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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Mengen für LV nach Aufmaß - besondere Leistung?
Beitrag von Nachricht
J. Möchel
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 13.07.2016
IP: Logged
icon Mengen für LV nach Aufmaß - besondere Leistung?

Hallo,

wir sind mit den Leistungsphasen 6 - 8 zur Sanierung eines Gebäudes beauftragt. Zur Ermittlung der Mengen für die Ausschreibung sind relativ aufwendige Aufmaße vor Ort erforderlich.

Nach HOAI ist in LPh 6 das "Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung unter der Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter" Grundleistung.

Wir sind der Meinung, dass das Aufmaß für die Mengenermittlung vor Ort als Grundlage für die Leistungsbeschreibung eine besondere Leistung ist und besonders Vergütet werden muss. Sehen wir das richtig?

Vielen Dank schon mal für Antworten!

13.07.2016 at 06:50 Uhr
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smngkoeln
Level: Sr. Member
Beiträge: 80
Registriert seit: 13.08.2015
IP: Logged
icon Re: Mengen für LV nach Aufmaß - besondere Leistung?

Hallo Herr Möchel,

das sehe ich genauso. Die HOAI geht ja davon aus, dass derartige Aufmaße schon früher genommen werden und die Ergebnisse dann in die Ausführungsplanung einfließen. Das ist bei Ihrem Projekt offenbar nicht geschehen und muss nun in der LPh 6 nachgeholt werden. Nach meinem Verständnis ist das eine Besondere Leistung.

Beste Grüße aus Köln
Andreas Schmidt

____________________________
RA Dr. Andreas Schmidt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Tel. 0221/58946227
E-Mail: a.schmidt@smng.de

13.07.2016 at 07:43 Uhr
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TLQ
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 13.07.2016
IP: Logged
icon Re: Mengen für LV nach Aufmaß - besondere Leistung?

Hallo Herr Möchel,

eine Bestandsaufnahme gilt innerhalb des Leistungsbildes Gebäude in keiner Leistungsphase als Grundleistung.

Es gilt nach §3 (3) HOAI: alles, was keine Grundleistung darstellt, ist eine Besondere Leistung.

In Anlage 10.1 HOAI ist beispielhaft die Bestandsaufnahme in Leistungsphase 1 als Besondere Leistung erwähnt (rechte Spalte).

Das Honorar für eine Bestandsaufnahme kann somit frei vereinbart werden.

Mit freundlichen Grüßen,
Tristan Lequime
Fachliste Sachverständigenwesen für Architektenhonorare AKBW

13.07.2016 at 11:45 Uhr
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