Architekturbüro Zöllner
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anrechenbare Kosten in der Schlußrechnung
BV. Sanierungsmaßnahmen für einen öffentlichen Auftraggeber
(Architektenvertrag gemäß HOAI, Leistungsphasen 1 - 9
1. Kostenberechnung nach DIN 276 ca. 1.200.000,00 DM
2. Kostenanschlag
Submissionsergebnis brachte als Ergebnis aufgrund sehr
günstiger Angebote eine Summe von ca. 900.000,00 DM.
Im Rahmen der Baumaßnahme waren zusätzliche Konstruktionen,
Änderungs- und Zusatzwünsche von ca. 250.000,00 DM
notwendig.
Pläne, Änderungen, Nachtragsangebote usw. wurden dem Bauherrn
vorgelegt und beauftragt, die Kostenfortschreibung wurde doku-
mentiert.
3. Kostenfeststellung nach Fertigstellung ergab ca. 1.200.000,00 DM
Frage:
Im Rahmen der Honorarschlussrechnung erkennt der Bauherr gemäß HOAI als anrechenbare Kosten bei den Leistungsphasen
1 - 4 Kostenberechnung (ca. 1.200.000,00 DM)
5 - 7 Kostenanschlag (nur Submissionsergebnis ca. 900.000,00 DM)
8 - 9 Kostenfeststellung (ca. 1.200.000,00 DM)
an, was bei Phasen 5 - 7 ein niedrigeres Honorar ausmacht.
Wir sind der Meinung, dass wir auch die dokumentierten Nachträge von ca.
250.000,00 DM konstruktiv, wirtschaftlich und gestalterisch mitbearbeitet
haben und setzen hier ca. 1.150.000,00 DM an.
Hat hier jemand Erfahrungen, Rechtsgrundlagen, Kommentare, Vergleichsurteile?
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