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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Ausgleichsberechnung
Beitrag von Nachricht
s-tiefbau
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 30.11.2015
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icon Ausgleichsberechnung

Hallo
hat schon mal jemand als Ingenieurbüro eine Ausgleichsberechnung durchgeführt? Wenn ja wie wird dies in der Regel abgerechnet?

(Die Baufirma möchte die Einheitspreise aufgrund erheblicher Mindermengen erhöhen.)

Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen....
Vielen Dank

30.11.2015 at 18:12 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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icon Re: Ausgleichsberechnung

Hallo s-tiefbau,

ich verstehe den Hintergrund der Frage nicht so ganz. Vermutlich handelt es sich um die Ausgleichsberechnung bei Massenüber- bzw. Unterschreitungen nach § 2 Abs. 3 VOB/B.

Soll diese Berechnung jetzt im Auftrag der Baufirma stattfinden? Dann hielte ich es für eine nicht in der HOAI geregelte Vergütung und das Honorar könnte frei vereinbart werden.

Wenn es darum geht, dass im Rahmen eines auftraggeberseitig erteilten Planungsauftrags die Rechnungsprüfung in LP 8 zu erbringen ist, dann sehe ich zunächst keinen Anspruch auf besondere Vergütung. Es muss auch keine Ausgleichsberechnung durchgeführt werden, sondern höchstens eine geprüft werden und das gehört eben zur Rechnungsprüfung.

Es gäbe ja auch keine Gutschriftsverpflichtung seitens des Planers, weil eine Rechnungsprüfung z.B. wegen "1 psch. Abbruch einer Brücke" mit einem Federstrich zu erledigen wäre.

Viele Grüße
bento

30.11.2015 at 22:01 Uhr
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hoearc
Level: Sr. Member
Beiträge: 158
Registriert seit: 08.08.2012
IP: Logged
icon Re: Ausgleichsberechnung

quote:
s-tiefbau wrote:
Hallo
hat schon mal jemand als Ingenieurbüro eine Ausgleichsberechnung durchgeführt? Wenn ja wie wird dies in der Regel abgerechnet?

(Die Baufirma möchte die Einheitspreise aufgrund erheblicher Mindermengen erhöhen.)

Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen....
Vielen Dank


Sofern die Mengenänderung nach VOB eine Erhöhung des EP rechtfertigt, können Sie als Rechnungsprüfer/ Bauüberwacher die Offenlegung der Kalkulation für den neuen EP verlangen. Der Angebotsersteller hat die Kalkulations-Bestandteile darzulegen.

Wenn Sie Glück haben, dann ist im Ursprungsangebot (z.B. bei einer Öffentlichen Ausschreibung erforderlich) für einzelne Positionen die Kalkulation offengelegt und man kann anhand derer die Kalkulations-Bestandteile des neu ermittelten EP vergleichen.

Diese Prüfung geschieht im Rahmen der ganz normalen Rechnungsprüfung in LP 8 und wird nicht gesondert vergütet.

Gruß hoearc
30.11.2015 at 23:05 Uhr
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s-tiefbau
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 30.11.2015
IP: Logged
icon Re: Re: Ausgleichsberechnung

quote:
bento wrote:
Hallo s-tiefbau,

ich verstehe den Hintergrund der Frage nicht so ganz. Vermutlich handelt es sich um die Ausgleichsberechnung bei Massenüber- bzw. Unterschreitungen nach § 2 Abs. 3 VOB/B.

Soll diese Berechnung jetzt im Auftrag der Baufirma stattfinden? Dann hielte ich es für eine nicht in der HOAI geregelte Vergütung und das Honorar könnte frei vereinbart werden.

Wenn es darum geht, dass im Rahmen eines auftraggeberseitig erteilten Planungsauftrags die Rechnungsprüfung in LP 8 zu erbringen ist, dann sehe ich zunächst keinen Anspruch auf besondere Vergütung. Es muss auch keine Ausgleichsberechnung durchgeführt werden, sondern höchstens eine geprüft werden und das gehört eben zur Rechnungsprüfung.

Es gäbe ja auch keine Gutschriftsverpflichtung seitens des Planers, weil eine Rechnungsprüfung z.B. wegen "1 psch. Abbruch einer Brücke" mit einem Federstrich zu erledigen wäre. :)

Viele Grüße
bento



Vielen Dank für deine Antwort. Wo wir aber bei der nächsten Frage sind.
Mein Aufraggeber hat verlangt, das Lv in mehrere Abschnitte zu unterteilen und die Abrechnung aufzusplitten, da es nun mehrere zahler für die Baumaßnahme gibt. Ich habe jedoch nur einen Auftraggeber. Das LV vergrößert sich demnach von ca. ursprünglich 80 Seiten auf nun ca. 300 Seiten. Genauso ist es mit der Rechnung. Es handelt sich um einen viel größeren Aufwand, als er vor Beginn bzw. bei Vertragsabschluss abzusehen war.

Also die Rechnung wurde nun in mehrere Abschnitte unterteilt und somit der Aufwand mindestens verdreifacht. Genauso verhält es sich jetzt mit der zusätzlichen Ausgleichsberechnung (die ich von der Baufirma zu Prüfung erhalten habe).

Bitte um Antwort
Vielen Dank ;-)
01.12.2015 at 09:52 Uhr
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s-tiefbau
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 30.11.2015
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icon Re: Ausgleichsberechnung

Vielen Dank für euere Antwort. Wo wir aber bei der nächsten Frage sind.
Mein Aufraggeber hat verlangt, das Lv in mehrere Abschnitte zu unterteilen und die Abrechnung aufzusplitten, da es nun mehrere zahler für die Baumaßnahme gibt. Ich habe jedoch nur einen Auftraggeber. Das LV vergrößert sich demnach von ca. ursprünglich 80 Seiten auf nun ca. 300 Seiten. Genauso ist es mit der Rechnung. Es handelt sich um einen viel größeren Aufwand, als er vor Beginn bzw. bei Vertragsabschluss abzusehen war.

Also die Rechnung wurde nun in mehrere Abschnitte unterteilt und somit der Aufwand mindestens verdreifacht. Genauso verhält es sich jetzt mit der zusätzlichen Ausgleichsberechnung (die ich von der Baufirma zu Prüfung erhalten habe).

Bitte um Antwort
Vielen Dank ;-)

01.12.2015 at 09:53 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Ausgleichsberechnung

Guten Tag zusammen,

die Auffassung, dass die Prüfung dieser Ausgleichsberechnung zur HOAI-Grundleistung in Lph. 8 gehöre, teile ich nicht.

Die HOAI kennt 3 verschiedene Arten von Angeboten, die über die ausgeschriebenen Leistungen hinausgehen:


1. Nebenangebote

Sie werden i.d.R. mit dem Hauptangebot angeboten und beinhalten alternative Baustoffe, Bauelemente, Fabrikate, Bauweisen, Bauabläufe und Ähnliches. Ihre Prüfung wird in den Leistungsbildern Gebäude und Innenräume, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung (hier nur Mitwirkung bei der Prüfung) und Technische Ausrüstung explizit als Besondere Leistung ausgewiesen, was im Prinzip deshalb auch bei den Freianlagen zutrifft.


2. Nachtragsangebote (ohne bauwirtschaftliche Begründung)

Sie sollten bei sorgfältiger Planung eigentlich nur dann vorkommen, wenn etwas vorher nicht Bekanntes während der Bauausführung plötzlich offensichtlich wird, was geänderte oder zusätzliche Leistungen erfordert. Am häufigsten tritt so etwas im Zusammenhang mit dem Baugrund auf; die HOAI benennt die Prüfung solcher Angebote deshalb explizit bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen als Besondere Leistung, da dort praktisch immer mit "Baugrund" umgegangen wird. Natürlich gibt es auch Nachträge in anderen Leistungsbildern, da auch dort mit dem Baugrund umgegangen wird (z.B. Aushub für Gebäude) und natürlich auch bei jeder Art von Bauen im Bestand.

Als Besonderheit ist im Leistungsbild Technische Ausrüstung das "Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preise" als Grundleistung aufgeführt. Dies umfasst jedoch nicht alle Nachtragsforderungen, sondern nur solche, die sich mit (inhaltlich) geänderten und zusätzlichen Leistungen befassen (und nicht solche, die aufgrund von Massenminderungen, also verringerten Leistungen, gestellt werden).


3. Bauwirtschaftlich begründete Nachträge

Die Prüfung bauwirtschaftlich begründeter Nachträge ist eine Sachverständigenleistung auf dem Gebiet der Baupreisermittlung bzw. Abrechnung im Bauwesen. Als typische Besondere Leistung benennt daher die HOAI auch nur das "Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Nachträgen" in den Leistungsbildern Gebäude und Innenräume sowie Technische Ausrüstung und nicht die Prüfung selbst.

Es ist davon auszugehen, dass wenn der Objektüberwacher fachlich dazu in der Lage ist, eine solche bauwirtschaftliche Nachtragsforderung selbst zu prüfen, die Prüfung ebenso wie das in der HOAI explizit erwähnte Mitwirken bei der Prüfung als Besondere Leistung zu werten ist.


Im angefragten Fall wird die Forderung nach Ausgleich von Gemeinkosten aufgrund verminderter Massen gleich als Rechnung gestellt; das ändert aber nichts daran, dass das zunächst ein Angebot, also einen Vorschlag zur Vereinbarung, darstellt und bei Annahme bzw. Vereinbarung dann die Rechnung dazu gestellt werden kann. Und diese Angebotsprüfung ist gerade keine einfache und geschuldete Rechnungsprüfung mit aufgemessenen oder aus Zeichnungen bestimmten Massen, vereinbarten Einheitspreisen und eine Multiplikation derselben zur Bildung eines Abrechnungsgesamtpreises einer Position, sondern die detaillierte betriebswirtschaftlich korrekte Prüfung der Bildung einer Nachtragsposition, nämlich dem Geldwert für einen Ausgleich der entgangenen Gemeinkosten. Das gilt natürlich für andere Leistungsbilder genauso.


Aufteilung von Abrechnungssummen auf mehrere Zahler

Die HOAI nennt derartige Leistungen als Besondere Leistungen bei den Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen; sie heißen dort Fiktivkostenberechnung (Kostenteilung) und werden zur Kostenaufteilung bei mehreren Baulastträgern angewendet. Die nunmehr geforderte Leistung ist im Prinzip nichts Anderes, nur, dass nicht mit Kostenberechnungswerten, sondern mit Kostenfeststellungswerten gerechnet wird und die Kostenteilung nicht einfach prozentual erfolgt, sondern die Aufmaße je nach Zahler individuell aufgeteilt werden (was den Aufwand nochmals erhöht). Ihre Vergütung ist deshalb, selbst wenn sie von vornherein vereinbart gewesen wäre, immer als Besondere Leistung und damit nicht mit dem Honorar für Grundleistungen abgegolten anzusehen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

01.12.2015 at 14:36 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Ausgleichsberechnung

Mich würde mal interessieren, warum "erhebliche Mindermengen" angefallen sind?
Hat der Bauherr auf wesentliche Leistungen verzichtet?
Liegt der Grund hauptsächlich in entfallen Positionen oder überwiegend in stark reduzierten Massen?

01.12.2015 at 22:24 Uhr
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hoearc
Level: Sr. Member
Beiträge: 158
Registriert seit: 08.08.2012
IP: Logged
icon Re: Ausgleichsberechnung

zu 3. von Herrn Doell:
hatte ich noch garnicht so gesehen, ich schließe mich nach diesen Ausführungen der Meinung an.
Danke für den Wissenszuwachs
Gruß hoearc

01.12.2015 at 22:27 Uhr
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