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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Pauschalhonorar und doch erhöhte Abrechnung?
Beitrag von Nachricht
michi
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 10.02.2004
IP: Logged
icon Pauschalhonorar und doch erhöhte Abrechnung?

Hallo zusammen,

wir haben mit unserer Architektin für den Bau eines EFH's ein Pauschalhonorar in Höhe von 5% der Baukosten abgesprochen.

Nachdem wir nun die Erstellung des Leistungsverzeichnisses sowie die Bauleitung nicht mehr weiter an Sie beauftragt sondern anderweitig vergeben haben, hätte unsere Planerin gerne 80% ihres Honorars. Ist dieses denn gerechtfertigt? Laut meinen Informationen umfassen Leistungserstellung+Bauleitung nach HOAI doch ca. 40% des Honorars?

Vielen Dank für eine kurze Antwort.

Michi

10.02.2004 at 22:06 Uhr
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gfalk
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 30.12.2003
IP: Logged
icon Re: Pauschalhonorar und doch erhöhte Abrechnung?

1.)
Pauschalhonorarvereinbarungen sind immer gefährlich, da der Architekt nach der HOAI einen gesetzlich vorgegebenen Mindesthonoraranspruch hat, der grds. nicht unterschritten werden kann.
Es gibt hier nur Ausnahmefälle, bei denen sich der Architekt alleine aus Treuegesichtspunkten an sein unter den Mindestsätzen liegendes PauschalHonorar halten lassen muss.
Fazit: der Bauherr muss immer damit rechnen, dass nach HOAI abgerechnet wird.

2.)
Mindestens ebenso problematisch sind Kündigungen des Auftragsumfanges während der Bauausführung.
a.) Dies geht -wenn überhaupt- nur einigermaßen glatt von statten, wenn im Vorfeld bereits ausdrücklich und unzweifelhaft lediglich einzelne Planungsstufen beauftragt wurden (stufenweise Beauftragung - hier kann man den Architektenvetrag entsprechend gestalten).
Ansonsten ist die ursprüngliche Vereinbarung dahingehend auszulegen, ob eventuell von Anfang an ein Vollauftrag erteilt wurde.
Kündigt dann der AG die Zusammenarbeit auf und ruft keine weiteren Architektenleistungen mehr ab, kann der Architekt dennoch einen weitergehenden Anspruch auf "entgangenen Gewinn" haben.

b.) Ferner ist in der Praxis oft schwer abzugrenzen, welche Leistungsphasen der Architekt bereits erbracht hat, bzw. welche Leistungsphasen bereits von den abgefragten Planungsleistungen berührt sind, so dass auch hier eventuell bereits -wenn auch stillschweigend- Honorare ausgelöst wurden, die der Auftraggeber als Laie oft nicht überblicken kann.

c.) Richtig ist, dass Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung der Vergabe sowie die Bauleitung 45% des vollen Honorares begründen.
Dennoch könnte der Architekt aus obigen Gesichtspunkten (entgangener Gewinn bei anfänglicher Vollbeauftragung) und unter Umständen bereits berührten weiteren Leistungsphasen einen durchsetzbar höheren Anspruch haben.

3.) Im Zweifel ist professioneller Rat gefragt.

____________________________
RA Gerhard Ostfalk

13.02.2004 at 08:27 Uhr
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