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thomasx2
Level: Jr. Member
Beiträge: 8
Registriert seit: 03.03.2010
IP: Logged
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Vermaßungsfehler in der Statik übersehen
Für ein größeres BV erstellen wir im Auftrag des Bauherrn die Werkplanung (unser Auftrag: Lph 4 + 5). Zugearbeitet wird uns von Fachingenieuren und Tragwerksplanern, die der BH direkt beauftragt hat.
Dabei unterlief dem Statiker bei der Fundamentierung ein Maßfehler im Schalplan, den wir übersehen haben und unkorrigiert in unsere Werkplanung eingearbeitet haben. Dadurch kam es auf der Baustelle zu einer fehlerhaften Ausführung von Fundamenten.
Wer haftet? Ist die Prüfung von Schalplänen durch den Architekten normalerweise in der Lph 5 zu erwarten?
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16.06.2016 at 15:00 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Vermaßungsfehler in der Statik übersehen
Wenn Sie die Grundleistungen nach HOAI in Auftrag haben und der Tragwerksplane auch, gilt:
Gebäudeplanung nach Anlage 10.1. LPH 5
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen
b) Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen
c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Koordination und Integration von deren Leistungen
Tragwerksplanung nach Anlage 14.1, LPH 5
b) Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners
Es stellt sich also die Frage, wer hier was auf welcher Grundlage zu erarbeiten hatte (evtl. Abweichungen von den HOAI-Grundleistungen vereinbart?) und wie das tatsächlich abgelaufen ist:
1. Hat der Tragwerksplaner Ausführungspläne von Ihnen erhalten, die auf Grundlage der Entwurfsplanung erstellt wurden?
2. Hat der Tragwerksplaner die Schalpläne auf Grundlage der fertig gestellten Ausführungspläne erstellt (die sollen ja nur eine Ergänzung sein, falls die Ausführungspläne der Gebäudeplanung im Einzelfall nicht ausreichen, um die Ausführung in allen Details richtig zu ermöglichen?
Wenn nein, wer hat die Abweichung zu vertreten?
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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17.06.2016 at 08:32 Uhr |
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