Sie befinden sich hier in unserem alten Forum, das nur als Lesearchiv zur Verfügung steht. Neue Beiträge sind nur noch in unserem neuen Forum möglich, das Sie hier erreichen Neues Forum



  HOAI.de - Forum
Home | Hilfe | Überblick | Suchen | PM | Profil
 
 

Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.


Dieses Thema drucken Thema drucken
HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Pauschalhonorar
Beitrag von Nachricht
webster
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 29.02.2004
IP: Logged
icon Pauschalhonorar

Mit dem Architekt war werkvertraglich vereinbart, dass ein genehmigungsfähiger Bauantrag bis zum 31.12.2003 einzureichen ist. Es wurde ein Pauschalhonorar für LP1-4 vereinbart, dass auf Grundlage der anrechenbaren Kosten incl. technische Anlagen ermittelt wurde und im Bereich d. Höchstsatzes liegt.

Zu dem Bauantrag mussten dann aber Ende Jan. 2004 Unterlagen(u.a.Nachbarzustimmung, Korrektur d. Abstandsflächenberchnung, Fällantrag) nachgereicht wurden. Ausserdem wurde gegen unseren ausdrücklichen Wunsch(mündlich) der Bebauungsplan nicht eingehalten, wobei aber durch das Amt eine Ausnahme in Aussicht gestellt wird.
Nun bestreitet der Architekt auch noch seine Zuständigkeit für den Entwässerungsantrag. Ein Entwässerungsantrag sei s. E. nicht erforderlich. Der Entwässerungsantrag wurde aber vom Amt zur weiteren Bearbeitung des Bauantrags angefordert.

Ist hier eine Bezahlung nach dem vereinbarten Pauschalhonorar noch gerechtfertigt? Ist in einem solchen Fall(vorausgesetzt der Bauantrag wird überhaupt genehmigt) nicht ein Rückfall auf den Mindestsatz HOAI, auf Grundlage der anrechenbaren Kosten ohne technische Anlagen, angemessen?

Vielen Dank für eine Antwort
Webster

29.02.2004 at 10:29 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Posts aller User zeigen Antwort mit Zitat
Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Entwässerungsantrag

Ihr Architekt hat in so fern Recht, dass der Entwässerungsantrag nicht zu den Grundleistungen der Leistungsphasen 1-4 gehört. Erstellt er ihn, so hat er ein Anrecht auf zusätzliche Vergütung.

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

01.03.2004 at 12:09 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit Zitat
RA-Ellinghaus
Level: Gast
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Re: Pauschalhonorar

Ich bin nicht unbedingt der Meinung, daß Ihrem Architekten ein zusätzliches Honorar zusteht, obwohl eine Entwässerungsplanung nach § 73 HOAI gesondert zu vergüten wäre.

Hier könnte daran gedacht werden, Ihrem Architekten eine fehlerhafte Beratung vorzuwerfen, weil von ihm verlangt wird, die örtlichen Bauvorschriften zu kennen und damit auch Kenntnis davon zu haben, welche Unterlagen der Baubehörde nach der Bauvorlagenverordnung vorzulegen sind. Er hätte Sie also zuvor darüber Beraten müssen, daß eventuell eine weitere Leistung in Form der Entwässerungsplanung zu erbringen und gesondert zu vergüten ist.

Das vereinbarte Honorar kann von Ihnen nicht gekürzt werden. Da die Leistung des Architekten erfolgsbezogen ist, wird das Honorar mit Vorlage der Baugenehmigung fällig.

MIt freundlichem Gruß

Rechtsanwalt Ellinghaus

23.03.2004 at 12:26 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Pauschalhonorar
:


Login? Username: Passwort: Passwort vergessen ?
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no