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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Leistungsstufen 1+2, in wie weit genehmigungsfähig/ den wünschen des Bauherren entsprechen?
Beitrag von Nachricht
Alfista
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 03.06.2016
IP: Logged
icon Leistungsstufen 1+2, in wie weit genehmigungsfähig/ den wünschen des Bauherren entsprechen?

Hallo zusammen,
Wir haben gerade ziemlich ärger mit unserem Architekten und bräuchten fachmännischen Rat.

Zur Vorgeschichte:
Vor ca. 5 Monaten haben ich betreffenden Architekten per Email kontaktiert und unser Bauvorhaben beschrieben (Bebauungsplan, Freistehendes EFH, Räume und deren Größen, Doppelgarage mit Zugang zum Haus…..). Nach einem gemeinsamen Treffen, in welchem noch ein paar Details besprochen wurden, erteilten wir Ihm zunächst den Auftrag über eine sog. Vorentwurfsplanung.
Diese bekamen wir 4 Wochen später, allerdings gefiel uns diese nicht wirklich. Zudem machte ich Ihn bereits hier darauf aufmerksam, dass meiner Meinung nach die Doppelgarage das Baufenster gem. B-Plan überschreitet. Dieser Hinweis wurde vom Architekten allerdings nicht wirklich ernst genommen.
Unsere Änderungswünsche besprachen wir in einem erneuten Treffen. Da diese wohl unser Budget überschreiten würden, einigten wir uns darauf, die Doppelgarage bei der Planung zu berücksichtigen aber evtl. erst später (z.B. durch eine Fertiggarage) zu realisieren. Auf Basis dieses Gesprächs erstellte ich laienhafte Zeichnungen unserer Vorstellung.
Zusammen mit dieser Zeichnung und dem Hinweis, dass diese Zeichnungen nicht als verbindlich anzusehen sind sondern nur als Hilfe für den Architekten, beauftragten wir anschließend die Leistungsstufen 1+2.
Ca. 2 Wochen später bekamen wir den überarbeiteten Entwurf zugesendet. Zu unserer großen Verwunderung handelte es sich hier fast 1:1 um meinen laienhaften Entwurf, welcher lediglich in dem Zeichenprogramm des Architekten umgesetzt wurde. Jegliche fachmännische Anpassungen/ Verbesserungen blieben aus. Zudem war ich immer noch der Meinung, dass der Entwurf das Baufenster überschreitet. Hierauf angesprochen, versprach er mir sichtlich genervt dies nochmals zu überprüfen. Am gleichen Abend bekam ich von ihm eine Email in welcher er sich entschuldigte und mir Recht gab hinsichtlich der Überschreitung des Baufensters. Zudem schickte er uns gleich einen Entwurf zur Lösung des Problems mit. Die Garagen wurden hier in „L“ um eine Ecke des Hauses Angeordnet, was von uns nur schlechter Scherz angesehen wurde.

Für uns hat dies das Fass zum Überlaufen gebracht. Wir teilten dem Architekten mit, dass wir die Zusammenarbeit mit sofortiger Wirkung beenden und die noch ausstehenden Rechnung (er hatte bereits 1400,-€ für die Vorentwursplanung bekommen) nicht begleichen werden da wir der Meinung sind, dass er uns einen nicht genehmigungsfähigen Entwurf erstellt hat. Das dieser Entwurf nicht dem B-Plan entspricht merkte er erst nach dem ich Ihn mehrmals darauf hingewiesen habe (dies kann von mir 3x schriftlich belegen werden)… Der Nachgereichte Entwurf entspricht in keinster Weise unseren Vorstellungen.

Er fordert nun die Beleichung des Gesamten noch ausstehenden Betrages und argumentiert hierbei wie folgt (->meine Stellungnahme jeweils darunter):

- 1. Email: Unser Problem sei es ein Haus bauen zu wollen das vom B-Plan abweicht.
-> Um unsere Vorstellungen möglichst genau zu beschreiben, habe ich persönlich eine laienhafte Zeichnung übermittelt, ohne zu wissen, ob diese technisch und gem. Vorgaben umsetzbar ist. Hier wäre es die Aufgabe des Architekten gewesen, diese Vorgaben in einen genehmigungsfähigen Entwurf umzusetzen (zu welchem er nach HOAI verpflichtet ist?). Stattdessen wurde einfach mein laienhafter Entwurf genommen und in seinem Zeichenprogramm umgesetzt, ohne dabei auf die Vorgaben des Bebauungsplans zu achten. Wir haben nie eine Befreiung erteilt vom B-Plan abzuweichen!
- 1. Email: Die Garage war nicht in seinem Umfang.
-> Die Garage war von Anfang an fester Bestandteil der Entwurfsaufgabe, was auch eindeutig aus seiner Vorentwurfsplanung entnommen werden kann. Im Bezug auf die Genehmigungsfähigkeit spielt es keine Rolle wann diese gebaut wird.
- 2. Email: Ein genehmigungsfähiger Entwurf wurde eingereicht.
-> Hier ist die Nachbesserung mit den Garagen „ums Eck gemeint. Aus unserer Sicht ist dies allerdings nur ein plumper Versuch, vorherige Versäumnisse, auf welche ich mehrmals hingewiesen hatte, durch einen auf die Schnelle erstellten und hinsichtlich Anordnung sowie Baukosten (2 Garagenantriebe, riesige Fläche die gepflastert werden müsste, Fenster im Heizraum nicht möglich…) absolut indiskutablen Entwurf gerade zu ziehen. Bei diesem Entwurf ging es aus unserer Sicht nur darum, mit möglichst wenig Aufwand noch schnell einen irgendwie genehmigungsfähigen Entwurf zu übermitteln, ohne dabei auf unsere Vorstellungen/ Vorgaben einzugehen. Um unsere Vorstellungen in Einklang mit dem B-Plan zu bringen müsste alles nochmals umgeplant werden. Die Entwürfe sind für uns somit unbrauchbar.

Meine Frage wäre nun wie Ihr die Sache seht.
- Muss der Entwurf schon in den Leistungsstufen 1+2 genehmigungsfähig sein?
- Hat der Architekt Anspruch auf den noch ausstehenden Betrag der Leistungsstufen 1+2 unter Berücksichtigung des oben beschriebenen Sachverhaltes? (genehmigungsfähiger Entwurf erst nach mehrmaligen darauf hinweisen -> anschließender Entwurf entspricht nicht unseren Vorgaben/ Wünschen)
- Wie stehen unsere Chancen wenn das ganze tatsächlich vor Gericht gehen sollte?

Wenn ich bei einem Autohändler einen blauen 3er BMW bestelle und von diesem einen roten Polo geliefert bekomme, würde das Argument, dass der Polo ja auch fahrbereit ist, nicht ausreichen, um den Polo abnehmen, geschweige denn den Preis des BMW akzeptieren zu müssen.

Vielen Dank vorab für eure Antworten!

Gruß
Alfista


[Edited by Alfista on 03.06.2016 at 12:17 Uhr]

03.06.2016 at 09:08 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Leistungsstufen 1+2, in wie weit genehmigungsfähig/ den wünschen des Bauherren entsprechen?

Guten Tag Alfista,

leider gibt es immer wieder Geschichten wie diese, die kein allzu gutes Licht auf die Kollegen werfen.


Zu 1.
Wenn Sie die Grundleistungen nach HOAI für das Leistungsbild Gebäudeplanung als Leistungsinhalt vereinbart haben (denn die HOAI selbst ist nur eine Preisverordnung und definiert keine Leistungsinhalte), sind mehrere Beschreibungen in Anlage 10.1 einschlägig, z.B.

1a) Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers

2a) Analysieren der Grundlagen

2b) Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf Zielkonflikte

2d) Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen
(zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öffentlich-rechtliche)

2f) Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit

Das dürfte erst mal reichen, um zu zeigen, dass hier wohl Pflichtverletzungen beim AN bestehen.


zu 2.
Steht dem Planer Geld zu? Ein Architektenvertrag ist ein Koorperationsvertrag, beide Seiten haben Rechte und Pflichten. Werden diese verletzt, muss die andere Seite zur Nachbesserung auffordern. Nur wenn das nicht mehr zumutbar ist, kann man das ganze relativ folgenlos beenden.

Konkret: wenn Ihnen die Über-Eck-Lösung mit den Garagen nicht gefällt, was für eine Art Lösung würden Sie denn erwarten? Sie ist sicherlich teurer als die nicht gemehmigungsfähige und hat vielleicht auch sonstige Nachteile (Heizung), aber sie wäre wohl genehmigungsfähig. Varianten: Haus kleiner, damit die Garagen dahin passen wo sie hin sollen? Eine nicht so breite Doppelgarage (geht vielleicht nur für 1 PKW und Fahrräder?) oder nur 1 Gargae und Fahrradunterstellbereich? Geometrisch kann der Planer auch nicht mehr aus dem Grundstück machen, als da ist (es sei denn, Sie würden einen Meter vom Nachbarn dazukaufen). Also bitte realistisch überlegen, was für Sie in Frage kommt und dann zur Nachbesserung auffordern. Dass der Planer Sie in dieser Hinsicht nicht beraten hat, sondern einfach eine der möglichen Lösungen gezeichnet hat, ist sicherlich bedauerlich, aber vielleicht auch nachvollziehbar : wenn Ihnen nämlich keine der möglichen Lösungen gefällt, was soll er dann machen?

Ich würde vorschlagen: Vorgaben machen was Ihnen wichtig ist und damit zur Nachbesserung auffordern, damit wenigstens eine genehmigungsfähige Vorplanung rauskommt, die Ihnen zusagt. Wenn Sie sich gar nicht einig werden, lassen Sie dann halt jemand anders weiter planen.


Zu 3.
Wie auf hoher See. Sie kennen das Sprichwort.

Und: überlegen Sie bitte, wieviele Stunden und Nerven Sie das kosten wird bei welchem Betrag? Von Anwaltshonoraren und Sachverständigenkosten einmal ganz zu schweigen. Natürlich bekommen Sie die wieder, wenn Sie gewinnen, aber Ihre Lebenszeit und -qualität nicht.

Gleiches gilt natürlich auch für den Planer. Vielleicht geht es ja auch mit einem Vergleich.

Wenn nicht, müssen Sie halt in die Tasche greifen und SV und Anwalt bezahlen. Ist eine Kosten-Nutzen-Rechnung mit vielen Variablen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

09.06.2016 at 08:09 Uhr
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