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HOAI.de - Forum : Leistungsbilder außerhalb der HOAI : Vergütung elektronischer Daten
Beitrag von Nachricht
pact
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 24.03.2004
IP: Logged
icon Vergütung elektronischer Daten

Vielleicht kann mir jemand einen Rat geben.
Problematik:
Nach Erstellung einer Planung (LPH 1-4) und erfolgreichem Abschluss, werden seitens der Generalunternehmer diese Unterlagen als DXF oder DWG- Daten abgefordert.
Obschon der GU das volle Honorar für die LPH 5 abrechnet bekommt er ducrh den Datentransfer bestens aufbereitete Unterlagen, welche er nun "nur" noch nachbearbeiten muss.
Frage:
Existieren Kostenansätze für die Weitergabe digitaler Daten und wonach werden diese berechnet ?

Ein Tip hierzu wäre klasse.

24.03.2004 at 15:54 Uhr
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Re: Vergütung elektronischer Daten

Grundsätzlich sind Sie, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Herausgaben der EDV-Daten in Form von offenen, d. h. weiterbearbeitbaren Dateiformaten verpflichtet. Ihr beschriebener Fall erspart dem GU viel Arbeit. Es empfiehlt sich hier, die Arbeitsersparnis prozentual zu beziffern und das Honorar als Anteil der entsprechenden Leistungsphasen zu berechnen.

Beispiel:

40 % Arbeitsersparnis in Leistungsphasen 6 und 8.

Honorar = 40 % x (10 + 31) v. H. = 16,4 v. H. x Grundhonorar.

Achtung! Dies ist ein Vorschlag. Meines Wissens gibt es hierzu keine Rechtsgrundlage.

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

29.03.2004 at 10:02 Uhr
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if-tell
Level: Gast
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Re: Vergütung elektronischer Daten

<a href=http://q-ripped-girl-movie.da.ru>if tell</a>

02.06.2004 at 22:02 Uhr
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Ebel
Level: Sr. Member
Beiträge: 46
Registriert seit: 12.04.2003
IP: Logged
icon Re: Vergütung elektronischer Daten

Ich würde das noch umfassender sehen: Grundsätzlich hat der Aufftraggeber kein Recht auf interne Daten (Firmengeheimnisse).

Und es sind auf jeden Fall interne Daten (Firmengeheimnisse), wenn im Vertrag nicht schon die Herausgabe der Daten vereinbart ist. Diese Daten sind Ihre Arbeitsgrundlage (und enthalten schon Vorarbeiten für weitere LP) für eine ggf. Weiterbeauftragung - also würden Sie sich den Ast absägen, auf dem Sie sitzen.

Da es möglicherweise für die Herausgabe interner Daten auch keine Vorbilder gibt, ist es Verhandlungssache, wieviel dem GU die Daten wert sind. Wenn Ihre beiden Vorstellungen zu weit auseinander klaffen, erhält er eben nichts.

Wie das im Rahmen freundschaftlicher Zusammenarbeit behandelt wird, steht auf einem anderen Blatt - aber wenn dem so wäre hätten Sie ja nicht gefragt.

06.06.2004 at 05:32 Uhr
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