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kamp
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 19.01.2016
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§10 Abs. 5 Nr. 13 HOAI 2002 / §33 HOAI 2013
Guten Tag,
mich beschäftigt gerade die Frage, ob bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten als Grundlage des Architektenhonorars bestimmte Teile der KG 400 nicht berücksichtigt werden dürfen. Konkret geht es um Anlagen einer Heizzentrale, die im UG eines von uns zu planenden Gebäudes eingebaut werden soll, aber nicht (nur) der Versorgung des zu planenden Gebäudes sondern auch der des weiteren Betriebsgeländes dienen soll. Aus §10 Abs. 5 Nr. 13 HOAI 2002 hätte man das evtl. herauslesen können, nach §33 HOAI 2013 hingegen scheint es eine solche Einschränkung nicht mehr zu geben. Sehe ich das richtig? Vielen Dank für Ihre Kommentare!
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19.01.2016 at 15:09 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: §10 Abs. 5 Nr. 13 HOAI 2002 / §33 HOAI 2013
§10 Abs. 5 Nr. 13 HOAI 2002 sprach nur von Anlagen der Fernmeldetechnik für eine Ortsvermittlung und von Anlagen der Maschinentechnik, die nicht überwiegend der Ver- und Entsorgung des Gebäudes dienen. Von einer Heizzentrale war da nicht die Rede; Heizzentralen sind auch keine maschinentechnischen Anlagen (damit waren eher Produktionsanlagen usw. gemeint).
Die Heizzentrale ist, wenn und soweit sie im Gebäude untergebracht ist, technische Ausrüstung des Gebäudes. Ist ein Gebäude nur für solche Zwecke errichtet, gilt es nach der Objektliste in Anlage 10.2 bei den Gebäuden zur Infrastruktur zu den Energieversorgungszentralen; wird dagegen nur ein Teil des Gebäudes mit der Energiezentrale ausgestattet, kann man diesen Anteil bzgl. der Honorarzonenbildung anteilig mit den in der Objektliste genannten typischen Honorrazonen versehen.
Die Verbindungsleitungen zu den anderen Gebäuden, die mit der Energie versorgt werden, sind bei separater Beauftragung Ingenieurbauwerke der Anlagengruppe 4 nach Anlage 12.2 (Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung), als Transportleitungen für Fernwärme. Werden sie vom TGA-Planer der Energiezentrale mitgeplant, tritt § 54 (4) HOAI auf den Plan: diese Anlagen in Außenanlagen werden Teil der anrechenbaren Kosten der Technischen Ausrüstung Anlagengruppe 2 Wärmeversorgungsanlagen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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19.01.2016 at 17:05 Uhr |
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kamp
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 19.01.2016
IP: Logged
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Re: §10 Abs. 5 Nr. 13 HOAI 2002 / §33 HOAI 2013
Vielen Dank für die prompte Antwort!
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19.01.2016 at 17:20 Uhr |
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