Sie befinden sich hier in unserem alten Forum, das nur als Lesearchiv zur Verfügung steht. Neue Beiträge sind nur noch in unserem neuen Forum möglich, das Sie hier erreichen Neues Forum



  HOAI.de - Forum
Home | Hilfe | Überblick | Suchen | PM | Profil
 
 

Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.


Dieses Thema drucken Thema drucken
HOAI.de - Forum : HOAI-Novelle 2013 : Freiflächenplan - besondere Leistung?
Beitrag von Nachricht
0815
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 14.01.2016
IP: Logged
icon Freiflächenplan - besondere Leistung?

Hallo,

wir haben ein Architekturbüro mit dem Abriss eines Bestandsgebäudes und der Planung und dem Bau eines neuen Gebäudes beauftragt. HOAI Vertrag (2013) mit 100 % und allen LP.
Der Neubau befindet sich auf einem Grundstück mit Bestandsbauten und ersetzt ein abgerissenes Gebäude.
Die Genehmigungsbehörde forderte nach Einreichung des Bauantrags einen Fleiflächengestaltungsplan.
Dieser wurde erstellt, das Vorhaben daraufhin genehmigt und mittlerweile auch gebaut.
Für den Freiflächengestalungsplan verlangt das Büro ein separates Honorar.
Ist die Erstellung eines Freiflächengestaltungsplans eine besondere Leistung?
Ich sehe es als für die Genehmigung erforderliche und "normale" Leistung, es wurden keine gesonderten vertraglichen Vereinbarungen geschlossen.

Danke für eine Antwort!

Grüße
0815

14.01.2016 at 13:09 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Posts aller User zeigen Antwort mit Zitat
smngkoeln
Level: Sr. Member
Beiträge: 80
Registriert seit: 13.08.2015
IP: Logged
icon Re: Freiflächenplan - besondere Leistung?

Hallo 0815,

der Freiflächengestaltungsplan ist keine besondere Leistung bei der Gebäudeplanung, sondern eine Grundleistung bei der Freianlagenplanung.

Nach Ihrer Schilderung scheinen Sie im Vertrag die Freianlagenplanung zunächst nicht vereinbart zu haben? Wenn der Architekt dann doch auftragsgemäße Leistungen der Freianlagenplanung (also über den ursprünglichen Vertrag hinaus) erbracht hat, wird er dafür auch ein gesondertes Honorar verlangen können (nach dem HOAI-Mindestsatz).

Seien Sie vorsichtig: Unter Umständen stellt sich im Streitfall heraus, dass dem Architekten nach HOAI mehr zusteht, als er bisher abgerechnet hat.


____________________________
RA Dr. Andreas Schmidt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Tel. 0221/58946227
E-Mail: a.schmidt@smng.de

14.01.2016 at 14:35 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit Zitat
0815
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 14.01.2016
IP: Logged
icon Re: Freiflächenplan - besondere Leistung?

Danke für die schnelle Antwort!

Nein, wirklich erwähnt sind die Freianlagen nicht.

Prinzipiell ist klar, dass Außenanlagen Außenanlagen und somit gesondert zu beauftragen sind.
In diesem Fall war der Plan aber für die Genehmigung des Gebäudes wichtig, das Baugesuch wäre ohne diesen Plan nicht genehmigt worden. Die Werksvertragsleistung hätte ohne den Plan nicht erbracht werden können. Wären alle Angaben zu Müll, Zufahrt,... bereits im Lageplan in einem sinnvollen Maßstab eingetragen gewesen, hätte die Genehmigungsbehörde wahrscheinlich keinen FFGP gefordert...?

Wenn ich die Rechnung nun bezahle und später noch einen Vertrag für die Freianlagen abschließen würde, könnte ich doch eigentlich den bereits bezahlten Betrag vom Gesamthonorar abziehen oder?

14.01.2016 at 17:09 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
smngkoeln
Level: Sr. Member
Beiträge: 80
Registriert seit: 13.08.2015
IP: Logged
icon Re: Freiflächenplan - besondere Leistung?

Also ich kann mir nicht recht vorstellen, dass der Lageplan hier den FFGP hätte ersetzen können.

Sicherlich werden Sie den FFGP nur einmal bezahlen müssen. Falls Sie später die Freianlagenplanung beauftragen, können Sie im Vertrag den FFGP ausdrücklich ausnehmen, sodass dieser auch nicht nochmals zu bezahlen sein wird (s. § 8 Abs. 2 HOAI).

____________________________
RA Dr. Andreas Schmidt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Tel. 0221/58946227
E-Mail: a.schmidt@smng.de

14.01.2016 at 17:55 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
HOAI.de - Forum : HOAI-Novelle 2013 : Freiflächenplan - besondere Leistung?
:


Login? Username: Passwort: Passwort vergessen ?
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no