortet und dann kommt nichts mehr.

Ansonsten: es könnte sein, dass ein nachweislicher Planungsfehler für alle Beteiligten tatsächlich die angenehmste Variante darstellt. So würde wenigstens die Versicherung einspringen müssen - wofür sie auch da ist - und es bleibt kein allzu "böses Blut".

Der A wird aus der Sache lernen. Unglücklich bzw. verwunderlich finde ich nur, dass sämtliche Handwerker "raus" sind. Wenn es sich um Fachmänner /-frauen handelt, wäre es wünschenswert, wenn wenigstens einer von vielen Bedenken angemeldet hätte. Legen Handwerker doch ganz oft großen Wert darauf, dass sie eigentlich überhaupt keine Planung bräuchten, "weil sie das schon immer so gemacht haben". Wenn's dann drauf ankommt zeigt sich dann doch, dass alle nur mit Wasser kochen ;-)

04.04.2016 at 06:01 Uhr
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C.Zeh
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icon Re: Haftung des Architekten bei Undichtigkeit

Wenn die Dämmung auf der Hausseite-also von unten naß ist, dann sollte dringend ein Blower-Door Test gemacht werden; mich deucht (nach Ihren Ausführungen) die Dampfsperre raumseitig ist nicht richtig verklebt und das Wasser aus Bauzeit -Estrich und Putzanmachwasser sowie bei Nutzung Wasser aus der Raumluft diffundiert von innen richtung Außenluft durch die Konstruktion und kondensiert an der dampfdichten Teerpappe.
Das wäre das absolute Horrorszenario für die Gebäudehülle ... in Bezug auf Schimmel.
Aber ich will hier auch nicht böse rumunken (Frauen können ja nichtmal rückwärts richtig einparken..) es kann ja sein, Ihr A hat das alles überprüfen lassen...



[Edited by C.Zeh on 04.04.2016 at 16:25 Uhr]

04.04.2016 at 16:01 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Haftung des Architekten bei Undichtigkeit
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