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felix.stgt
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 09.02.2016
IP: Logged
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Honorarangebot für Teilleistungen in Komination mit Teilgewerken
Ich habe am Samstag den ganzen Vormittag hier im Forum und auch sonst im Internet verbracht weil ich eine Antwort auf meine Frage erhoffte.
Als Freiberufler soll ich für einen Architekten Teilleistungen in Kombination mit Teilgewerken übernehmen und ihm ein Honorarangebot unterbreiten.
Ich habe aber außer OLG und BGH-Urteile nichts Aussagekräftiges gefunden.
Für ein Bauvorhaben soll ich die Leistungsphase 6 und die Leistungsphase 8 übernehmen und hier aber auch nur die Gewerke Rohbau, Zimmermann, Flaschner/Klempner und Flachdachabdichtung
Nach der HOAI 2013 §9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen, Absatz 3 kann ich für die Leistungsphase 8 höchstens den Prozentsatz (=32%) heranziehen. Verfahre ich für die Leistungsphase 6 analog und setze hier die 10% der voraussichtlichen Kosten oben genannter Gewerke an?
Mein Problem ist quasi doppelt gemoppelt:
1. Teilleistung
2. Teilgewerke
Wenn ich mich richtig eingelesen habe, wäre dies der richtige Ansatz?
HZ III, Mittelsatz
angenommene Baukosten 1.000.000 € netto
LP 6 (10%) = 12.997,15 €
LP 8 (32%) = 41.590,88 €
Ich wäre den Forumsmitgliedern dankbar wenn einer diesbezüglich auch schon Erfahrungen gemacht hat und mir meine Herangehensweise als korrekt bestätigen kann.
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09.02.2016 at 15:23 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorarangebot für Teilleistungen in Komination mit Teilgewerken
1. Lassen Sie sich die Kostenberechnung geben, aus denen Sie die anrechenbaren Kosten für die von Ihnen zu bearbeitenden Gewerke bestimmen. Beachten Sie § 33 Abs. 2: der gilt auch, wenn Sie nur teilweise Gewerke bearbeiten!
2. Lassen Sie sich die komplette Ausführungsplanung für Ihre Gewerke (mit allen Aussparungen, Schlitzen usw. für die Technische Ausrüstung) geben, damit Sie sehen, ob alle Details durchgeplant sind, so dass Sie die auch ausschreiben können.
3. Ermitteln Sie die zutreffende Honorarzone. Das kann, muss aber nicht die für das ganze Gebäude sein; ggf. erfordert das eine Punktebewertung für Ihre Gewerke.
4. Der Honorarsatz ist frei vereinbar (zwischen Von- und Bis-Satz).
5. Die Bewertung der Teilleistungsphasen 6 und 8 trifft für die Gebäudeplanung zu.
6. Nach § 8 Abs. 3 kann ein Honorar für Einarbeitung und Koordination zusätzlich vereinbart werden. Obacht: wenn Sie die Objektüberwachung für den kompletten Rohbau machen und zeitgleich bereits Gewerke der technischen Ausrüstung oder auch noch andere Gewerke der Baukonstruktion, für die Sie nicht zuständig sind, beginnen, sollten Sie die Schnittstellen und Zuständigkeiten eindeutig in Ihrem Vertrag klären!
7. Eine Nebenkostenvergütung erfolgt, wenn Sie nichts Besonderes vereinbaren, nach § 14 Abs. 3 auf EInzelnachweis. Sie sollten zumindest vereinbaren, wie Reisekosten zur Baustelle angesetzt werden und ob Sie ein Baubüro (wenn Sie eines benötigen) gestellt bekommen und wenn ja mit welcher Ausrüstung.
8. Darüber hinaus gibt es noch jede Menge zu klären, wenn Sie einem Hauptplaner zuarbeiten: von Ihrem Auftreten unter eigenem Namen über zu verwendende Ausschreibungstexte, Formvorgaben für alle möglichen Ausarbeitungen (von Briefen bis zur Zahlungsempfehlung bei Unternehmerrechnungen) usw. usw.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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09.02.2016 at 20:47 Uhr |
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felix.stgt
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 09.02.2016
IP: Logged
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Re: Honorarangebot für Teilleistungen in Komination mit Teilgewerken
Herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Ist doch viel komplexer als ich dachte.
Vor allem werde ich neben der Ausführungsplanung auch auf die Detailplanung achten müssen, denn die mir aktuell vorliegenden Pläne (Baugesuchsplanung) zeigen einige konstruktiv nicht durchdachte Punkte, die in den LVs ja beschrieben werden müssen und ich werde diese Leistungen nicht übernehmen.
Nochmals herzlichen Dank
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10.02.2016 at 11:21 Uhr |
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