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HOAI.de - Forum : Allgemeines : §43 LPH 2 - SRK und Rechteckbecken
Beitrag von Nachricht
Toba
Level: Jr. Member
Beiträge: 13
Registriert seit: 17.06.2015
IP: Logged
icon §43 LPH 2 - SRK und Rechteckbecken

Hallo sehr geschätztes HOAI-Team,
im Zuge der Bearbeitung nach LPH2, §43 HOAI2013 möchte der AG von uns eine ausführliche Variantendiskussion zwischen einem geschlossenen Regenüberlaufbecken in Betonbauweise und einem Stauraumkanal in GFK-Bauweise, jeweils am gleichen Standort, geführt haben. Aus meiner Sicht unterscheiden sich beide Entwürfe schon im Grunde nach so deutlich, dass es sich hier um zwei eigenständige Projektierungen handelt. Kann ich jeweils für beide Varianten die LPH2 abrechnen, da uns hier tatsächlich zweimal ein Planungsaufwand entsteht?

03.06.2016 at 12:36 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: §43 LPH 2 - SRK und Rechteckbecken

Guten Tag,

das angemessene Honorar hängt wohl von der Ausführlichkeit der Variantendiskussion ab.

Wenn Sie die Grundleistungen nach HOAI als zu erbringende Leistung vereinbart haben, benennt Lph. 2c) das „Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit“.

Das bedeutet, dass hier erste Lösungsskizzen (z.B. von Hand oder bei CAD-Bearbeitung in groben äußeren Umrissen) zur Nutzung und Funktion, Einbindung in das Grundstück und die Umgebung mit Außenanlagen und technischer Erschließung/Anbindung (neben z.B. Stromanschluss bei meßtechnisch gesteuerten Drosselungen auch die Höhenlage von Zu- und Abläufen usw.) erarbeitet werden. Alternative Lösungsmöglichkeiten werden aufgezeigt und mit ihren Vor- und Nachteilen bewertet; dem AG werden Entscheidungsmöglichkeiten aufgezeigt und er wird bei der Auswahl eines Lösungsansatzes beraten.

Die Bewertung der Vor- und Nachteile können sich dabei auf ganz unterschiedliche Aspekte beziehen, z.B. Platzbedarf in Grundriss und Höhenlage für das fertige Bauwerk und die Bauzustände, Zeitbedarf für die Errichtung, damit ggf. verbundene Beeinträchtigungen des Verkehrs, überschlägige Bau- und Betriebskosten u.a.m.

In anderen Grundleistungen der Lph. 2 werden dann für eine oder mehrere der Lösungsideen weitergehende Planungsleistungen erbracht:

Lph. 2e) „Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter“

Hier wird die Planungsidee in Form von Grundrissen, Ansichten, Schnitten, Nutzungs- und Funktionsdarstellungen und einem Plan mit der Einbindung in das Grundstück und die Umgebung dargestellt. Sofern noch Alternativen bestehen, sind diese in gleicher Form aufzubereiten und der AG bei der Auswahl einer Lösung zu beraten.

Die genannten Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter sind u.a. die Gutachten und Fachplanungen, die von den in Lph. 1 empfohlenen Dritten erbracht sein müssen, um hier eingebunden zu werden. Die Übernahme deren Planungsergebnisse und Angaben in die eigene Planung (Integration) und die gemeinsamen Absprachen, ob und ggf. mit welchen noch zu erfolgenden Änderungen oder Ergänzungen das unter Berücksichtigung aller Fachplanungen und Gutachten konzipierte Bauwerk voraussichtlich realisierbar ist, sind Grundlagen für die Bewertung der erarbeiteten Alternativen.

Lph. 2f) „Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen“

Die „fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen“ sind sehr vielfältige Kriterien, die für die weitere Planung zu werten, bewerten und in einem Erläuterungsbericht – möglichst gewerke-, also ausführungsorientiert gegliedert – aufzulisten sind.
Sie können beispielsweise bei Abwasserrückhalteeinrichtungen umfassen:

– Bauwerksorientierte Aspekte (technische Bemessungen, Funktionsabläufe, Verfahrens- und Prozesstechnik, Energiewirtschaft, Technische Ausrüstung, Brandschutz, Leistungsreserven, betriebliche und Wartungsaspekte)

– Im Vergleich der Varianten: Aussagen zu Ästhetik, Gebrauchsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit

– Maßnahmen bei der Bauausführung (Rückbauten, Schadstoffthemen, Sicherungsarbeiten, Interimslösungen)

– Genehmigungsrechtliche Kriterien (Wasserrecht, Landschafts- und Naturschutzrecht, sonstige umweltrechtliche Aspekte)

– Umgebungs- und erschließungsorientierte Aspekte (Städtebau, verkehrliche Erschließung, technische Erschließung, Hydrogeologie und Baugrund, Geländemodellierung, Vegetation, sonstige ökologische Zusammenhänge)

Diese Auflistung ist bezüglich der technisch-wirtschaftlichen Aspekte eine Spezifizierung der in Lph. 2c) bereits grob durchzuführenden Vergleiche: Wenn jene Vergleiche nicht zu von vornherein eindeutigen Präferenzen für eine Lösung führen, muss es eben etwas differenzierter sein. Dabei dürften für beide Lösungsansätze – Stauraumkanal und Rückhaltebecken am grundsätzlich gleichen Standort – die meisten Aspekte gleich oder ähnlich zu bewerten sein und nur bei manchen gibt es eben deutliche Unterschiede.

Damit sollte dann der AG sich für eine der Lösungsansätze entscheiden können.

Vergütet wird das ganz dann über die anrechenbaren Kosten derjenigen Lösung, die im Entwurf weiter bearbeitet wird.

Die verbleibende Frage ist nun also, ob es sich bei den beiden Lösungsmöglichkeiten um „gleiche Anforderungen“ an die gestellte Aufgabe handelt, für die es alternative Lösungsmöglichkeiten gibt (dann wären das alles Grundleistungen für ein Ingenieurbauwerk, Lph. 2e) oder ob von vornherein „grundsätzlich andere Anforderungen“ durch den AG gestellt wurden, was zu 2 Objekten im Sinne der HOAI führt mit jeweils separatem Vergütungsanspruch (das wären dann ggf. nochmals abzurechnende Grundleistungen für die nicht weiter verfolgte Lösung, bei Bearbeitung in einem Auftrag und an einem Standort vielleicht auch nicht die gesamte Lph. 2) .

Als Variante kommt auch noch in Betracht, dass eine der explizit in Anlage 12.1 aufgeführten Lph. 2 genannten besonderen Leistungen vorliegt, z.B. „vertiefte Untersuchungen zum Nachweis von Nachhaltigkeitsaspekten“ oder „Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen“ bzw. „Wirtschaftlichkeitsprüfung“.

Meine persönliche Erfahrung – nicht bei diesem Projekt, das ich ja gar nicht kenne – ist bei vielen Planungen sowohl bei Ingenieurbauwerken als auch in anderen Leistungsbereichen wie Gebäudeplanung und Technischer Ausrüstung, dass Planer die Inhalte der in der HOAI stehenden Grundleistungen zwar als Leistungsinhalte vereinbaren, sich aber nicht immer darüber im Klaren sind, was sie da eigentlich für Leistungen zu erbringen haben und häufig nur Bruchteile dessen erbringen, was sie eigentlich schulden, wenn man diese Grundleistungen ernst nimmt. Auf der anderen Seite fordern viele Auftraggeber die Erbringung dieser Leistungen auch nicht im Einzelnen nach (beauftragt sind sie ja meist bereits, so dass es eines grundsätzlichen Leistungsabrufs nicht mehr bedarf), weil sie sich im Detail mit diesen Aspekten gar nicht auskennen und nicht wissen, was sich hinter den Kurzbeschreibungen von Leistungen in der HOAI – wenn sie denn als solche beauftragt sind – im Einzelnen alles verbirgt.

Sie dagegen scheinen einen Auftraggeber zu haben, der abfordert, was ihm nach seiner Ansicht gemäß den beauftragten HOAI-Grundleistungen zusteht.

Nun müssten Sie also angesichts der Projektanforderungen nochmal auf Ihr Projekt schauen und selbst weiter denken und argumentieren. Und auch gerne Ihre Überlegungen hier posten.

(Anmerkung: die ausführliche Beschreibung der Leistungsinhalte von Grundleistungen habe ich teilweise aus meinen Ausführungen im HOAI-Handbuch des Forum-Verlags zitiert.)

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

05.06.2016 at 09:02 Uhr
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