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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : LP1-4
Beitrag von Nachricht
Ramses
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 22.03.2004
IP: Logged
icon LP1-4

Hallo habe ein kleines Problem

Habe mit einen Bauträger eine Vertrag über das stellen eines Bauantrages gemacht.
Falls ich mit ihm Bau bekäme ich keine extra Abrechnung sonder dann wäre alles im Festpreis enthalten. Sonst sollte nach HOAI abgerechnet werden.

Habe mir jetzt eine Rechnung darüber geben lassen um zwei Angebote zu Vergleichen.
Habe mit ca. 4.000 bis 5.000 Euro gerechnet. Habe jetzt aber eine Abrechnung über 8.000 Euro erhalten.

Sein Angebot von diesem Bauträger für die Errichtung einer DHH belief sich über 170.000 Euro.

Nach seiner Honorar-Rechnung betragen die Anrechenbaren Kosten ca. 220.000 Euro
Er hat einen Preisindex von 265 Euro/cbm bei 830 cbm Umbauter Raum.
Honorar Zone 3
Ermitteltes Honorar wäre dann 100% = 26.000 Euro
27 % davon sind 7.000 Euro Plus MwSt. ist er auf über 8.000 Euro

Meine Fragen:

Kann er die Anrechenbare Kosten auf 220.000 Euro festlegen, obwohl laut seinem Preisaushang für die Typenhäuser die DHH 160.000 Euro kosten sollte und mit meinen Änderungen und seinem Angebot (Festpreis) von 170.000 Euro.

Im Vertrag steht kein Honorar Satz ist dann nicht immer der Mindestsatz vereinbart?

Ist die Mw.ST. zusätzlich das ermittelte Honorar zu erheben, bzw. wie sieht es mit dem Preisindex aus. Ist das nicht schon ein Brutto Preis?

Mfg
Stefan

22.03.2004 at 20:33 Uhr
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RA-Ellinghaus
Level: Gast
Beiträge: 4
Registriert seit: 22.03.2004
IP: Logged
icon Re: LP1-4

I) Die Ihnen gestellte Rechnung ist in jedem Falle der Höhe nach falsch. Es fehlt auch an der für die Fälligkeit erforderlichen Kostenermittlung. Eine solche war vertraglich zwar nicht geschuldet, jedoch muß der Auftragnehmer in derartigen Fällen zumindest überschlägig die anrechenbaren Kosten ermitteln. Sie nach nach einem Preisindex zu berechnen dürfte hier unzulässig sein, da zumindest die Kosten des Bauwerkes mit 170.000,-- € fest vereinbart werden sollten.

Wird also noch eine überschlägige Kostenermittlung vorgelegt, ist zu beachten, daß nur die Nettopreise angesetzt werden dürfen (§ 9 II HOAI), also 146.551,-- € und einige Kostengruppen nicht berücksichtigt werden dürfen (siehe § 10 IV und V HOAI).

II) Außerdem noch folgendes:
Wie kommt Ihr Auftragnehmer auf die Idee, 26 % des Vollhonorares anzusetzen ? Der Bauantrag ist eine Teilleistung der Leistungsphase IV, die insgesamt nur mit 6 % zu vergüten ist. Hier wären vielleicht 4 % anzusetzen, also bei anrechenbaren Kosten von überschlägig 125.000,-- € ein Honorar von 557,-- € netto.

III) Wenn kein Honorarsatz vereinbart ist, gilt immer das Mindesthonorar, hier also die Honorarzone III) unten.

Mit freundlichen Grüßen

RA-Ellinghaus

23.03.2004 at 11:33 Uhr
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Ramses
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 22.03.2004
IP: Logged
icon Re: LP1-4

Danke für die schnelle Antwort
Werde mal Nett Nachfragen ob man sich über eine Neue Korrigierte Rechnung einigen kann.

Mfg
Stefan

25.03.2004 at 00:40 Uhr
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