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mophimuk
Level: Jr. Member
Beiträge: 13
Registriert seit: 03.06.2012
IP: Logged
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Koordinationspflicht [LPH 8] als Objektplaner
Als Objektplaner für ein öffentliches BV werde ich im Rahmen der Restleistungserbringung beteiligter Fachplanungen in der LPH 8 vom AG aufgefordert die Leistungserbringung der Fremdgewerke zu koordinieren, überwachen und verantwortlich zum Abschluss zu bringen. Dies alles mit der Begründung, dass ich - auch als Objektplaner - eine Gesamtkoordinationspflicht hätte. Würde gerne fundiert widersprechen; mir fehlen mitterweile jedoch die Argumente.
Vielen Dank für eine Rückmeldung.
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28.10.2016 at 07:10 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Koordinationspflicht [LPH 8] als Objektplaner
Guten Tag,
das ist nicht ganz verständlich:
"im Rahmen der Restleistungserbringung beteiligter Fachplanungen" - heißt das, es gibt Objektüberwacher der Technischen Ausrüstung, die aufgehört haben zu arbeiten und Sie sollen nun deren Leistungen der Objektüberwachung übernehmen?
Ihre Koordinationspflicht als Objektplaner in Lph. 8 erstreckt sich bzgl. der Technischen Ausrüstung z.B. auf Terminabstimmungen mit den übrigen Objektüberwachern oder die Kontrolle, ob vorgeschriebene Prüfungen auch durchgeführt wurden usw. Sie beinhaltet nicht die Tätigkeit der Objektüberwachung der technischen Ausrüstung an sich.
Auch vom Wortlaut her beinhaltet Koordinieren nicht das Überwachen, sonst bräuchte man ja nicht zwei Wörter dafür.
Rein HOAI-technisch: Grundleistungen in einem Leistungsbild sind niemals Grundleistungen in einem anderen Leistungsbild und i.d.R. auch keine Besonderen Leistungen in einem anderen Leistungsbild.
Vielleicht beschrieben Sie die Situation mal etwas genauer und welche Arbeiten Sie denn genau erbringen sollen, die Ihres Erachtens nach nicht zu Ihren Leistungen gehören.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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28.10.2016 at 09:36 Uhr |
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mophimuk
Level: Jr. Member
Beiträge: 13
Registriert seit: 03.06.2012
IP: Logged
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Re: Koordinationspflicht [LPH 8] als Objektplaner
Im Prinzip geht es genau um die Differenzierung, die Sie bereits beschrieben haben. Koordinationspflicht ja, Überwachung der erforderlichen Arbeiten nein. Strittig ist die Vorgehensweise und vor allen Dingen Zuständigkeit bzgl. säumiger Leistungen der Fachgewerke, nachdem ordnungsgemäss zur Ausführung der Arbeiten hingewiesen wurde. Nach Meinung des AG´s liegt die nun erforderliche Eskalation der Situation in der Verantwortung der Objektplanung. Genau an diesem Punkt sehe ich nun den AG in der Verantwortung zum Handeln. Ich hoffe, dass der Sachverhalt nun deutlich geworden ist.
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29.10.2016 at 15:32 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Koordinationspflicht [LPH 8] als Objektplaner
Noch nicht ganz klar, vor allem, weil die von Ihnen verwendeten Begriffe nicht ganz eindeutig sind.
"Leistungen der Fachgwerke" - meinen Sie Leistungen ausführender Unternehmen oder Leistungen der Objektüberwacher für Anlagen der technischen Ausrüstung?
Ich schätze mal, es geht um die Objektüberwachungsleistungen von TGA-Planern. Reden Sie denn mit den Objektüberwachern? Gibt es gemeinsame Jours-fixes, zu denen ggf. der AG einlädt? Koordination ist mehr als eine Mail zu schreiben "nun mach mall!".
Wenn sonst nichts hilft, weil die Überwacher keine Termeine nennen oder genannte Termeine ständig nicht einhalten, muss der AG mal ein Wort mit denen reden oder sie formal zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten auffordern. Sie können das i.d.R. gar nicht, da Sie ja mit den Überwachern kein Vertragsverhältnis haben, oder?
Sie schreiben auch von Eskalation, aber keiner weiß, wovon Sie genau reden. Vielleciht können Sie mal ein Beispiel geben, damit man genau weiß, was der AG von Ihnen erwartet und bis wohin Sie das als Grundleistung sehen und was nicht mehr.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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06.11.2016 at 16:37 Uhr |
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