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Nicole72
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 01.12.2015
IP: Logged
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Grundleistung oder besondere Leistungen
Sehr geehrte Forumsmitglieder,
mir stellt sich folgende Frage:
Bei Landschaftsbauarbeiten sind in der Kostenberechnung für Position "Ausstattungsgegenstände" wie Bänke etc. ein Betrag x als anrechenbare Koste angesetzt worden. Die Bänke wurde hierbei nicht selbst konstruiert sondern Ausführungen von einem Hersteller verwendet. Diese Position ist auch schon in früheren Teilabschnitten immer wieder angesetzt und auch voll in die anrechenbare Kosten für die Honorarermittlung eingegangen.
(Separaten Verträge hierfür liegen vor)
Im aktuellen Bauabschnitt sind nun für die Position "Ausstattungsgegenstände" neue Bänke vom Landschaftsarchitekten entworfen worden, die aber exakt dem Betrag x der anrechenbaren Kosten in der Kostenberechnung entsprechen.
Ergibt sich hieraus nun ein zusätzlicher Honoraranspruch des Landschaftsarchitekten wegen Umplanung oder ist das eine zu erbringende Grundleistung?
Ich hoffe sehr auf Ihre Mithilfe.
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01.12.2015 at 11:32 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Grundleistung oder besondere Leistungen
Wenn in der Entwurfsplanung, die ja der Kostenberechnung zugrunde liegt, eine bestimmte Art der Ausführung der Bänke benannt ist, ist sie damit "geplant", vom Bauherrn inhaltlich abgesegent und die Kosten im Budget.
Die Ausführung nach dieser Entwurfsfestlegung entspricht dann dem Entwurf und ist Grundleistung im Sinne der HOAI.
Eine Änderung der Planung hat i.d.R. einen Anlass. Kam sie vom AG, vom Planer oder woher? Wurde der Entwurf geändert oder nur die Ausführungsplanung und Ausschreibung? Normalerweise macht sich ein Planer nicht mehr Arbeit als notwendig. Mal abgesehen davon, dass in einer Freianlage Bänke vielleicht ähnlich aussehen sollten (Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes) ist eine Bankplanung dann nicht erforderlich, wenn der AG mit dem Fertigfabrikat einverstanden war und ist.
Was nicht ganz verständlich ist, ist die Aussage zur Kostengleichheit. Zum einen dürfte es sich bei einer Individualplanung nicht mehr nur um die Lieferung einer Massenware handeln, sondern um individuelle Arbeit, die i.d.R. teurer ist. Bei gleichen Kosten würde ich zunächst einmal vermuten, dass die neue Bank weniger "bietet". Zm anderen stellt sich die Frage, welche Kostenermittlung denn hier neu aufgestellt wurde, in der die neuen Bänke mit gleichem Einheitspreis stehen. Eine Kostenberechnung - warum? Ein Kostenanschlag aus Unternehmerangeboten - dann dürfte es sich um eine Zufälligkeit der Preisgleichheit handeln. Oder etwas anderes?
Wie gesagt, Veranlasser, Anlass und Zweck der Übung wären zu hinterfragen, dann kommt man vielleicht auch dahinter, ob das eine (evtl. nachgeholte) Grundleistung oder eine Besondere Leistung ist.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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01.12.2015 at 14:48 Uhr |
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Nicole72
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 01.12.2015
IP: Logged
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Re: Grundleistung oder besondere Leistungen
Sehr geehrter Herr Doell,
danke für Ihre Unterstützung.
Zum besseren Verständnis: In der Entwurfsplanung sind tatsächlich die Fertigbänke geplant und auch so in der Kostenberechnung aufgeführt worden. Die Position "Ausstattungsgegenstände" beinhaltet Bänke, mit Laufmetern angegeben. Aus dem besonderen Standort der Bänke (die vorher so noch nicht abschätzbar und festgelegt war) ergab sich die Notwendigkeit einer individuelle Gestaltung der Bänke an die Umgebung.Veranlasst von AG (uns)
Um aber im Kostenrahmen zu bleiben wurde die Position in den Laufmetern reduziert um so wieder auf die ursprünglichen berechneten Kosten zu kommen.
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03.12.2015 at 11:00 Uhr |
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