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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Anwendbarkeit der HOAI auf Anlagentechnik in Bestandskraftwerk
Beitrag von Nachricht
MGÜ
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 26.01.2016
IP: Logged
icon Anwendbarkeit der HOAI auf Anlagentechnik in Bestandskraftwerk

Guten Tag,

müssen Planungsleistungen für die reine Anlagentechnik bestehender Großkraftwerke (z. B. Kessel, Turbinen, Generatoren, Rohleitungen, Kohlemühlen etc.) eigentlich nach der HOAI 2013 ausgeschrieben werden?

In älteren Treads habe ich gelesen, dass - unter Hinweis auf die amtl. Begründung - dies nicht der Fall sein soll.

Dies wundert mich, da in der Objektliste für Ingenieurarbeiten zur HOAI 2013 trotz der gleichen amtlichen Begründung sehr wohl Energieerzeugungsanlagen aufgeführt sind (z. B. Windkraftanlagen, Pumpspeicheranlagen, etc.)

Auch ist in der Anlage 10.2 der HOAI 2013 nicht mehr nur von Kraftwerksgebäuden sondern allgemein von Energieversorgungszentralen, Kraftwerksgebäude und Großkraftwerke die Rede. Und vom allg. Sprachgebrauch gehört zu einem Großkraftwerk doch irgendwie auch die Anlagentechnik.

Kann mir hier jemand weiterhelfen. Ich finde die HOAI hier total verwirrend und widersprüchlich.

Vielen Dank!

26.01.2016 at 09:44 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Anwendbarkeit der HOAI auf Anlagentechnik in Bestandskraftwerk

Guten Tag,

bei solchen Anlagen ist zunächst einmal zwischen Ingenieurbauwerken und deren Technischer Ausrüstung zu unterscheiden.

Auch zu den Ingenieurbauwerken nach der HOAI 2013 führt die amtliche Begründung zu § 41 aus: „Soweit Bereiche nicht erwähnt worden sind, wie zum Beispiel Elektrizitätswerke oder Versorgungsleistungen für Elektrizität, rechnen die Leistungen hierfür nicht zu den von der Verordnung erfassten Leistungen.“ Die Anlagengruppen der Anlage 12 sind somit abschließend.

Das bedeutet also, dass E-Werke auf Basis Kohle, Atomenergie usw. nicht von der HOAI erfasst sind; sie gilt dafür überhaupt nicht.

Eine explizite Ausnahme bzgl. der Trotzdem-Gültigkeit der HOAI für Kraftwerke bilden Bauwerke im Zusammenhang mit der Wasserkraftnutzung, weil diese zu den von der Verordnung erfassten Bereichen zählen. Deswegen sind Wasserkraftanlagen bei den Anlagen des Wasserbaus erfasst und dazu gehören auch Pumpspeicherwerke und Kavernenkraftwerke. Dabei ist zu bedenken, dass die Honorartafel für Ingenieurbauwerke bei 25 Mio. anrechenbaren Kosten endet, d.h. ein kompletter Neubau solcher Anlagen fällt da wegen Honorartafelüberschreitung sowieso aus der HOAI heraus. Werden aber kleinere Anlagenteile gebaut oder erneuert, fallen diese unter die HOAI.

Eine zweite Ausnahme bilden Türme, Masten und vergleichbare Einzelbauwerke, als welche man bzgl. der konstruktiven Bauteile wohl seitens des Verordnungsgebers auch Windkraftanlagen zählt.

Auf der anderen Seite steht die technische Ausrüstung von Ingenieurbauwerken. Hier kennt die HOAI als einschlägige Objektgruppen der Kraftwerkstechnik im weitesten Sinn nur solche, die für die Eigenversorgung des Bauwerks dienen, also z.B. Eigenstromerzeugungsanlagen (Batterien, USV, PV, Notstromaggregate, BHKW) oder Heizungsanlagen. Werden Strom oder Wärme überwiegend für Externe produziert, ist das keine technische Ausrüstung des Bauwerks zur Eigenversorgung mehr und deshalb nicht in der HOAI erfasst.

Andere technische Anlagen dienen nicht dem Bauwerk selbst, sondern stellen eine Nutzung dar, die im Gebäude untergebracht ist und einem Zweck innerhalb des Bauwerks dient. Dies sind die nutzungsspezifischen und verfahrenstechnischen Anlagen der Anlagengruppe 7. Auch hierzu zählen Kraftwerksanlagen nicht.

Auch bei der Einordnung Technischer Anlagen gilt die Obergrenze der Honorartafel als Abgrenzung des Gültigkeitsbereichs der HOAI; dieser endet bereits bei 4 Mio. €, so dass jegliche größere Anlage auch hier aus der HOAI herausfällt, selbst wenn sie unter den technischen Anlagen der Anlage 15 genannt ist.


____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

26.01.2016 at 10:15 Uhr
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