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PL_Straßenplanung
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 08.03.2016
IP: Logged
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Vertrag nach HOAI 1996/ 2002
Bei uns lebt gerade ein Projekt wieder auf, dass einen Vertrag auf Basis der HOAI 1996/ 2002 hat.
Auf diese HOAI wird im Vertragstext explizit verwiesen.
Seit letztem Jahr wird daran wieder gearbeitet und es haben sich Ansatzpunkte für Nachträge ergeben.
Sind die Nachträge auch auf Basis HOAI 1996/ 2002 zu stellen?
Das wäre gerade im Bezug auf das Zeithonorar übel. In dieser Version der HOAI sind noch Stundensätze vorgegeben. Die haben mit dem heutigen Kostenniveau nur noch wenig zu tun.
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31.03.2016 at 07:44 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Vertrag nach HOAI 1996/ 2002
Was heißt "aufleben"?
Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsabschlusses die nun zu leistenden Leistungsphasen bereits beauftragt waren oder nur optional vorgesehen waren.
Waren sie bereits beauftragt, d.h. hatte der Planer einen Anspruch auf Durchführung bzw. einen Schadensersatzanspruch bei Nichtdurchführung auf Vergütung des entgangenen Gewinns, haben Sie im Grunde recht.
Waren in dem Vertrag die jetzt erforderlichen Leistungen jedoch noch nicht abgerufen, sondern lediglich Honorarkonditionen für einen späteren Auftrag vereinbart (Honorarzonen, Honorarsatz, Nebenkostenvergütung usw.), handelt es sich gem. der BGH-Rechtsprechung um einen so genannten Stufenvertrag, aus dem sich nun ein neuer Auftrag ergibt, für den die aktuelle HOAI gilt. Dies betrifft nicht nur Nachträge, sondern vor allem auch die im Hauptauftrag enthaltenen Leistungen.
Aber Achtung: die genaue vertragliche Willenserklärung ist stets auslegungsbedürftig; es gibt eine Vielzahl von so genannten Optionsverträgen, die sowohl mit der einen als auch mit der anderen Rechtsfolge verknüpft sein können.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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31.03.2016 at 10:01 Uhr |
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