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webster
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 29.02.2004
IP: Logged
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Pauschalhonorar
Mit dem Architekt war werkvertraglich vereinbart, dass ein genehmigungsfähiger Bauantrag bis zum 31.12.2003 einzureichen ist. Es wurde ein Pauschalhonorar für LP1-4 vereinbart, dass auf Grundlage der anrechenbaren Kosten incl. technische Anlagen ermittelt wurde und im Bereich d. Höchstsatzes liegt.
Zu dem Bauantrag mussten dann aber Ende Jan. 2004 Unterlagen(u.a.Nachbarzustimmung, Korrektur d. Abstandsflächenberchnung, Fällantrag) nachgereicht wurden. Ausserdem wurde gegen unseren ausdrücklichen Wunsch(mündlich) der Bebauungsplan nicht eingehalten, wobei aber durch das Amt eine Ausnahme in Aussicht gestellt wird.
Nun bestreitet der Architekt auch noch seine Zuständigkeit für den Entwässerungsantrag. Ein Entwässerungsantrag sei s. E. nicht erforderlich. Der Entwässerungsantrag wurde aber vom Amt zur weiteren Bearbeitung des Bauantrags angefordert.
Ist hier eine Bezahlung nach dem vereinbarten Pauschalhonorar noch gerechtfertigt? Ist in einem solchen Fall(vorausgesetzt der Bauantrag wird überhaupt genehmigt) nicht ein Rückfall auf den Mindestsatz HOAI, auf Grundlage der anrechenbaren Kosten ohne technische Anlagen, angemessen?
Vielen Dank für eine Antwort
Webster
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29.02.2004 at 10:29 Uhr |
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
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Entwässerungsantrag
Ihr Architekt hat in so fern Recht, dass der Entwässerungsantrag nicht zu den Grundleistungen der Leistungsphasen 1-4 gehört. Erstellt er ihn, so hat er ein Anrecht auf zusätzliche Vergütung.
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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01.03.2004 at 12:09 Uhr |
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RA-Ellinghaus
Level: Gast
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
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Re: Pauschalhonorar
Ich bin nicht unbedingt der Meinung, daß Ihrem Architekten ein zusätzliches Honorar zusteht, obwohl eine Entwässerungsplanung nach § 73 HOAI gesondert zu vergüten wäre.
Hier könnte daran gedacht werden, Ihrem Architekten eine fehlerhafte Beratung vorzuwerfen, weil von ihm verlangt wird, die örtlichen Bauvorschriften zu kennen und damit auch Kenntnis davon zu haben, welche Unterlagen der Baubehörde nach der Bauvorlagenverordnung vorzulegen sind. Er hätte Sie also zuvor darüber Beraten müssen, daß eventuell eine weitere Leistung in Form der Entwässerungsplanung zu erbringen und gesondert zu vergüten ist.
Das vereinbarte Honorar kann von Ihnen nicht gekürzt werden. Da die Leistung des Architekten erfolgsbezogen ist, wird das Honorar mit Vorlage der Baugenehmigung fällig.
MIt freundlichem Gruß
Rechtsanwalt Ellinghaus
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23.03.2004 at 12:26 Uhr |
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