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s-tiefbau
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 30.11.2015
IP: Logged
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Bauvermessung und Entwurfsvermessung
Hallo zusammen,
wäre nett wenn mir jemand helfen könnte.
Ich habe einen Ingenieurvertrag für die Planung einen Abwasserkanals, von Lph 2-8 inkl. örtlicher Bauüberwachung.
Die Absteckung der Kanaltrasse erfolgte durch mich und die ständigen Kontrollen vor Ort während des Baufortschrittes. Der AG war hierüber auch informiert.
Im Ingenieurvertrag ist beides nicht explizit erwähnt, doch war es notwendig und dem AG bewusst, dass diese Arbeiten ausgeführt werden.
Meiner Meinung nach steht mir auch die Entwurfsvermessung und Bauvermessung zu.
Entwurfsvermessung
Hier hätte ich die Lph. 1-4 abgerechnet. Dies steht mir auch zu denke ich. Die Vermessung vor Beginn der Planung wurde ausgeführt und daraufhin die Planung erstellt.
Bauvermessung
Bei der Bauvermessung habe ich die Lph 3 nur zur Hälfte berechnet, weil die Bestandserfassung im Auftrag der Baufirma enthalten war. Und die Lph. 4 hätte ich gar nicht berechnet, da die Überwachung der Bauausführung im Rahmen der örtlichen Bauüberwachung durchgeführt wurde. Zustehen würde mir denke ich mindestens Lph. 2 und Lph. 3 zur Hälfte.
Ich habe diese jetzt abgerechnet und der AG beruft sich darauf, dass dies nicht im Ingenieurvertrag enthalten und somit nicht beauftragt war.
Wie kann ich nun argumentieren?
Ich bedanke mich bereits im voraus...
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28.07.2016 at 11:34 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Bauvermessung und Entwurfsvermessung
Das ist wohl dem Grunde nach keine Honorarfrage, sondern die Frage, ob eine vergütungspflichtige Leistung erbracht wurde oder nicht.
Was sagt denn Lph.1? Dort müssten ja die notwendigen Leistungen benannt werden. Waren sie das nicht, hätten Sie in Lph.2 bei der Analyse der Grundleistungen darauf hinweisen müssen.
Dann die Frage, wieso Sie Leistungen ohne formellen Auftrag erbringen. Oder die nicht gleich von vonherein in den Vertrag mit aufnehmen. Oder dort festlegen, wer das machen soll. Sie wissen doch, dass die Leistungen erforderlich sind. Also, was gibt der Vertrag hierzu oder generell zu weiteren Leistungen her?
Zu guter letzt: wie deutlich haben Sie dem AG die Erbringung der Leistung kommuniziert, diese dokumentiert und in Abschlagsrechnungen aufgeführt? Da hätte doch längst ein Gespräch darüber stattfinden können und müssen.
Oder mal im Sinne des Planungsvertrags als Kooperationsvertrag gesprochen: wenn die Leistungen erforderlich sind und Sie sie nicht in Auftrag haben, müssen Sie den AG auffordern, diese beizustellen. WIssen, dass die Leistungen notwenig sind, sollte dieser das ja spätestens seit der Kostenschätzung, Terminplanung und Analyse der Grundlagen in Lph. 2., deren Ergebnis in Ihrer Dokumentation stehen sollte.
Wenn Sie dann geklärt haben, dass Sie solche Leistungen abrechnen dürfen, müssen Sie sich mit dem AG über die Vergütung einigen. Verordnet ist dazu in der HOAI nichts.
Ihe Beschreibung von Leistungen der Vermessung und die Durchmischung mit Leistungen der Örtlichen Bauüberwachung lässt den Eindruck erwecken, dass da Ihre Ansichten über erbrachte Leistungen zumindest hinterfragungswürdig sind. Je nachdem, was Sie tatsächlich für Leistungen erbracht haben, könnte eine Vergütung nach Stunden vielleicht ein Kompromiss sein, auf den sich der AG besser einlassen könnte als auf vermeintliche Beratungsleistungen nach Anlage 1 zur HOAI.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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29.07.2016 at 12:46 Uhr |
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