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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Auftrag für mehrere Objekte, §11
Beitrag von Nachricht
Forumer
Level: Member
Beiträge: 27
Registriert seit: 06.01.2012
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icon Auftrag für mehrere Objekte, §11

Hallo zusammen. Ich hoffe auf eure Hilfe. In einer Straße werden die vorhandenen Regen- und Schmutzkanäle auf einer Länge von ca. 300 m in offener Bauweise mit gleichem Rohrdurchmesser erneuert. Sind in so einem Fall die Ingenieurleistungen für ein Objekt bzw. eine Abrechnungseinheit oder für zwei getrennte Objekte zu vergüten? Die Aussage aus §11 (2) stimmt auch: ".... mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen."
Vielen Dank!

13.06.2016 at 10:08 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Auftrag für mehrere Objekte, §11

Zum Thema Schmutz- und Regenwasserkanal in einem Auftrag gibt es bzgl. Neubauplanungen ejndeutige Literaturmeinungen (z.B. Simmendinger „Zur Anwendung des § 11 Abs. 1 HOAI 2009 bei einer Entwässerung im Trennsystem“ in IBR 2010, 1647), die unter den "weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen" neben baulichen Verhältnissen wie dem Baugrund auch Anforderungen wie die Nutzung und Bemessung verstehen, die hier natürlich verschieden sind, und damit die Anwendung des § 11 verneinen.

Sollten in Ihrem Fall des Ersatzneubaus in gleicher Art (der keine Bemessung verlangt) alle Randbedingungen zutreffen, ist eine Zusammenfassung möglicherweise vorzunehmen. Es geht ja dem Verordnungsgeber mit § 11 Abs.2 um eine angemessene Honorierung bei objektiv vermindertem Aufwand gegenüber der separaten Planung von 2 Objekten.

Das Argument, dass ja unterschiedliche Abwässer in den Kanälen fließen, ist bei fehlender Bemessung m.E. nicht unbedingt relevant - was zählt, ist der Bau dichter Freispiegelkanäle und Schächte, wobei Unterschiede wie Materialien und Höhenlagen sowie eine Fülle von Hausanschlüssen, aufwendige Wasserhaltungsmaßnahmen u.ä. durchaus zu unterschiedlichen Objektbedingungen führen können, selbst bei letztlich gleicher Honorarzone. Das muss man wirklich im Einzelfall entscheiden.

Sie können ja mal schreiben, was bei den beiden Kanalsystemen alles unterschiedlich ist und selbst überlegen, ob das als Argumentation für nicht weitgehende Objektbedingungen ausreicht.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

14.06.2016 at 09:45 Uhr
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Forumer
Level: Member
Beiträge: 27
Registriert seit: 06.01.2012
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icon Re: Auftrag für mehrere Objekte, §11

Vielen Dank für Ihre Antwort. Der Regenkanal verlangt fast immer eine hydraulische Berechnung. Dann sind die ja wohl getrennt zu betrachten und zu honorieren?

15.06.2016 at 05:44 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Auftrag für mehrere Objekte, §11

Es kommt wie gesagt auf den Einzelfall an: wenn Sie einfach nur erneuern sollen ohne weitere Betrachtung der hydraulischen Leistungsfähigkeit, fällt der Unterschied und damit die Getrenntberechnung vermutlich weg (wenn sonst nichts für eine Getrenntberechnung spricht).

Wenn Sie dagegen den Durchmesser neu bestimmen und optimieren sollen, haben Sie bei Schmutz- und Regenwasserkanal unterschiedliche Anforderungen, die zu getrennter Honorarberechnung führen.

Ihre Aussage, dass die Kanäle im gleichen Durchmesser erneuert werden sollen, sprach mehr für die erste der beiden Varianten.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

15.06.2016 at 16:34 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Auftrag für mehrere Objekte, §11
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