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HOAI.de - Forum : Haftung für Planungs- und Bauüberwachungsfehler : Änderung der AF-Planung
Beitrag von Nachricht
Statik-Heinz
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 04.05.2016
IP: Logged
icon Änderung der AF-Planung

Statik und Ausführungsplanung des Tragwerkplaners sind fertig und gehen zum Architekten und Unternehmer zur Ausführung raus. Nun tritt der Fall ein, dass noch vor Baubeginn die Statik überarbeitet werden muss. Dieses ist allen am Bau Beteiligten bekannt. Bekannt ist nicht, was diese Änderung für Auswirkungen bzgl. der Ausführungsplanung haben wird. Nach Fertigstellung der überarbeiteten Statik und der "neuen" Ausführungsplanung des Tragwerksplaners werden die Unterlagen (Index-AF-Pläne) erneut versendet. Erst an den Unternehmer und leider erst verspätet an den bauleitenden Architekten. Der Bauunternehmer erstellt seine Leistungen nach den "alten" Plänen. Nachdem er fertig ist, bemerkt er, dass es neue Pläne gibt. Ohne Rücksprache baut er alles um und stellt im Nachhinein eine nicht gerade bescheidene Rechnung an den Bauherrn, die dem Statiker weitergereicht wird.

Meine Frage: Wenn es Änderungen bei der AF-Planung gibt und der BU bereits alles nach den alten Unterlagen gebaut hat. Muss dann nicht vor der Umbaumaßnahme der Schadensverursacher und die mit dem Umbau verbundenen Kosten festgestellt werden bevor die Änderungen auf der Baustelle umgesetzt werden.
Mit unter gibt es ggf. kostengünstigere Alternativen. Der Statiker weiß meist gar nicht wie weit die Baustelle genau ist. Auch bzgl. der Meldung von Haftpflichtschäden ist ein bisschen Spät, wenn schon alles umgebaut ist und die Rechnung im Briefkasten steckt.

06.05.2016 at 06:56 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Änderung der AF-Planung

"Statik und Ausführungsplanung des Tragwerkplaners sind fertig" vs. "noch vor Baubeginn die Statik überarbeitet " - wie passt das denn zusammen? Also doch nicht fertig und Rückruf des Tragwerksplaners bei allen, die die Pläne schon erhalten haben, erforderlich!

Wenn die Ungültigkeit dieser Pläne "allen am Bau Beteiligten bekannt" ist und der Tragwerksplaner das beweisen kann, wieso hat der Unternehmer dann danach gebaut und wieso schickt der Tragwerksplaner die Rechnung des Unternehmers nicht einfach an diesen zurück, weil der nach ungültigen Plänen gebaut hat? Das "Bekanntsein" scheint hier mehr Wunsch als Wirklichkeit zu sein (und beweisbar evtl. gar nicht).

Versand der überarbeiteten Ausführungsplanung an Unternehmer und Objektüberwacher - warum nicht auch an den Ausführungsplaner? (Oder ist der zugleich der Objektüberwacher?) Der Ausführungsplaner müsste ja ggf. zunächst einmal seine Ausführungsplanung anpassen und die Ausführung der zu ändernden Teile gegenüber dem Unternehmer stoppen, oder?

"Ohne Rücksprache baut er alles um" - je nach Vertragstyp (VOB?) hat der Unternehmer evtl. ohne Vorankündigung überhaupt keinen Anspruch auf Mehrvergütung.

In diesem Projekt scheint alles mögliche schief zu laufen. Von den notwendigen Kommunikationen der Planungs- und Ausführungsbeteiligten bis zur rechtlichen Prüfung des Anspruchs auf Mehrvergütung. Auch das Argument, dass der TWP nicht wisse wie weit die Baustelle ist, ist m.E. nur ein krasser Ausfluss der fehlenden Kommunikation. Der hat doch wohl ein Telefon.

Ein schönes Beispiel dafür, dass die Beteiligten ihre Rollen nicht kennen oder nicht wahrnehmen. Der Objektplaner soll eigentlich "den Hut aufhaben" und wird von dem Zuarbeiter (TWP) als letztes informiert.

Wie es hier ausgehen wird, muss man wohl im Einzelfall entscheiden, das wird nicht in diesem Forum gehen (ist auch keine HOAI-Frage). Alle Leser sollten sich aber ins "Gebetbuch Bau" schreiben, dass der alte Satz "wer schreibt, der bleibt" nicht nur für ausführende Unternehmen gilt, sondern für alle Schaffenden am Bau!

Merke: wer später vor Gericht etwas (bekommen oder abwehren) will, muss beweisen, dass er Anspruch darauf hat. Und das geht am besten immer noch schriftlich mit Nachweis des Zugangs!

Kleiner Tipp und Trost an den Tragwerksplaner: sofort die Planungshaftpflichtversicherung einschalten, deren vorrangiges Ziel ist die Forderungsabwehr (d.h. der Anwalt wird i.d.R. von denen bezahlt). Selbst wenn der TWP am Ende zahlen muss, dürfte der Schaden auf die Höhe des Selbstbehalts (=Eigenanteils) der Planungshaftpflichtversicherung begrenzt bleiben. Lehrgeld.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

06.05.2016 at 11:53 Uhr
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CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
IP: Logged
icon Re: Änderung der AF-Planung

Hallo Heinz,
das hat alles mit dem Preisrecht der HOAI nichts zu tun. Gibt es eigentlich ein VOB-Forum?

Es geht wohl darum, dass die koordinierende Stelle seinen Job nicht gemacht hat. Warum hat der (normalerweise koordinierende) Überwacher nicht bemerkt, dass nach falschen Plänen gebaut wurde? Ist es geschehen, wie so häufig, dass der Architekt den Stahl und die Schalung gar nicht kontrolliert hat und erst so richtig aufschlägt, wenn der Rohbau fertig ist, wohlgemerkt, ohne zu messen?

Warum hat niemand koordiniert, dass der Statiker, wohl hoffentlich nicht heimlich, seine Planung überarbeitet jat? Und wer war verantwortlich, der Baufirma neue Vertragspläne zu geben? Für die Baufirma stellt sich die Frage nach berechtigtem Anspruch oder nicht.

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983

08.05.2016 at 20:33 Uhr
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hoearc
Level: Sr. Member
Beiträge: 158
Registriert seit: 08.08.2012
IP: Logged
icon Re: Änderung der AF-Planung

Verantwortlich: bauleitender Architekt, wenn entsprechend beauftragt, würde ich mal sagen.
Allerdings siehe oben: "... Erst an den Unternehmer und leider erst verspätet an den bauleitenden Architekten. ..."

Das lässt sich im Forum m.E. nicht lösen - eher beim Anwalt.

09.05.2016 at 20:08 Uhr
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