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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : KB- Summen nach Fortschreibung je Leistungsphase gem Bauherr anders
Beitrag von Nachricht
Fuchs
Level: Jr. Member
Beiträge: 8
Registriert seit: 02.04.2012
IP: Logged
icon KB- Summen nach Fortschreibung je Leistungsphase gem Bauherr anders

Guten Abend ins Forum!
Habe da mal einen etwas eigenartigen Sachverhalt, vielleicht hat jemand einen Tip für mich?

Sachverhalt:
GP- Vertrag für Umbau und Sanierung eines größeren Bestandsobjekts.
Bestandspläne außer historische 100stel gibt es nicht.
Bestandsaufnahme sollte im Vorwege nicht gemacht werden.
Im Rahmen der Bauausführung haben sich mehrere zusätzliche Leistungen ergeben, diese werden grundsätzlich auch vom Bauherren als kostenberechnungsrelevante Summen anerkannt.
So weit, so gut.

Die Leistungen, die sich ergeben haben, resultieren zum Beispiel aus "Zufallsfunden" innnerhalb der alten Bausubstanz, die z.T. auch statisch relevant waren und entsprechend vom Tragwerksplaner mit betreut werden mussten.

Nun ist es so, dass der Bauherr die ihm von uns genannten, aus der jeweils notwendigen Maßnahme resultierenden Kosten nach seinem dafürhalten mal für LP 3-8 akzeptiert, ein anderes Mal aber nur für LP 7+8 oder eben auch andere Kombinationen der Kostengruppen.
Wir als Archis kommen damit halbwegs klar, auch wenn sich die Frage aufdrängt, warum uns für Kosten, die wir erst zu einem späteren Zeitpunkt z.B. nach Bauteilöffnung/ - Abbruch kalkulieren konnten, Honorare erst ab der LP 5 bezahlt werden sollen statt ab LP3 , wenn wir diese rechtzeitig hätten kalkulieren und in der ursprünglichen KB erfassen können...?)
Nun zum noch relevanteren Fragezeichen:
Als Generalpaner haben wir ( Gott seis geobt) nur einen Tragwerksplaner als Subunternehmer einschalten müssen.
Dieser berechnet bzw. wir dem Bauherren gegenüber das Honorar normalerweise auf Basis der KB (55% KG300 // 10% KG400), was sich, wenn man EINE Kostenberechnungssumme hat, ziemlich einfach darstellen lässt.
Was ist aber nun in unserem Fall?

Wir sind mittlerweile tatsächlich an dem Punkt angelangt, an dem wir für jede LP eine andere Summe der anrechenbaren Kosten quasi zur Abrechnung vorgegeben bekommen, womit wir wie schon gesagt, im Prinzip leben könnten. Aber nun kommt das Problem:

Wie berechnen wir die Honorare der Tragwerksplanung?
Er weiß uns auch keinen Tip zu geben, hatte so eine Fall auch noch nicht.
Möglich wäre es, seine LP3 mit unserer Summe der KB der LP 3, seine LP4 mit unserer Summe der LP4 usw zu berechnen - aber ist das richtig
Und was ist mit anrechenbaren Kosten, die uns der Bauherr in der LP7 + 8 zugestanden hat, die zudem statisch zumindest begutachtet werden mussten, deren KB Summe aber für den Tragwerksplaner gar nicht relevant, da er diese LP`s gar nicht hat?

Ratlosigkeit macht sich breit...
Hilfe....? Bitte....! Gern....

02.03.2016 at 19:39 Uhr
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Fuchs
Level: Jr. Member
Beiträge: 8
Registriert seit: 02.04.2012
IP: Logged
icon Re: KB- Summen nach Fortschreibung je Leistungsphase gem Bauherr anders

Bin ich zu kompliziert in der Formulierung oder hat tatsächlich niemand einen TIP für mich? :-(

14.03.2016 at 20:13 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: KB- Summen nach Fortschreibung je Leistungsphase gem Bauherr anders

Bauen im Bestand ohne vertragliche Bestandsaufnahme ist schon sehr gewagt. Die Bestandsaufnahme findet nämlich doch statt, immer nach Bauteilöffnung. Die Bestandsaufnahme ist auch nicht von ungefähr in Lph. 1 als Besondere Leistung erwähnt: nach ihrer Durchführung fängt man nämlich mit den Konzepten zum Umgang mit dem Bestand an (Lph. 2) usw. Kurz: auf ein Bauen im Bestand ohne Aufnahme sollte sich niemand (mehr) einlassen. Es funktioniert nicht und findet auch nicht tatsächlich statt.

Eine entfallende Bestandsaufnahme ist auch angesichts der Wünsche der meisten Bauherren nicht nachzuvollziehen, möglichst frühzeitig über zu erwartende Kosten informiert zu werden. Wie soll man die denn seriös ermitteln, wenn man nicht weiß, womit man umzugehen hat? Das sind dann die Fälle, wo manche Kommentatoren meinen, dass eine Vorplanung gerne bis zu 40% von den tatsächlichen Baukosten abweichen darf, ohne falsch zu sein, da man ja nicht weiß, was nach Bauteilöffnung noch alles auf einen zukommt...

In Ihrem Fall ist § 10 Abs. 1 HOAI einschlägig: "Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen."

Es geht also nicht darum, was "Sie abrechnen", sondern darum, sich mit dem AG auf eine Abrechnung zu einigen. Auf Augenhöhe. Nur wenn das nicht geht, kann man die Zustimmung zu einer Einigung auf angemessenem Niveau durch einen Gerichtsbeschluss ersetzen lassen (oder es zumindest versuchen).

Da seit der HOAI 2009 die Kostenberechnung die Grundlage aller Honorarberechnungen ist (§ 6 Abs. 1), ist dringend zu empfehlen, bei jeglicher (!) Änderung des Entwurfskonzepts die Kostenberechnung einschließlich ihrer Erläuterungen zum neuen Sachstand anzupassen (das nennt man dann Konfigurationsmanagement) und mit neuem Datum herauszugeben. Damit hat man dann zunächst einmal eine dokumentierte (!) Grundlage, um Honoraränderungen auf eine nachvollziehbare Basis zu stellen.

Wie man nun genau die Änderungsleistungen honoriert, ist nirgendswo festgeschrieben. Geht es nur um wenige große Konzeptänderungen, kann man erbrachte Teilleistungen für alle Versionen bewerten und auf Basis der jeweiligen Kostenermittlungen Honorar für die erbrachten Teilleistungen jeder Variante ermitteln. Sind es dagegen viele kleine Änderungen, die beim Bauen im Bestand ständig auftauchen (z.B. wegen mangelnder Bestandserkundung im vorhinein), muss man sich etwas anderes einfallen lassen. Wichtigste Basis auch hier: genaue Stundenaufschriebe, wann wer was genau und wie lange an welchem Plan oder an welcher Berechnung oder welchem Bericht gemacht hat. Und dann mit dem AG reden, was häufig zu kurz kommt und dann auf beiden Seiten zu sehr verschiedenen Erwartungen bzgl. der Honorierung (und nicht nur der) führt.

Das gilt für alle Planungsbereiche. Auch Ihr Tragwerksplaner sollte also bei solchen Honorargesprächen mit dabei sein. Übrigens: die Übernahme von anrechenbaren Kosten nach Leistungsphasen gleicher Nummer in unterschiedlichen Leistungsbildern (hier: Gebäudeplanung und Tragwerksplanung) funktioniert nicht wirklich, denn diese Leistungsphasen haben außer der Nummerierung nicht viel Gemeinsames. Zudem kann eine Änderung, die sich in der Gebäudeplanung in bestimmten Teilleistungen manifestiert, bei der Tragwerksplanung völlig andere Teilleistungen in anderen Leistungsphasen hervorrufen. Das muss überhaupt nicht zusammen passen und tut es i.d.R. auch nicht. Es bleibt in solch einem Fall nichts anderes übrig, als die Änderungsleistungen in jedem Leistungsbild separat zu betrachten und sich um alle gleichermaßen zu kümmern.

Nachdem in Ihrem Fall die Änderungen wohl überwiegend bereits durchgeführt sind, kann man sich nur an einen Tisch setzen und mit dem AG systematisch die notwendige Honorierung durchgehen. Eine saubere Dokumentation der verschiedenen Planungsstände und ihrer "Ausgabe"-Daten nebst den veranlassenden Grundlagen ist dabei die Basis jeder qualifizierten Vereinbarung, wenn Sie sich nicht auf eine vernünftige Pauschalsumme einigen können (denn letztlich geht es bei aller Rechnerei doch um den Gesamtbetrag, der zu zahlen ist).

Für zukünftige Fälle hier eine mögliche Vorgehensweise zum Umgang mit Vertragsänderungen und Ergänzungen:

Zur Anmeldung von Nachtragsleistungen empfiehlt es sich, ein formalisiertes Schriftstück verwenden, das zur umfassenden Information des Auftraggebers nicht nur die rein honorartechnischen Aspekt beleuchtet, sondern auch gleich deren Begründung (die spätestens von der Rechnungsprüfungsstelle des AGs benötigt wird) und die Kosten- und Terminauswirkungen der die Planungsänderung hervorrufenden Veranlassung auf das Gesamtprojekt (die dem Projektleiter des AGs auch die benötigten Managementinformationen liefert).


Beispiel für eine Nachtragsanmeldung:

An: (Auftraggeber)
Anmeldung Nachtragsleistungen Vertrag Nr. __ NA __

1. Beschreibung der zusätzlichen/geänderten Leistung
a) Leistungsinhalt
b) Arbeitsergebnis
c) Vorleistungen Dritter/des AG erforderlich? Ja, Beteiligter / Beschreibung / Nein
d) Bearbeitungsdauer / Arbeitsergebnis erforderlich bis

2. Beschreibung der Veranlassung für die Nachtragsleistung
a) Veranlasser und Zeitpunkt der Veranlassung
b) Veranlassendes Ereignis

3. Bewertung der Auswirkungen der Nachtragsleistung auf den Arch./Ing. Vertrag
a) Terminauswirkungen
b) Entfallende Leistungen (Minderaufwand geschätzt in €)
c) Sonstige Beeinflussungen der Leistungserbringung

4. Bewertung der Auswirkungen der Nachtragsleistungen auf die Gesamtmaßnahme
a) Terminauswirkungen
b) Kostenveränderungen
c) Sonstige Beeinflussungen

5. Begründung, inwieweit der unter 1. beschriebene Leistungsinhalt nicht im vertraglich vereinbarten Leistungsumfang enthalten ist

6. Aufwandskalkulation (gegliedert nach vertraglich geregelten Stundensätzen) bzw. als kalkuliertes Berechnungshonorar und geschätzte Vergütung für die unter 1. bezeichnete Leistung
a) Geschätzter Stundenaufwand (gegliedert nach Qualifikation der vorgesehenen Mitarbeiter)
Std. AN à __ € =
Std. techn./wiss. MA à __ € =
Std. Zeichner/Sonstige à __ € =
bzw. kalkuliertes Berechnungshonorar
b) Vergütungsforderung

__________, den _________________
Datum, Stempel / Unterschrift des AN


____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

15.03.2016 at 08:23 Uhr
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