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holgus
Level: Jr. Member
Beiträge: 9
Registriert seit: 14.10.2003
IP: Logged
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Hilfe! - Neuling - anr. Kosten?
Hallo,
ich weiss, hier wurde schon oft darüber diskutiert, aber als Neuling muss ich nochmal konkret nachfragen:
Wenn man dem Bauherrn ein Honorar für die LP 1-4 aufgrund der groben Kostenschätzung stellt und sich trotz aller Gewissenhaftigkeit ziemlich verhaut (z.B. 500.000 € schätzt aber es werden nur 250.000), ist dann das Honorar gültig bzw. ie geht man da als Planer am Besten vor?
Und: ist es sinnvoll weitere LPs einzeln abzurechnen?
Freue mich über gute Tips!
Gruß Holger
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Dipl.-Ing. Holger Schnitzler
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07.03.2004 at 16:00 Uhr |
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RA-Ellinghaus
Level: Gast
Beiträge: 9
Registriert seit: 14.10.2003
IP: Logged
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Re: Hilfe! - Neuling - anr. Kosten?
Sie müssen natürlich nach den tatsächlichen KOsten abrechnen, in Ihrem Falle also nach der Kostenberechnung. Das sich daraus ergebende Honorar steht Ihnen natürlich auch zu. Kritisch wird es nur, wenn dem Bauherrn zu niedrige Baukosten genannt werden. Das kann dann zu einer Haftung führen.
Weitere Leistungsphasen einzeln abzurechnen ist zwar möglich, jedoch nicht sinnvoll.
MIt freundlichem Gruß
RA Ellinghaus
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16.03.2004 at 16:55 Uhr |
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holgus
Level: Jr. Member
Beiträge: 9
Registriert seit: 14.10.2003
IP: Logged
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Re: Hilfe! - Neuling - anr. Kosten?
Hallo,
vielen Dank für die Antwort!
Aber ich muss trotzdem nochmal nachfragen:
Sie meinen, daß man das gesamte Honorar aufgrund der Kostenberechnung erstellt?
Das verstehe ich nicht, denn in der HOAI steht doch ganz klar, daß man die weiteren LPs 5-9 nach den genaueren Kostenermittlungen abrechnen soll!
Demnach kann doch hier Schwankungen geben.
Oder anders gefragt: Wie gehen Sie meistens vor?
Wann stellen Sie die letztendliche Schlussrechnung?
MfG H. Schnitzler
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Dipl.-Ing. Holger Schnitzler
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17.03.2004 at 21:49 Uhr |
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
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Re: Hilfe! - Neuling - anr. Kosten?
Also:
- Abrechnung Leistungsphasen 1 - 4 nach Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach Kostenschätzung.
- Abrechnung Leistungsphasen 5 - 7 nach Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt, nach Kostenberechnung.
- Abrechnung Leistungsphasen 8 - 9 nach Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach Kostenanschlag.
Schlussrechnung nach erbrachter letzter beauftragter Leistungsphase, d. h. bei Beauftragung mit Leistungsphase 9 nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungszeiten.
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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18.03.2004 at 09:30 Uhr |
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